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   BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93   

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BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93 (https://dejure.org/1994,2391)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1994 - NotZ 19/93 (https://dejure.org/1994,2391)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 (https://dejure.org/1994,2391)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle - Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Bewerbungsverfahren - Notwendigkeit einer Unterrichtung über die Entscheidungskriterien - Gerichtliche Überprüfbarkeit der Auswahlentscheidung - ...

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Im Rahmen der Rechtskontrolle muß der Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis in dem Sinne beachtet werden, daß er vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, und NotZ 47/92, zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Innerhalb des aus einer solchen Beschränkung der "Kontrolldichte" folgenden Beurteilungsspielraums war der Antragsgegner befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO durch eine allgemeine, eine Selbstbindung auslösende Verwaltungsvorschrift zu interpretieren und zu konkretisieren, ohne daß es dazu einer gesetzlichen Ermächtigung bedurfte (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Die Grundsatzentscheidung des Antragsgegners, die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem zu beurteilen, ist durch die gesetzlichen Vorgaben in § 6 BNotO gedeckt (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt).

    Dies hat der Senat in mehreren Entscheidungen erst jüngst für die im wesentlichen vergleichbaren Regelungen der baden-württembergischen AVNot vom 4. Juli 1991 (Die Justiz 1991, 394) eingehend dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt, NotZ 45/92, NotZ 46/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Wie der Senat erst kürzlich in mehreren Entscheidungen zur vergleichbaren Regelung der baden-württembergischen AVNot ausgesprochen hat, können nur solche Vorbereitungskurse als Eignungskriterium gewertet werden, die mit einer Kontrolle und einem entsprechenden Nachweis des erreichten Erfolgs verbunden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; NotZ 45 und 47/92, zum Abdruck in BGHR bestimmt).

    Soweit der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 13. Dezember 1993 auch für die als Regelnachweis der fachlichen Eignung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVNot Nds vorgesehene Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs eine - bisher nicht vorhandene - Kontrolle des erreichten Erfolgs als unerläßlich angesehen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, NotZ 45/92, zum Abdruck in BGHR bestimmt), läßt sich daraus ebenfalls nichts Entscheidendes zu Gunsten des Antragstellers ableiten.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Dies hat der Senat in mehreren Entscheidungen erst jüngst für die im wesentlichen vergleichbaren Regelungen der baden-württembergischen AVNot vom 4. Juli 1991 (Die Justiz 1991, 394) eingehend dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt, NotZ 45/92, NotZ 46/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Bei der Entscheidung, wie dieses Auswahlkriterium seinem Gewicht nach im Verhältnis zu den anderen aussagekräftigen Gesichtspunkten einzuordnen ist, muß der Justizverwaltung mangels einer gesetzlich vorgesehenen Rangfolge ein grundsätzlich weiter Spielraum zugebilligt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Dies hält sich im Rahmen des zur Ausfüllung der Wertungsmerkmale zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 zur entsprechenden Regelung der bad.württ. AVNot).

    Mit dieser im Vergleich zu den übrigen Eignungsmerkmalen verhältnismäßig geringeren Berücksichtigung wird der vom Antragsteller befürchteten und vom Antragsgegner ersichtlich erkannten Gefahr vorgebeugt, daß Anwälte, denen die Gelegenheit, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen, nicht oder nicht im gleichen Maße wie etwa einem mit einem Anwaltsnotar soziierten Kollegen geboten ist, in einen uneinholbaren Wertungsrückstand geraten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, 47/92 und 49/92).

    Soweit der Senat in den bereits erwähnten Entscheidungen vom 13. Dezember 1993 auch für die als Regelnachweis der fachlichen Eignung in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVNot Nds vorgesehene Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs eine - bisher nicht vorhandene - Kontrolle des erreichten Erfolgs als unerläßlich angesehen hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, NotZ 45/92, zum Abdruck in BGHR bestimmt), läßt sich daraus ebenfalls nichts Entscheidendes zu Gunsten des Antragstellers ableiten.

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Jedenfalls bezogen auf das gerichtliche Verfahren ist durch die nachgeschobenen Gründe eine Tatsachenbasis geschaffen worden, welche die Entscheidung trotz der grundsätzlich vorhandenen Wahlmöglichkeit als rechtlich geboten erscheinen läßt (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 - zum Abdruck in BGHR bestimmt; ferner Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 15 ff.; Kopp VwGO 9. Aufl. § 113 Rdn. 31; Redeker/von Oertzen VwGO 10. Aufl. § 108 Rdn. 28 a).

