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   BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96   

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https://dejure.org/1997,3497
BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96 (https://dejure.org/1997,3497)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1997 - NotZ 24/96 (https://dejure.org/1997,3497)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 (https://dejure.org/1997,3497)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle - Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren bei der Besetzung einer Notarstelle - Voraussetzungen der allgemeinen Wartezeit bei der Besetzung einer Notarstelle - Gründe für eine Verkürzung ...

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Papierfundstellen

  • DNotZ 1997, 900
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 36/94

    Notarstelle - Örtliche Wartezeit - Freistellung

    Auszug aus BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96
    Der Bedeutung dieses (Regel-) Erfordernisses liefe es lediglich zuwider, wenn die Bestellungsbehörde es grundsätzlich ablehnte, im Einzelfall eine Ausnahme anzuerkennen, oder nicht bereit wäre, in die Prüfung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, auch Umstände persönlicher Art einzubeziehen (vgl. zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO BGH, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894).
  • BGH, 19.10.1992 - NotZ 42/92

    Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren vor Besetzung der Notarstelle

    Auszug aus BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I. S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94; vom 6. Juni 1994 - NotZ 6/94).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 28/93

    Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 111 BNotO

    Auszug aus BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I. S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94; vom 6. Juni 1994 - NotZ 6/94).
  • BGH, 06.06.1994 - NotZ 6/94

    Statthaftigkeit einer Beschwerde an den BGH gegen Entscheidungen der

    Auszug aus BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I. S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94; vom 6. Juni 1994 - NotZ 6/94).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 24/92

    Rechtsmittel gegen Amtsenthebung des Notars im Freistaat Sachsen

    Auszug aus BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I. S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94; vom 6. Juni 1994 - NotZ 6/94).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 20/92

    Übernahme von DDR-Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet es im rechtlichen Ausgangspunkt keinen Bedenken, daß die Antragsgegnerin - gestützt auf ihre allgemeine Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 (ABl. S. 1515), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 8. Dezember 1994 (ABl. 4133) - eine Ausnahme von den Regelwartezeiten des § 6 Abs. 2 BNotO nur dann zuläßt, wenn die Zurückweisung des Antrags für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde (III. 7. Satz 1 AVNot), und für die Annahme eines Falles besonderer Härte ein besonders gestaltetes, schweres Einzelschicksal verlangt (vgl. BGHZ 122, 136).
  • BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94

    Statthaftigkeit einer Beschwede an den BGH gegen Entscheidungen der

    Auszug aus BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I. S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94; vom 6. Juni 1994 - NotZ 6/94).
  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).

    Diese Beschränkung zieht zwar den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle eng, sie ist aber grundsätzlich verbindlich; sie schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen einzelner Bewerber an einer möglichst individuellen Prüfung der außergewöhnlichen Umstände ihres jeweiligen Falles und dem entgegengesetzten Anliegen der Justizverwaltung (wie auch der Mitbewerber), die - schwierige und im Einzelfall kaum zuverlässig mögliche - Beurteilung der erforderlichen Erfahrungen eines Bewerbers in der Praxis der Rechtsbesorgung regelmäßig, wenn nicht ein besonderer Härtefall vorliegt, anhand des Maßstabs der Zulassungsdauer vornehmen zu können (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO).

    Der Gesichtspunkt der "besonderen Härte" verlangt ein besonders gestaltetes, schweres Einzelschicksal (vgl. BGHZ 122, 136), wobei sich allerdings die Entscheidung der Justizverwaltung nicht ausschließlich auf Umstände persönlicher Art beziehen kann, sondern im Blick behalten muß, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung erworben hat (Beschluß vom 14. Juli 1997 aaO).

    Es wäre allerdings ein besonderer Härtefall - bzw. der Standpunkt der Antragsgegnerin wäre aus Gerechtigkeitsgründen unhaltbar -, wenn der Antragsteller die nicht (vollständig) nachgewiesene praktische Erfahrung so offensichtlich in anderer Weise gewonnen hätte, daß sich die Verweisung auf die Wartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren auf Formalien darstellen würde (Beschluß vom 14. Juli 1997 aaO).

    Die vom Senat bisher mehrfach offengelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, in Betracht gezogen werden dürfen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO, vom 31. Juli 2000 aaO und vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564, 1566), ist zu verneinen.

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244).

    Dabei ist der Antragsgegner im Anschluß an die Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß die Wehrdienstzeit bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Wartezeit zugelassen werden kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben hat, weil diesem Lebensabschnitt ersichtlich der erforderliche Bezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum, auf den das Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO abzielt, fehlt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO S. 902).

    Ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob ausnahmsweise die Wartezeit verkürzt werden kann, überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen, braucht auch hier nicht entschieden zu werden (offengelassen im Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO und vom OLG Celle NdsRPflege 1993, 50/51).

