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   BGH, 22.06.1964 - NotZ 2/64   

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https://dejure.org/1964,4827
BGH, 22.06.1964 - NotZ 2/64 (https://dejure.org/1964,4827)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1964 - NotZ 2/64 (https://dejure.org/1964,4827)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64 (https://dejure.org/1964,4827)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsberechtigung im Fall eines nach der BNotO (Bundesnotarordnung) ergangenen Verwaltungsaktes - Recht zur Aufsicht über einen Notar - Rechtsstellung des Notars - Verhältnis zwischen der Nichterfüllung eines Interesses und der Beeinträchtigung eines Rechtes

Papierfundstellen

  • DNotZ 1964, 571
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05

    Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen;

    (allg.M., vgl. OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG JurBüro 1988, 634; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG Rostock JurBüro 2003, 36, 37; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 44 Rdn. 89; dieselben, DNotZ 2004, 258, 260; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 44 KostO Rdn. 39; Schmidt, JurBüro 1962, 21, 25).

    Sie stellt darauf ab, dass sich der höhere Wert von zwei zusammen beurkundeten gegenstandsgleichen Geschäften dann nicht auswirken könne, wenn das Geschäft mit dem nach den kostenrechtlichen Vorschriften höheren Wert lediglich der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen dient, die durch das andere Geschäft begründet worden sind (so neben dem vorlegenden Gericht: OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG, JurBüro 1988, 633; OLG Dresden NotBZ 2000, 26; OLG München JFGErg 20, 49, 55 f.; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 44 Rdn. 6 c; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Mehrere Erklärungen" Ziff. 3.5; Waldner, JurBüro 2003, 37; ders., Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 57).

  • OLG München, 03.11.2005 - 32 Wx 109/05

    Geschäftswert bei gleichzeitiger Beurkundung von Kaufvertrag und Zustimmung zu

    Bei der der Bestimmung des Geschäftswertes ist für die Beurkundung eines Kaufvertrages mit gleichzeitiger Beurkundung einer Zustimmung zu einer Lastenfreistellung nur der Kaufpreis nach § 44 Abs. 1 KostO maßgeblich (im Anschluss an OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG Berlin DNotZ 1988, 454; OLG Dresden NotBZ 2000, 26).

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, wonach für die Berechnung der Gebühren des Notars in Fällen der vorliegenden Art allein der Kaufpreis maßgebend ist und der höhere Gesamtnennwert der vom Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zu löschenden Grundpfandrechte für die Berechnung der Gebühren aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht in Betracht kommt, wenn Kaufvertrag und Löschungsanträge des Verkäufers zusammen beurkundet werden (OLG Celle DNotZ 1964, 571; KG Berlin DNotZ 1988, 454; OLG Dresden NotBZ 2000, 26).

  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von

    Falls anzunehmen sein sollte, daß die Antragsteller ihr Begehren auf §§ 92, 93 BNotO stützen wollen, hat es schon deshalb keinen Erfolg, weil der ablehnende Bescheid von dem Dritten, der eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde angeregt hat, nicht nach § 111 BNotO angefochten werden kann (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64 - DNotZ 1964, 571 f.; Lemke in Schippel, BNotO 7. Aufl. § 93 Rdn. 4).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 8/21

    Subjektives Recht eines Beteiligten auf Tätigwerden der Dienstaufsicht

    Einer Klage gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 43 Abs. 1 VwGO fehlt daher regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (Fortführung BGH, Beschluss vom 30. November 1964 - NotZ 5/64, BGHZ 42, 390, 393 und BGH, Beschluss vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64, DNotZ 1964, 571, 572).

    Wird die Aufsichtsbehörde nicht oder anders tätig, als der Beschwerdeführer (der Dienstaufsichtsbeschwerde) es für richtig hält, wird dieser dadurch grundsätzlich nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 5/64, BGHZ 42, 390, 393 und vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64, DNotZ 1964, 571, 572; Herrmann in BeckOK BNotO [Stand: 31. Juli 2021], § 93 Rn. 4), da die Dienstaufsicht im Ausgangspunkt nicht der Wahrung der Interessen Einzelner, sondern allein der objektiven Gewährleistung einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege dient (Herrmann aaO Rn. 48).

  • OLG München, 17.07.2021 - VA-Not 1/20

    Beschwerde, Bescheid, Verwaltungsrechtsweg, Beschwerdeverfahren, Feststellung,

    Ob die Behörden, denen nach § 92 BNotO das Recht zur Aufsicht über einen Notar zusteht, gegen diesen einschreiten und welche Maßnahmen sie dabei ergreifen oder ob sie das Einschreiten ablehnen, berührt allenfalls die Rechtsstellung des Notars (BGH, Beschluss vom 22.06.1964, DNotZ 1964, 571, 572).
  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 5/84

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Die im Dienstaufsichtsverfahren ergangenen Verfügungen der übergeordneten Behörden, welche die im Dienstaufsichtsweg begehrte Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes ablehnen, sind aber keine Verwaltungsakte und können deshalb gerichtlich nicht angefochten werden (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1965 - NotZ 7/64 = DNotZ 1965, 632; s. dazu ferner BGHZ 42, 390, 392; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64 = DNotZ 1964, 571; vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 = DNotZ 1970, 59; vom 6. Februar 1984 - NotZ 16/83 BVerwG NJW 1977, 118; Eyermann/Fröhler VwGO, 8. Aufl., § 42 Rdn. 54).
  • LG Mönchengladbach, 22.03.1984 - 5 T 144/82

    Keine unbedingte Gegenstandsgleichheit zwischen Grundstückskaufvertrag und

    Beträgt der Nominalwert des Grundpfandrechts nicht mehr als der Kaufpreis, ist mit der h. M. (vgl. Rohs/ Wedewer, § 44 KostO , Anm. III B.a. Nr. 6; Kniebes, MittRhNotK 1975, 239 Nr. 49; OLG Celle DNotZ 1964, 571 ) Gegenstandsgleichheit anzunehmen.
  • BGH, 02.10.1967 - NotZ 1/67

    Dienstaufsichtliches Vorgehen wegen Amtspflichtverletzung durch einen Notar bei

    In einem Falle, der dem jetzt zu entscheidenden gleichgelagert war, hat der Bundesgerichtshof in seinem die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 111 BNotO verneinenden Beschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64 - (DNotZ 1964, 571) ausgeführt:.
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