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   BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94   

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https://dejure.org/1995,2282
BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94 (https://dejure.org/1995,2282)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1995 - NotZ 27/94 (https://dejure.org/1995,2282)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1995 - NotZ 27/94 (https://dejure.org/1995,2282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 b
    Ausschreibungsfrist bei Notarstellen ist zwingend Ausschlussfrist

  • Wolters Kluwer

    Notarrecht - Zulassung - Bewerbungsfrist - Freie Berufswahl - Gleichheitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6b
    Ausgestaltung der Bewerbungsfrist für Notarstellen als Ausschlußfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2359
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.09.1989 - VII ZR 115/89

    Freigabe einer Forderung durch Abtretung

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Ein Rechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nur, wenn er nach den Umständen unvermeidbar war (allgemeine Meinung, z.B. BGHZ 5, 275, 277 f; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 = NJW 1990, 1239, 1240; Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 = Umdruck S. 6; MünchKommZPO-Feiber, § 233 Rdnr. 33).

    Bei Zweifeln war der Antragsteller aber gehalten, entweder eine Auskunft des Antragsgegners als der die Ausschreibung durchführenden Behörde einzuholen oder aber zur Vermeidung von Nachteilen den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 3; Beschluß vom 28. September 1989 aaO.; Beschluß vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 = NJW 1991, 2709, 2710; Beschluß vom 24. März 1992 - X ZB 2/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 13, st. Rspr.) und sich erneut zu bewerben.

  • BGH, 19.10.1992 - NotZ 42/92

    Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren vor Besetzung der Notarstelle

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Die Bewerbung auf eine bestimmte ausgeschriebene Notarstelle bezieht sich nur und ausschließlich auf diese Stelle (Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 = BGHR BNotO § 6 n.F. Ausschreibungsverfahren 1).

    Daß sich die Bewerbung auf eine bestimmte ausgeschriebene, in dem Bewerbungsschreiben ausdrücklich bezeichnete Stelle nur auf diese und nicht auch auf andere, später ausgeschriebene Stellen bezieht, ist eine Selbstverständlichkeit, die der Senat dementsprechend in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1992 (aaO.), durch den nach Meinung des Antragstellers erstmals rechtliche Klarheit geschaffen worden sein soll, nicht besonders begründet, sondern in anderem Zusammenhang beiläufig erwähnt hat.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    a) Sie beruht auf § 6b BNotO, der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) in die Bundesnotarordnung eingefügt worden ist, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280) zum Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen nachzukommen.

    Diese Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte gebietet eine (gesetzlich geregelte) Stellenausschreibung (BVerfGE 73, 280, 296).

  • BGH, 24.01.1990 - XII ZB 143/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schwebender Vergleichsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Bei Zweifeln war der Antragsteller aber gehalten, entweder eine Auskunft des Antragsgegners als der die Ausschreibung durchführenden Behörde einzuholen oder aber zur Vermeidung von Nachteilen den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 3; Beschluß vom 28. September 1989 aaO.; Beschluß vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 = NJW 1991, 2709, 2710; Beschluß vom 24. März 1992 - X ZB 2/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 13, st. Rspr.) und sich erneut zu bewerben.
  • BGH, 24.03.1992 - X ZB 2/92

    Berufungseinlegung durch Abwickler eines OLG-Anwaltes

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Bei Zweifeln war der Antragsteller aber gehalten, entweder eine Auskunft des Antragsgegners als der die Ausschreibung durchführenden Behörde einzuholen oder aber zur Vermeidung von Nachteilen den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 3; Beschluß vom 28. September 1989 aaO.; Beschluß vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 = NJW 1991, 2709, 2710; Beschluß vom 24. März 1992 - X ZB 2/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 13, st. Rspr.) und sich erneut zu bewerben.
  • BGH, 09.01.1989 - II ZB 11/88

    Lauf der Berufungsbegründungsfrist vor Entscheidung über Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Bei Zweifeln war der Antragsteller aber gehalten, entweder eine Auskunft des Antragsgegners als der die Ausschreibung durchführenden Behörde einzuholen oder aber zur Vermeidung von Nachteilen den sichersten Weg zu beschreiten (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 1989 - II ZB 11/88 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 3; Beschluß vom 28. September 1989 aaO.; Beschluß vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 = NJW 1991, 2709, 2710; Beschluß vom 24. März 1992 - X ZB 2/92 = BGHR ZPO § 233 Verschulden 13, st. Rspr.) und sich erneut zu bewerben.
  • BGH, 11.03.1952 - IV ZB 4/52