    Zwar kommt als einer der - seltenen - Ausnahmefälle, in denen die Abkürzung der Regelzeiten zwingend erscheint, auch derjenige in Betracht, daß sich dies "aus Bedarfsgründen" ergibt (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO und vom 16. März 1998 aaO).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 8/01

    Aufhebung der Auswahlentscheidung betreffend die Besetzung einer Notarstelle;

    a) Die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO soll sicherstellen, daß dem Zugang zum Notarberuf, der Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen verlangt, eine hinreichende Zeit praktischer Einführung in die Rechtsbesorgung vorausgeht (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 unter II a).

    b) aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft (zur Qualifikation der Beurteilung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO als Ermessensentscheidung: Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900), die Kindererziehungszeiten nicht auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen.

    Der Senat braucht deshalb die bisher offen gelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO bereits berücksichtigten) Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen (Beschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - aaO unter II 1 a.E. und vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - aaO unter II b a.E.), auch jetzt nicht zu entscheiden.

  • OLG Schleswig, 26.02.2001 - VA (Not) 10/00

    Notarrecht - Mitteilung an Notarbewerber - Aussicht auf Bestellung -

    Von der Einhaltung der Regelwartezeit kann nämlich nur dann abgesehen werden und ist mithin auch nur dann ein Ermessen für die Justizverwaltung überhaupt eröffnet, wenn der Zweck der Vorschrift auch ohne Einhaltung der Wartezeit erreicht wird (BGH DNotZ 1997, 900 f und NJW-RR 1998, 1281).

    Angesichts des genannten Gesetzeszweckes ist anerkannt, daß eine Abkürzung der Regelwartezeit im Wege einer Ermessensentscheidung dann ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn der Bewerber die regelmäßig durch eine fünfjährige anwaltliche Tätigkeit nachzuweisende praktische Erfahrung so offensichtlich in anderer Weise gewonnen hat, daß sich die Verweisung auf die Wartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren auf Formalien darstellen würde (BGH DNotZ 1997, 900, 901).

    Vor dem Hintergrund des genannten Gesetzeszweckes, der in besonderem Maße auf die Wahrung der Bedürfnisse der rechtsuchenden Bevölkerung abzielt, ist des weiteren als mögliche, das Ermessen der Justizverwaltung eröffnende Ausnahme von dem Regelfall der Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit anerkannt, wenn ohne die Bestellung des Bewerbers eine ausreichende Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Leistungen nicht sichergestellt wäre (BGH DNotZ 97, 900 f, 905).

    Für diesen Fall hat die Rechtsprechung jedoch vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes einschränkend ausgeführt, daß dann zusätzlich im Wege einer individuellen Einzelfallprüfung festgestellt werden muß, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung auf andere Weise erworben hat und also über die notwendige fachliche Eignung verfügt (BGH DNotZ 1997, 900 f und BGH NJW-RR 1998, 1281 sowie Füßer, Anwaltsblatt 2000, 406, 408, dort 1. Sp. 2. Abs.).

  • OLG Schleswig, 26.01.2001 - VA (Not) 10/00

    Auswahlkriterien unter mehreren Notarbewerbern

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  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Vor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt des Antragsgegners, den Antragsteller auf die Einhaltung der - vollständig fehlenden - Wartezeit zu verweisen, nicht als ein sinnloses Beharren auf Formalien (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 97, 900, 901 zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 17/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle; Absehen von der

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO, sei es der allgemeinen Wartezeit ab Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sei es der örtlichen Wartezeit, nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 4/00, LM BNotO § 6 Nr. 37 für beide Wartezeiten; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 1997, NotZ 24/96, BGHR BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1, Wartezeit 1).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97

    Berücksichtigung der 5-jährigen Wartezeit bei der Auswahl eines Notarbewerbers;

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheinen (Sen.Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96, DNotZ 1997, 900).
  • KG, 22.07.2020 - AR 15/19

    Erfüllung der Voraussetzungen für Notarbestellung

    Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er die nicht (vollständig) nachgewiesene praktische Erfahrung so offenkundig in anderer Weise gewonnen hat, dass sich die Verweisung auf die Wartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren auf Formalien darstellen würde (vgl. BGH DNotZ 1997, 900, BGH NJW-RR 2003, 642; BGH DNotZ 2016, 879, OLG Celle a.a.O.).
  • BGH, 15.05.2002 - NotZ 3/02

    Anfechtung der Entscheidung der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß

    Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotarordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 12.04.2012 - 1 Not 7/11

    Notarrecht: Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.

  • BGH, 13.06.2002 - NotZ 14/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in

  • BGH, 01.02.1999 - NotZ 1/99

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über

  • KG, 11.12.2002 - Not 17/01

    Notarzulassung - Tätigkeit des Syndikusanwalts als hauptberufliche

  • KG, 11.12.2002 - Not 18/01
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