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   BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03   

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BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03 (https://dejure.org/2004,1610)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2004 - NotZ 20/03 (https://dejure.org/2004,1610)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 (https://dejure.org/2004,1610)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 3
    Notarbewerbung: Beurteilung der persönlichen Eignung muß auch dienstliche Beurteilung einbeziehen und darf sich nicht nur auf Bewerbungsgespräch stützen

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung bei der Neubesetzung einer Notarstelle; Voraussetzungen der persönlichen Eignung für das Notaramt; Grenzen der gerichtlichen Überprüfbarkeit der behördlichen Auswahlentscheidung

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 S. 1
    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund des Vorstellungsgesprächs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 859
  • MDR 2004, 779
  • DNotZ 2004, 883
  • BB 2004, 1134 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl was die Bewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für das Notaramt angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331).

    aa) Die persönliche Eignung für das Notaramt ist gegeben, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (BGHZ 124, 327, 334 m.w.N.); diese Pflichten haben im Gesetz in den Geboten der Unabhängigkeit (§ 1 BNotO), der Gewissenhaftigkeit (§ 14 Abs. 1 BNotO), der Redlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO), der Fähigkeit, die Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu betreuen (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 24 BNotO), schließlich der Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und der Berufswürde (§ 14 Abs. 2 BNotO) eine Normierung erfahren.

    Zum anderen kann sich die Frage ergeben, ob sich etwa die bessere persönliche Eignung eines Bewerbers gegen die Konkurrenten im Rahmen der Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO durchsetzt (vgl. BGHZ 124, 327, 334).

    Zwar sind auch ohne eine ausdrückliche Regelung aus allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts gegen die grundsätzliche Möglichkeit solcher Vorstellungsgespräche zur Prüfung der persönlichen Eignung von Notarbewerbern keine Bedenken zu erheben (vgl. auch BGHZ 124, 327, 335), zumal dann, wenn, wie hier, der Bewerber bei einer anderen Justizverwaltung den Anwärterdienst durchlaufen hat oder als Notar tätig war.

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).

    Das heißt, es ist vorrangig Sache der (Auswertung der) bisher vorliegenden dienstlichen Beurteilungen, gegebenenfalls auch der Ergebnisse der Geschäftsprüfungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 911 f), verläßlich Auskunft über die (persönliche) Eignung zu geben (vgl. - für Beförderungen im Justizbereich - OVG Nordrhein-Westfalen DRiZ 1998, 426).

    bb) Angesichts dessen läßt sich im Streitfall auch nicht ausschließen, daß die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Handhabung ihres Beurteilungsspielraums, auch was die fachliche Eignung des Antragstellers angeht, zu einer Beurteilung gelangt wäre, in der (ab Gleichwertigkeit der Bewerber) das höhere Dienstalter des Antragstellers möglicherweise eine entscheidende Rolle hätte spielen können (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
    aa) Ohne daß insoweit auf alle weiteren Einzelheiten eingegangen zu werden braucht, trifft jedenfalls die Beanstandung des Antragstellers zu, daß die Antragsgegnerin von ihrem - an sich zutreffenden - Ausgangspunkt, daß es in erster Linie auf das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung ankam (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), nicht wenigstens (ausdrücklich) in Betracht gezogen und erwogen hat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das - überragende - Ergebnis des Antragstellers im Ersten Staatsexamen zur Abrundung des Leistungsvergleichs mit einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333).

    bb) Angesichts dessen läßt sich im Streitfall auch nicht ausschließen, daß die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Handhabung ihres Beurteilungsspielraums, auch was die fachliche Eignung des Antragstellers angeht, zu einer Beurteilung gelangt wäre, in der (ab Gleichwertigkeit der Bewerber) das höhere Dienstalter des Antragstellers möglicherweise eine entscheidende Rolle hätte spielen können (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1998 - 12 B 698/98

    Beamter; Besetzung; Beurteilung; Beurteilung einzelner Punkte;

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
    Das heißt, es ist vorrangig Sache der (Auswertung der) bisher vorliegenden dienstlichen Beurteilungen, gegebenenfalls auch der Ergebnisse der Geschäftsprüfungen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 911 f), verläßlich Auskunft über die (persönliche) Eignung zu geben (vgl. - für Beförderungen im Justizbereich - OVG Nordrhein-Westfalen DRiZ 1998, 426).

    Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, daß solche Gespräche nur eine "Momentaufnahme" von den Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln können (vgl. im Beamtenrecht OVG Nordrhein-Westfalen DRiZ 1998, 426, 428 m.w.N.).

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 28/00

    Besetzung einer Notarstelle

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 13/02

    Besetzung einer Notarstelle mit einem überdurchschnittlich geeigneten

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 48/95

    Gerichtliche Überprüfung der persönlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
    Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - solange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung einfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, 137).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Methoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, 241).

    Einstellungsgesprächen in dieser Art kommt, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, 241, 243), nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.

    Rechtsfehlerfrei hat sie das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 9, 0 Punkte in Freiburg) als weiteres Kriterium herangezogen (Senatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03).

