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   BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04   

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https://dejure.org/2005,1077
BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04 (https://dejure.org/2005,1077)
BGH, Entscheidung vom 14.03.2005 - NotZ 27/04 (https://dejure.org/2005,1077)
BGH, Entscheidung vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 (https://dejure.org/2005,1077)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 3
    Notarbewerbung: Auswahlermessen bei mehreren geeigneten Bewerbern aus anderen Notarkammern im hauptberuflichen Notariat

  • Wolters Kluwer

    Reihenfolge bei der Auswahl für eine ausgeschriebene Notarstelle unter mehreren geeigneten Bewerbern; Erläuterung des Punktesystems bei der Bewerbung um eine Notarstelle; Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung eines Bewerbers für ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3
    Reihenfolge von Bewerbern um eine Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Übertragung einer Notarstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 55
  • MDR 2005, 779 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    Diese gesetzliche Regelung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (BVerfG, Beschluß vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935, 1936 f).

    Zu Recht hat bereits das Oberlandesgericht ausgeführt, daß sich bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Notaramt im Hauptberuf weder aus der Regelung in § 6 Abs. 3 BNotO noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) - die sich maßgeblich mit der Bewerberauswahl für das Anwaltsnotariat befaßt - ableiten läßt, die Bewertung der fachlichen Leistungen bei der Vorbereitung auf den Beruf müsse zu mehr als 50 % gewichtet werden.

    Die Unterscheidung schlägt sich nicht nur in einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Berufsbildes nieder, sondern sie hat Auswirkungen insbesondere auf die Berufszugangsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935, 1937).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    Unter Umständen kann sogar eine Pflicht bestehen, die Ergebnisse der Ersten juristischen Staatsprüfung zur Abrundung des Leistungsvergleiches mit einzubeziehen (Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

    Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn - wie hier - der Bewerber den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

    Anders als bei der Bewerbung um den Anwärterdienst liegen hier neben den Befähigungsnachweisen (insbesondere Ergebnisse der juristischen Staatsprüfungen) bereits dienstliche Beurteilungen vor, die Auskunft auch über die persönliche Eignung geben (vgl. Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04

    Umfang des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    Dies darf nur nicht dazu führen, daß das Gewicht des Zweiten Staatsexamens hinter sie zurücktritt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, 1703).

    Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines Gespräches, das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten Amtsführung bewegt, nicht ohne weiteres (Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, 1702 und NotZ 5/04 - Umdruck S. 6 ff).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92

    Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    Aus dem Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333 ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - Notz 19/03 - Umdruck S. 7 f).

    Dies darf nur nicht dazu führen, daß das Gewicht des Zweiten Staatsexamens hinter sie zurücktritt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, 1703).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist es im Blick auf die Beurteilungen während des Anwärterdienstes und darauf, daß die Notarassessoren bereits beträchtliches wissenschaftliches Potential einbringen und auch oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Bewerber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (Beschluß vom 22. März 2004- NotZ 19/03 - Umdruck S. 8 f).
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 18/89

    Kostenverteilung in Notarstreitigkeiten

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    Dies kommt in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Gründe bestehen, die eine Kostenerstattung als billig erscheinen lassen (Senat, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 18/89 - juris [Umdruck S. 5]).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 20/01

    Bedeutung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens für einen

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zu, weil es wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist (Beschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    Diese ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (Senat, BGHZ 124, 327, 330 f).
  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04

    Auswahl eines Notarbewerbers; Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis;

    Auszug aus BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
    Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines Gespräches, das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten Amtsführung bewegt, nicht ohne weiteres (Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, 1702 und NotZ 5/04 - Umdruck S. 6 ff).
  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Diese gesetzliche Regelung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (BVerfG, NJW 2004, 1935, 1936 f.; Senat, Beschluss vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; jeweils zu § 6 Abs. 3 BNotO aF).

    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331; vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 28 mwN; BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Dabei war der Beklagte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO durch ein ausdifferenziertes Punkte-System zu konkretisieren, sofern dieses (ausschließlich) Gesichtspunkte berücksichtigt, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind (Senat, Beschluss vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats bestehen auch ohne ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die allgemeinen Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts gegen die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs insbesondere dann keine Bedenken, wenn der Bewerber - wie hier - den Anwärterdienst bei einer anderen Landesjustizverwaltung durchlaufen hat (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04, DNotZ 2005, 149, 150; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 57; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Die Erwägung des Beklagten, dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens, das wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruhe und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei sei, komme eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Eignungsvergleich der Bewerber als Nachweis der Leistungsfähigkeit zu, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (Senat, Beschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01, NJW-RR 2002, 705 f.; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vgl. auch Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13, DNotZ 2014, 307 Rn. 11).

  • OLG Köln, 23.11.2020 - Not 7/20

    Notarassessor; Staatsprüfung

    Zur Gewichtung des persönlichen Eindrucks aus einem Vorstellungsgespräch hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Bewerberauswahl für eine ausgeschriebene (Nur-)Notarstelle durch Beschluss vom 14.03.2005 (NotZ 27/04 -, NJW-RR 2006, 55, juris Rn. 26/27) zwar ausgeführt, dass solche Gespräche nur eine "Momentaufnahme" von den Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln können und in besonders hohem Maße einer subjektiven Wertung unterliegen.

    Ausgehend davon, dass dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zukommt, weil es wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und weil darüber hinaus in der Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht nur Kenntnisse, d.h. konkrete Inhalte, abgefragt werden, sondern durch die Examensnoten auch die Beurteilung des juristischen Grundverständnisses und der Fähigkeit der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vertretbarer Zeit zum Ausdruck kommt (BGH, Beschluss vom 14.03.2005 - NotZ 27/04 -, ZNotP 2005, 434, juris Rn. 19), muss der Note aus dem Zweiten juristischen Staatsexamen im Verhältnis zum Ergebnis des insgesamt nur ca. halbstündigen fachlichen Teils des Vorstellungsgesprächs eine deutlich höhere Bedeutung bei der Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers um die Aufnahme in den Anwärterdienst beigemessen werden.

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    In diesem umschriebenen Sinn sind die Staatsexamina für die Einschätzung der allgemeinen juristischen Befähigung gerade auch im Vergleich unter Bewerbern für eine Notarstelle unverzichtbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - aaO Rn. 10; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 19 = ZNotP 2005, 434, 435 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002, 705 f.).
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