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   BGH, 22.11.2004 - NotZ 21/04   

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https://dejure.org/2004,14289
BGH, 22.11.2004 - NotZ 21/04 (https://dejure.org/2004,14289)
BGH, Entscheidung vom 22.11.2004 - NotZ 21/04 (https://dejure.org/2004,14289)
BGH, Entscheidung vom 22. November 2004 - NotZ 21/04 (https://dejure.org/2004,14289)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines gerichtlichen Verpflichtungsantrags bezüglich der Bewerbung um eine Notarstelle; Voraussetzungen für das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei einem Feststellungsantrag; Möglichkeit der zusätzlichen Bestellung eines zu Unrecht abgelehnten ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.08.2004 - NotZ 28/03

    Anfechtung der Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar bei Nichtbeachtung einer

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 21/04
    Ein gleichwohl aufrechterhaltener oder erhobener Verpflichtungsantrag ist nach Besetzung der Stelle wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (Senatsbeschluß vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 Umdruck S. 4 ff, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ, m.w.N.; vgl. auch BVerfG aaO S. 1936).

    Ob von letzteren eine Ausnahme zu machen wäre, wenn die Übertragung auf den Mitbewerber unter Verstoß gegen eine einstweilige Anordnung geschah (vgl. BVerwGE 118, 370; offengelassen für das Notarrecht in dem Senatsbeschluß vom 10. August 2004 aaO S. 7), kann offenbleiben.

  • BGH, 26.03.2001 - NotZ 30/00

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 21/04
    Das Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 23. Oktober 2000 zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos (Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 30/00 - juris).

    Eine solche Ausnahme ist zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 2001 - NotZ 30/00 aaO m.w.N.).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 21/04
    Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1935) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2001 und den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2000 aufgehoben und ausgesprochen, diese Beschlüsse sowie der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000 verletzten den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

    Denn das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1935, 1938 ff) hat in dem Beschluß vom 20. April 2004 ausgesprochen, daß die ablehnende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin und die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr vereinbar sind.

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus BGH, 22.11.2004 - NotZ 21/04
    Ob von letzteren eine Ausnahme zu machen wäre, wenn die Übertragung auf den Mitbewerber unter Verstoß gegen eine einstweilige Anordnung geschah (vgl. BVerwGE 118, 370; offengelassen für das Notarrecht in dem Senatsbeschluß vom 10. August 2004 aaO S. 7), kann offenbleiben.
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

    Zuteilung einer Notarstelle an den erfolgreichen Bewerber einer Ausschreibung

    Für einen solchen fehlt nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings das Rechtsschutzinteresse, sobald die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt ist (vgl. nur BGHZ 160, 190, 193 und Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 21/04 - S. 5 f des Umdrucks m.w.N.).

    b) Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch - was der Senat bisher offen gelassen hat (BGHZ 160, 190, 197 und Beschluss vom 22. November 2004 aaO) - nicht auf das Notarrecht übertragen; es kann daher dahingestellt bleiben, ob hier bei Zugrundelegung der Darstellung des Antragsgegners - wonach die Aushändigung der Urkunden an die Mitbewerber des Antragstellers in Unkenntnis der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2003 erfolgt ist - überhaupt von einer "Missachtung" der einstweiligen Anordnung durch die Justizverwaltung gesprochen werden kann.

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