    Im Rahmen der Rechtskontrolle muß der Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis in dem Sinne beachtet werden, daß er vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, und NotZ 47/92, zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Dies hat der Senat in mehreren Entscheidungen erst jüngst für die im wesentlichen vergleichbaren Regelungen der baden-württembergischen AVNot vom 4. Juli 1991 (Die Justiz 1991, 394) eingehend dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - zum Abdruck in BGHZ bestimmt, NotZ 45/92, NotZ 46/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Bei der Entscheidung, wie dieses Auswahlkriterium seinem Gewicht nach im Verhältnis zu den anderen aussagekräftigen Gesichtspunkten einzuordnen ist, muß der Justizverwaltung mangels einer gesetzlich vorgesehenen Rangfolge ein grundsätzlich weiter Spielraum zugebilligt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 - jeweils zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

    Dies hält sich im Rahmen des zur Ausfüllung der Wertungsmerkmale zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 und NotZ 47/92 zur entsprechenden Regelung der bad.württ. AVNot).

  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 16/92

    Einhaltung einer allgemeinen Wartezeit vor Bestellung eines Rechtsanwalts zum

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Wie der Senat mit verfassungsgerichtlicher Billigung (vgl. Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93) entschieden hat, gebot es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, welche die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten (BGH NJW 1993, 131; BGH, Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 16/92).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Dies hat der Senat in einer in anderer Sache ergangenen Entscheidung vom heutigen Tage eingehend dargelegt (BGH, Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 20/93, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen); auf jene Ausführungen wird für den vorliegenden Fall Bezug genommen.
  • BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93

    Neuregelung des Rechts der Notare - Streichung der wartezeitabhängigen Bestellung

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Wie der Senat mit verfassungsgerichtlicher Billigung (vgl. Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93) entschieden hat, gebot es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, welche die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten (BGH NJW 1993, 131; BGH, Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 16/92).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 49/92

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung der Justizverwaltung bei der

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Benachteiligung sog. Einzelanwälte gegenüber den in Anwaltssozietäten tätigen Bewerbern auch insoweit geltend macht, als es ihnen nur in begrenzterem Umfang und unter größeren Einschränkungen möglich ist, an Vorbereitungskursen teilzunehmen, hat der Antragsgegner diesem Gesichtspunkt dadurch angemessen Rechnung getragen, daß er die beim Zusammentreffen von Beurkundungstätigkeiten und Teilnahme an solchen Veranstaltungen anrechenbaren Punktzahlen auf insgesamt höchstens 45 Punkte begrenzt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 AVNot Nds; vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1992 - NotZ 49/92).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Wie der Senat mit verfassungsgerichtlicher Billigung (vgl. Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93) entschieden hat, gebot es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, welche die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten (BGH NJW 1993, 131; BGH, Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 16/92).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 5/81

    Ablehnung eines Antrags auf Bestellung zur Notarin - Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Sie lassen anders als nach altem Rechtszustand (vgl. dazu u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und DNotZ 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 2. August 1993 - NotZ 29/92) eine nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung der bestellenden Behörde nicht mehr zu; vielmehr ist im gerichtlichen Antragsverfahren des abgewiesenen Bewerbers nach § 111 BNotO die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung grundsätzlich voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93
    Sie lassen anders als nach altem Rechtszustand (vgl. dazu u.a. BGH DNotZ 1982, 372 und DNotZ 1985, 507; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 2. August 1993 - NotZ 29/92) eine nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung der bestellenden Behörde nicht mehr zu; vielmehr ist im gerichtlichen Antragsverfahren des abgewiesenen Bewerbers nach § 111 BNotO die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung grundsätzlich voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 46/92

    Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90
  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 26/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

    Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds Rpfl 1994, 330).

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Gewichtung, die der Zweiten juristischen Staatsprüfung als Auswahlkriterium aufgrund des Multiplikators 5 zukommt, der besonderen Bedeutung dieser Abschlußprüfung als grundlegendes Eignungsmerkmal entspricht (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - NdsRpfl 1994, 330, 332; vgl. auch BGHZ 124, 327, 338).

