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   BGH, 20.07.1998 - NotZ 2/98   

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https://dejure.org/1998,3999
BGH, 20.07.1998 - NotZ 2/98 (https://dejure.org/1998,3999)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1998 - NotZ 2/98 (https://dejure.org/1998,3999)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 (https://dejure.org/1998,3999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars - Verletzung der Beurkundungsvorschriften

  • Judicialis

    BNotO § 96; ; BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 569
  • MDR 1998, 1444
  • DNotZ 1999, 350
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 15/93

    Voraussetzungen für ein vorläufiges Berufsverbot für einen Notar durch die

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 2/98
    Die vorläufige Amtsenthebung ist als Präventivmaßnahme außerdem nur zulässig, wenn nach ihrer Anordnung in angemessener Frist die förmliche Amtsenthebung eingeleitet oder das bereits eingeleitete Verfahren unverzüglich weitergeführt und beendet wird (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.03.2006 - NotSt (B) 4/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars bei langer Verfahrensdauer

    Sie setzt danach voraus, dass die zumindest befristete endgültige Amtsenthebung zu erwarten steht und das vorläufige Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569; vom 26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 = DNotZ 2001, 567, 568).

    Hinzu kommen muss, dass das Verfahren zur endgültigen Amtsenthebung zügig eingeleitet beziehungsweise fortgeführt und abgeschlossen wird (Senat, Beschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 = BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4; vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 = NJW-RR 1999, 569).

  • OLG Zweibrücken, 21.09.1999 - 1 Ws 347/99

    Falschbeurkundung im Amt durch Notar

    Die Unterschrift der Beteiligten unter der Niederschrift dient der Bekräftigung, dass das ihr Voranstehende auch das ihnen Vorgelesene und von ihnen Gewollte darstellt (vgl. Beschluss des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 -).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 33/97

    Folgen eines Pflichtverstoßes im Kernbereich notarieller Tätigkeit - Ersetzen von

    Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens NotZ 2/98.

    Im übrigen hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage (NotZ 2/98) die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers als rechtmäßig bestätigt.

  • BGH, 31.07.2000 - NotSt (B) 1/00

    Aussetzung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Notar wegen eines

    Die vorliegende Beurteilung steht nicht dazu in Widerspruch, daß der Senat in einem früheren Verfahrensstadium darauf hingewiesen hat, daß die Einleitungsbehörde bei der Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren weiterhin ausgesetzt bleiben solle, im Blick auf das Beschleunigungsgebot zu bedenken habe, daß von dem Strafverfahren eine Klärung der Verfehlungen des Notars im Amt G. nicht zu erwarten sei (Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 - ZNotP 1998, 507 f).
  • BGH, 28.11.2005 - NotSt (B) 3/05

    Voraussetzungen einer vorläufigen Amtsenthebung

    Danach setzt die vorläufige Amtsenthebung voraus, dass die endgültige, wenn auch nur befristete Amtsenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und dass sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1994 - NotZ 15/93 - und vom 20. Juli 1998 - NotZ 2/98 - BGHR BNotO § 96 Disziplinarverfahren 4 und 5).
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