  • OLG Zweibrücken, 13.06.2023 - 1 Not 1/23
    Zum anderen kann sich die Frage ergeben, ob sich etwa die bessere persönliche Eignung eines Bewerbers gegen die Konkurrenten im Rahmen der Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO durchsetzt (BGH NJW-RR 2004, 859, beck-online).

    Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass solche Gespräche nur eine "Momentaufnahme" von den Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln können und in besonders hohem Maße einer subjektiven Wertung unterliegen (für Notare BGH, NJW-RR 2004, 859; vgl. im Beamtenrecht OVG Münster, DRiZ 1998, 426, 428 m.w. N.).

    Ausgehend hiervon handelt die Landesjustizverwaltung jedenfalls dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie sich unter bloßer Bezugnahme auf ein solches Vorstellungsgespräch über sämtliche sonst vorhandenen Erkenntnisse hinsichtlich der persönlichen Eignung des Bewerbers hinwegsetzt und es unterlässt, alle insoweit in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen (BGH NJW-RR 2004, 859, beck-online).

    Gerade im Bereich der Einstellung von Notaren ist es aber anerkannt, dass sich der zukünftige Dienstherr zur Prüfung und Gewichtung der persönlichen Eignung eines Bewerbers für den Notarberuf (§ 6 Abs. 3 BNotO) neben schriftlichen Unterlagen auch einen unmittelbaren Eindruck verschaffen darf, was insbesondere dann zulässig ist, wenn ein Bewerber den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (BGH, NJW-RR 2004, 859, 860).

    Es gibt jedoch Fälle, in denen Unzulänglichkeiten eines Vorstellungsgesprächs zurücktreten (BGH NJW-RR 2004, 859 = ZNotP 2004, 241, NJW-RR 2004, 1701, 1702 beck-online, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 5/04, BeckRS 2004, 07118, BGH NJW-RR 2006, 55, 57).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon nach dem Prüfungsgegenstand die Möglichkeiten für die Justizverwaltung zur Gewinnung eigener (unmittelbarer) Erkenntnisse im Rahmen des Bewerbungsverfahrens begrenzt sind (BGH NJW-RR 2004, 859, beck-online).

  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331; vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 28 mwN; BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bestehen auch ohne ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts gegen die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Bewerber - wie hier - den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04, DNotZ 2005, 149, 150; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 57; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 1433, 1434).

  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04

    Reihenfolge von Bewerbern um eine Notarstelle

    Unter Umständen kann sogar eine Pflicht bestehen, die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Abrundung des Leistungsvergleiches mit einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

    Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn - wie hier - der Bewerber den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

    Anders als bei der Bewerbung um den Anwärterdienst liegen hier neben den Befähigungsnachweisen (insbesondere Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen) bereits dienstliche Beurteilungen vor, die Auskunft auch über die persönliche Eignung geben (vgl. Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Baden-Württembergischen

    Es ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der persönlichen Vorstellung durch ein Gespräch als bloßer "Momentaufnahme" jedenfalls dann eine lediglich eingeschränkte Bedeutung zugemessen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 -, NJW-RR 2004, S. 859 ; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 -, NJR-RR 2004, S. 1701), wenn andere aussagekräftige Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGK 6, 28 ).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Sie muß zunächst von der Antragsgegnerin vorgenommen werden, damit sie so den ihr bei der Auswahl mehrerer geeigneten Bewerber für das Amt des Notars zukommenden Beurteilungsspielraum ausschöpfen kann, und unterliegt erst dann der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. statt anderer Nachweise Senat, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 242 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.05.2013 - 3 CE 12.2469

    Dienstliche Beurteilung als Grundlage für Auswahlentscheidung

    38 Dementsprechend gehen die Rechtsprechung (vgl. BVerwG v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 24; v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 16; BayVGH v. 8.8.2007 - 3 CE 07.1050 - juris Rn. 43; v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352 - juris Rn. 32; v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 23; v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris Rn. 39; v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn. 44; v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 36; VGH Kassel v. 20.4.1993 - 1 TG 709/93 - juris Rn. 6; OVG Bremen v. 19.2.1999 - 2B 11/99 - juris; OVG Berlin v. 8.12.2000 - 4 SN 60.00 - juris; OVG Weimar v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - juris Rn. 62; OVG Münster v. 12.12.2005 - 6 B 1845/05 - juris Rn. 5; v. 13.10.2009 - 6 B 1232/09 - juris Rn. 14; VGH Mannheim v. 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - juris Rn. 9; BGH v. 22.3.2004 - NotZ 20/03 - juris Rn. 18; a.A. BAG v. 21.1.2003 - 9 AZR 72/02 - juris Rn. 39; v. 7.9.2004 - 9 AZR 537/03 - juris Rn. 43) sowie die h.M. (vgl. Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 135 und Art. 16 LlbG Rn. 17; Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 16 LlbG Rn. 12; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 3 Rn. 70; ders., ZBR 1997, 169/172; Bodanowitz in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage, B Rn. 89.; Kaligin, ZBR 2004, 421/422; Schweiger, ZBR 2006, 25/28; Günther, DÖD 2006, 146/150; ders., RiA 2013, 57/63; Eckstein, ZBR 2009, 86/87 f.; Kämmerling, DÖD 2010, 213/218; ders., RiA 2013, 49/53 f.; Baßlsperger, ZBR 2012, 397/402 f.; a.A. Kathke, ZBR 2008, 54/55; ders., RiA 2012, 56/59; von Roetteken, ZBR 2012, 230/236 f.) davon aus, dass eine Berücksichtigung der Ergebnisse von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern neben der dienstlichen Beurteilung allenfalls ergänzend in Betracht kommt, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine "Pattsituation" bestehen würde.
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Einstellungsgesprächen dieser Art kommt, wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243), nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.

    Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12, 29 Punkte in München) als Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243).

  • VGH Bayern, 17.05.2013 - 3 CE 12.2470

    Beamtenrecht; Dienstpostenbesetzung (BesGr. A 11); Leistungsgrundsatz; Vorrang

    Dementsprechend gehen die Rechtsprechung (vgl. BVerwG v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - juris Rn. 24; v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 16; BayVGH v. 8.8.2007 - 3 CE 07.1050 - juris Rn. 43; v. 27.3.2008 - 3 CE 08.352 - juris Rn. 32; v. 11.5.2009 - 3 CE 09.596 - juris Rn. 23; v. 11.12.2009 - 3 CE 09.2350 - juris Rn. 39; v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris Rn. 44; v. 20.10.2011 - 3 CE 11.2001 - juris Rn. 36; VGH Kassel v. 20.4.1993 - 1 TG 709/93 - juris Rn. 6; OVG Bremen v. 19.2.1999 - 2B 11/99 - juris; OVG Berlin v. 8.12.2000 - 4 SN 60.00 - juris; OVG Weimar v. 31.3.2003 - 2 EO 545/02 - juris Rn. 62; OVG Münster v. 12.12.2005 - 6 B 1845/05 - juris Rn. 5; v. 13.10.2009 - 6 B 1232/09 - juris Rn. 14; VGH Mannheim v. 21.12.2011 - 4 S 2543/11 - juris Rn. 9; BGH v. 22.3.2004 - NotZ 20/03 - juris Rn. 18; a.A. BAG v. 21.1.2003 - 9 AZR 72/02 - juris Rn. 39; v. 7.9.2004 - 9 AZR 537/03 - juris Rn. 43) sowie die h.M. (vgl. Zängl in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 9 BeamtStG Rn. 135 und Art. 16 LlbG Rn. 17; Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 16 LlbG Rn. 12; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Auflage, § 3 Rn. 70; ders., ZBR 1997, 169/172; Bodanowitz in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Auflage, B Rn. 89.; Kaligin, ZBR 2004, 421/422; Schweiger, ZBR 2006, 25/28; Günther, DÖD 2006, 146/150; ders., RIA 2013, 57;65; Eckstein, ZBR 2009, 86/87 f.; Kämmerling, DÖD 2010, 213/218; ders., RiA 2013, 49/53 f.; Baßlsperger, ZBR 2012, 397/402 f.; a.A. Kathke, ZBR 2008, 54/55; ders., RiA 2012, 56/59; Roetteken, ZBR 2012, 230/236 f.) davon aus, dass eine Berücksichtigung der Ergebnisse von Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen oder Assessment-Centern neben der dienstlichen Beurteilung allenfalls ergänzend in Betracht kommt, wenn bei einem Beurteilungsgleichstand sonst eine "Pattsituation" bestehen würde.
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse

    Der Senat hat in dem heute verkündeten Beschluß in der Sache NotZ 20/03 näher ausgeführt, daß ein Vorstellungsgespräch der vorliegenden Art bei einem bereits als Notar amtierenden Bewerber jedenfalls nicht die alleinentscheidende Beurteilungsgrundlage für die persönliche Eignung sein kann.
  • OLG Stuttgart, 27.07.2011 - 4 U 78/08

    Amtshaftungsprozess: Schadensersatz wegen Nichternennung zum Notar bei

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12

    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 37/06

    Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Notarstelle

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 3/12

    Klage gegen eine dienstliche Beurteilung im Anwärterdienst für Notarassessoren in

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 44/06

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04

    Zulässigkeit des Wechsels in einem Bewerbungsverfahren nach § 110 der

  • VG Koblenz, 07.02.2006 - 6 K 871/05

    Keine Leistungen für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 168/06

    Notarbestellung: Auswahlentscheidung bei Besetzung von Notarstellen im badischen

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 95/06

    Notarbestellung: Auswahlentscheidung bei Besetzung von Notarstellen im badischen

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2018 - 27 U 14/16

    Ansprüche aus einem Wartungsvertrag für eine Windenergieanlage

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Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,54704
BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03 (https://dejure.org/2004,54704)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2004 - NotZ 20/03 (https://dejure.org/2004,54704)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 (https://dejure.org/2004,54704)
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