    Soweit der Senat in dem Beschluß vom 25. April 1994 (aaO) ausgeführt hat, die auf die berufliche Tätigkeit nach der Zweiten juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien ließen mit den dafür insgesamt vorgesehenen 90 Wertungspunkten (dort: § 3 Abs. 1 Nr. 2-4 AVNot Nds) auch den Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das Notaramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen, stellt der Antragsteller dies zwar in Abrede.

    Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt für sich genommen noch kein schutzwürdiges Vertrauen begründete, zum Notar bestellt zu werden, auch wenn das damals geltende Recht eine Zulassungspraxis legitimiert hatte, die an die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit anknüpfte (Beschluß vom 25. April 1994 aaO).

    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare als rechtlich unbedenklich bestätigt (Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870 und vom 25. April 1994 aaO; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - DNotZ 1999, 241, 242).

    Dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des Zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO und vom 24. November 1997 aaO).

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

    Die Aussage (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprüfung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und damit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im Sinne einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juristenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden.

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 39/02

    Gerichtliche Überprüfung der Zahl der ausgeschriebenen Notarstellen;

    Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich zu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl.

    Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten juristischen Staatsprüfung bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehenen 90 Wertungspunkten (Nr. 4 litt. b bis e der AV vom 10. September 1998) den Bewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das Notaramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO 332).

    Es handelt sich dabei um ein sachgerechtes, an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege orientiertes und verfassungsrechtlich (Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG) unbedenkliches, vom Gesetzgeber angeordnetes Auswahlkriterium (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 46/92 - NJW-RR 1994, 1018, 1019 und vom 25. April 1994 aaO 333).

  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

    Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht, und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich der Bewerber zu (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330, 333).

    Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich) auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausuren und Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht, und das von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zu (Senatsbeschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330, 333).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Berücksichtigung

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Bewertungsobergrenze für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen geboten; dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (so schon Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl. 1994, 330 und v. 24. November 1997 - NotZ 11/97, DNotZ 1999, 241, 242 - letztere Entscheidung betrifft eine frühere Bewerbung des weiteren Beteiligten zu 1).

    Soweit der Antragsgegner entsprechend einem Beschluß der Notarkammer Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1995 bereit war, für jedes vollendete Vertretungsjahr mit mindestens 100 Urkundsgeschäften pro Jahr einen Sonderpunkt zu gewähren, lag die Rechtswidrigkeit einer derartigen Praxis für den weiteren Beteiligten zu 1 bereits aufgrund der früheren Senatsrechtsprechung auf der Hand (vgl. schon Sen.Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 u. - NotZ 49/92, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 - Auswahlkriterien 2 u. 3; ferner Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Umdr.

  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 11/97

    Durchführung des Auswahlverfahrens bei Vergabe von Notarstellen -

    Der Senat hat entsprechende Regelungen der baden-württembergischen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 = NJW 1994, 1870) und der niedersächsischen Allgemeinverfügungen in Angelegenheiten der Notare (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 = NdsRpfl. 1994, 330) als rechtlich unbedenklich bestätigt.

    Die vom Antragsgegner geregelte Bewertungsobergrenze (Abschnitt A II Nr. 3 d) für das Auswahlkriterium der Beurkundungen im Rahmen der Notarverwesungen und Notarvertretungen ist nach der Rechtsprechung des Senates (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 aaO, m.w.N.) geboten.

    Dadurch soll verhindert werden, daß die übrigen gesetzlichen Auswahlgesichtspunkte, vor allem das besonders bedeutsame Kriterium des zweiten juristischen Staatsexamens, verdrängt werden und daß Bewerber unangemessen bevorzugt werden, die im Vergleich zu anderen Bewerbern in weit größerem Maße die Gelegenheit hatten, einen Notar zu vertreten oder dessen Amt zu verwesen (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93, aaO m.w.N.).

    Die von dem Antragsteller erstrebte Vergabe von insgesamt 15 merkmalsfreien Sonderpunkten für seine ständige Vertretung wäre rechtlich nicht unbedenklich, weil dadurch im Verhältnis zu der Mitbewerberin die Folgen eintreten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Regelung einer Punktobergrenze für Vertretungstätigkeiten verhindert werden sollen und auch verhindert werden müssen (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 aaO).

