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   BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94   

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https://dejure.org/1995,2273
BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94 (https://dejure.org/1995,2273)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1995 - NotZ 24/94 (https://dejure.org/1995,2273)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1995 - NotZ 24/94 (https://dejure.org/1995,2273)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 884
  • MDR 1995, 853
  • DNotZ 1997, 233
  • AnwBl 1995, 623
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96

    Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen

    Den Aufsichtsbehörden ist es daher etwa verwehrt, die zum Kernbestand der beruflichen Selbständigkeit gehörende freie Entscheidung über den Umfang der Urkundstätigkeit durch allgemeine Richtlinien einzuschränken, in denen Obergrenzen für die Urkundstätigkeit des Notars gesetzt werden, oder gegenüber dem Notar im Einzelfall eine solche Anordnung zu treffen (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 24/94 - DNotZ 1997, 233).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

    Die staatliche Einbindung des Berufs beseitigt aber die Grundentscheidung des Gesetzes für das "freie Notariat", nämlich die Übertragung des Amts an eine Privatperson zur selbständigen Ausübung, nicht (Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 5 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

    Selbstbindung der Landesjustizverwaltung im Bereich des Notarzulassungsrechts;

    Eine weitere Konfliktmöglichkeit kann gegenüber der Selbständigkeit des Notars bestehen (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 5), die mit der Unabhängigkeit des Amtes in Zusammenhang steht und zu den Strukturprinzipien des Berufs zählt (Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 45 f, S. 95; vgl. auch Bracker in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 8 Rn. 11 für den Fall der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04

    Berichtspflichten eines Notars bei Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines

    Der Senat hat es deshalb für unzulässig angesehen, dem Notar allein deshalb eine allgemeine (unbefristete) Berichtspflicht aufzuerlegen, weil sein Urkundsvolumen das der Berufskollegen übersteigt (Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, NJW-RR 1995, 884).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 14/99

    Zweitstücke von Disziplinarakten des Notars

    Die selbstverantwortliche, wirtschaftlich selbständige Ausübung des Notaramtes (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 5) läßt es allerdings nicht zu, die Grundsätze des Beamtenrechts auf das Amtsverhältnis des Notars ohne weiteres zu übertragen.
  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 18/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umfang einer angeordneten Geschäftsprüfung

    Entgegen der Ansicht des Klägers war mit der Geschäftsprüfung auch eine nach der Rechtsprechung des Senats unzulässige "Totalkontrolle" der Beurkundungstätigkeit (Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 24/94, BGHR BNotO § 1 Selbständigkeit 1) nicht verbunden.
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 9/96

    Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes durch einen als Diplom-Jurist

    Er zählt auch, unbeschadet seiner beruflichen Selbständigkeit (Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, LM BNotO § 93 Nr. 5), nicht zu den freien Berufen.
  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96

    Voraussetzungen der Stundung von Notarabgaben

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Senats, die auch für 25 NotVO gilt, ist ein Feststellungsantrag jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn von dem erledigten Verwaltungsakt Rechtsfragen betroffen sind, die auch für künftig zu erwartende Verwaltungsentscheidungen gegenüber dem Antragsteller wesentlich sind, oder wenn das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes ohne die Zulassung des Feststellungsbegehrens leerlaufen würde (vgl. u.a. BGHZ 67, 343, 347; 81, 66, 68; BGH DNotZ 1993, 469, 471; DNotZ 1995, 164, 166 f.; DNotZ 1996, 203, 204; BGH NJW-RR 1995, 1081, 1082; BGH AnwBl 1995, 623; BGH, Beschluß vom 25. November 1996 - NotZ 15/96).
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