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BGH, 03.11.2003 - NotZ 18/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 6b
Auswirkungen einer einstweiligen Anordnung des BVerfG auf
- Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Freihaltung einer Notarstelle in einem Amtsgerichtsbezirk bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine eingelegte Verfassungsbeschwerde; Aushändigung einer Bestallungsurkunde für die Bestellung zum Notar
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 12 S. 1
Aushändigung der Bestallungsurkunde als Notar - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Rechte von Drittbewerbern bei einstw. Anordnung des BVerfG
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.02.1996 - NotZ 18/95
Notarrecht - Anfechtbarkeit - Rechtsschutzbedürfnis
Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 18/03
Die Besetzung einer Notarstelle ohne vorausgegangene Ausschreibung ist, wie sich aus § 6b BNotO ergibt, unzulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905; st. Rspr.). - BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94
Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen
Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 18/03
Für die Errichtung weiterer Notarstellen, die im übrigen im Organisationsermessen der Antragsgegnerin steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124; st. Rspr.), fehlt es jedoch, wie die Antragsgegnerin überzeugend dargetan hat, an dem in § 4 BNotO vorausgesetzten Bedürfnis. - BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 29/01
Freihaltung einer Notarstelle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde …
Auszug aus BGH, 03.11.2003 - NotZ 18/03
Der abschlägig beschiedene Rechtsanwalt W. erwirkte beim Bundesverfassungsgericht am 11. Juli 2001 eine einstweilige Anordnung (1 BvQ 29/01 - NJW-RR 2002, 57), worin der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, für Rechtsanwalt W. bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk H. freizuhalten.