    Eine Differenzierung und unterschiedliche Bewertung der Examensergebnisse der einzelnen Bundesländer anhand materieller Gesichtspunkte ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geboten, weil die Gleichwertigkeit der Staatsprüfung in den einzelnen Bundesländern trotz der bestehenden Unterschiede im Prüfungsverfahren nach wie vor gegeben ist (Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93, aaO).

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 21/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

    Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds Rpfl 1994, 330).

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

    Die Aussage (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprüfung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und damit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im Sinne einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juristenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden.

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 8/95

    Eignungsmerkmale für das Anwaltsnotariat: Anforderungen an die Kontrolle des

    Die "erfolgreiche Teilnahme" an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen, die nach § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO in die Bewertung der fachlichen Eignung einbezogen werden kann, setzt nach der zum neuen Zulassungsrecht (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) entwickelten (Beschlüsse v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; NotZ 48/92, DNotZ 1994, 328; NotZ 45/92, NJW 1994, 1870; NotZ 47/92, LM BNotO § 6 Nr. 17) und gefestigten (Beschlüsse v. 25. April 1994, NotZ 20/93, BGHZ 126, 39; NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit des Mißerfolges voraus.

    Bei der hauptberuflichen Vortätigkeit als Rechtsanwalt (§ 6 Abs. 3 S. 1 BNotO) äußert er sich darin, daß die langjährige Anwaltstätigkeit ein Indiz für berufspraktische Erfahrungen begründet, die zur Eignung für das Amt beitragen (BGH, Urt. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds.Rpfl. 1994, 330).

    Das Anwaltsnotariat findet zwar, insofern trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, seine Rechtfertigung nach wie vor darin, daß die hauptberufliche Tätigkeit als Anwalt, wenn sie nachhaltig ausgeübt wurde, nach der Entscheidung des Gesetzes ein Indiz für die Eignung zum Notar ist (BGH, Beschl. v. 25. April 1994, NotZ 19/93, Nds. Rpfl. 1994, 330).

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 27/00

    Gewichtung der Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle

    Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds Rpfl 1994, 330).

    Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierigkeitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch praktisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).

    Die Aussage (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprüfung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers auszuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Berufe und damit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im Sinne einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juristenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprüfung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden.

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 6/01

    Gewichtung der zweiten juristischen Staatsprüfung im Rahmen des Auswahlverfahrens

    Insbesondere ist die Gewichtung, die der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 18 AVNotNW der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten beimißt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl 1994, 330 u. v. 31. Juli 2000 - NotZ 3/00, ZNotP 2000, 441; s. auch BVerfGE 73, 280, 298).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 wurde die AVNot von den Gerichten gebilligt (BGHZ 130, 356 [362]; BGH NJW-RR 2002, 705; BGH NJW-RR 1994, 1018 [1019]; BGH - NotZ 19/93 - Niedersächsischer Rechtspfleger 1994, 330 [333]).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03

    Vergabe von Sonderpunkten für die Tätigkeit als Syndikusanwalt im Rahmen der

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 37/02

    Kriterien für die Auswahl von Notarbewerbern

  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 19/01

    Bewerbung eines württembergischen Bezirksnotars um die Stelle eines Anwaltsnotars

  • OLG Köln, 07.02.2001 - 2 VA (Not) 35/00
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 25/97

    Gleichwertigkeit der Examensendnote nach Wegfall einer Anrechnung der

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 26/97

    Berücksichtigung von Leistungsbewertungen in Grund- und Wiederholungs- und

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 5/01

    Auswahl unter mehreren Bewerbern für eien Notarstelle mit gleicher Punktzahl

  • BGH, 08.07.1994 - NotZ 25/93

    Bewertung der fachlichen Eignung für ein Notariat - Feststellung der

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Grundkurses als Regelnachweis für die

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 10/00

    Verwaltungsvorschrift zur Auswahl von Notarbewerbern

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 3/00

    Auswahlkriterien bei Bestellung eines Notars

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02

    Persönliche und fachliche Eignung eines Notarbewerbers; Berücksichtigung

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 1/96

    Nachweis der fachlichen Eignung für das Amt des Notars

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