    Gerichtsferien. Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Ein Rechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nur, wenn er nach den Umständen unvermeidbar war (allgemeine Meinung, z.B. BGHZ 5, 275, 277 f; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 = NJW 1990, 1239, 1240; Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 = Umdruck S. 6; MünchKommZPO-Feiber, § 233 Rdnr. 33).
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 14/92

    Anspruch eines Notars auf Befreiung von der Residenzpflicht - Fehlende

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Ein Rechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nur, wenn er nach den Umständen unvermeidbar war (allgemeine Meinung, z.B. BGHZ 5, 275, 277 f; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 = NJW 1990, 1239, 1240; Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 = Umdruck S. 6; MünchKommZPO-Feiber, § 233 Rdnr. 33).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Chancengleichheit der Bewerber (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 126, 39) muß jedoch nicht nur gegenüber einer möglichen Einflußnahme der Justizverwaltung geschützt werden.
  • BVerfG, 22.10.1993 - 1 BvR 1124/93

    Neuregelung des Rechts der Notare - Streichung der wartezeitabhängigen Bestellung

    Auszug aus BGH, 08.05.1995 - NotZ 27/94
    Dieser Vorgabe entsprechend (BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93 = NJW 1994, 1718) bestimmt § 6b BNotO im Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 BBG, daß die Bewerber durch Ausschreibung zu ermitteln sind.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 48/96

    Nachweis der fachlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Es entspricht dem Zweck der Bewerbungsfrist, die von Verfassungs wegen als Ausschlußfrist zu gestalten ist (Sen.Beschl. v. 8. Mai 1995 - NotZ 27/94 - BGHR BNotO § 6 b Bewerbungsfrist 1), daß ihr Ablauf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der fachlichen Eignung des Bewerbers darstellt.
  • BGH, 19.07.1999 - NotZ 4/99

    Ausschreibung einer Notarstelle im falschen Bekanntmachungsorgan

    Die gemäß § 6 b BNotO gebotene Ausschreibung einer Notarstelle muß eine als Ausschlußfrist gestaltete Bewerbungsfrist enthalten; im übrigen liegt die Ausgestaltung der Ausschreibung im Ermessen der Landesjustizverwaltung (Senatsbeschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 27/94 - NJW 1995, 2359, 2360).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 1/96

    Nachweis der fachlichen Eignung für das Amt des Notars

    b) Zudem besteht zwischen der Bewerbungsfrist, deren Ausgestaltung als Ausschlußfrist der Senat rechtlich für geboten hält (Beschl. v. 8. Mai 1995, NotZ 27/94, NJW 1995, 2359), und der Stichtagsregelung ein innerer Zusammenhang.
  • VGH Bayern, 10.07.2000 - 4 ZE 00.1736

    Gewerberecht: Zulassung zum Münchener Oktoberfest, Verspätete Anmeldung

    Im Übrigen ist die Ausschlusswirkung zur Sicherung der Chancengleichheit aller Bewerber gerechtfertigt; ohne eine solche Wirkung hinge es möglicherweise von der Zufälligkeit der Verfahrensdauer ab, wer von der das Platzangebot deutlich übersteigenden Zahl von Bewerbern zum Oktoberfest zugelassen würde (vgl. wiederum BayVGH vom 5.9.1996 a.a.O.; BGH vom 8.5.1995 NJW 1995, 2359/2360; Kopp/Ramsauer, VwVfG , 7. Aufl. 2000, RdNr. 9 zu § 31 ).
  • KG, 21.10.2008 - Not 2/08

    Auswahlverfahren bei der Besetzung von Notarstellen nach erfolgreicher

    Ausschreibungen von Notarstellen müssen feste Bewerbungsfristen enthalten, um eine willkürliche Einflussnahme auf den Bewerberkreis auszuschließen (BVerfG NJW 1987, 887; BGH NJW 1995, 2359, 2360).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 16/97

    Bestellung zum Notar - Freistellung eines Bewerbers von der Regelvoraussetzung

    Solche besonderen Gründe liegen vor, wenn nach den zu den gesetzlichen Wiedereinsetzungsvorschriften entwickelten Grundsätzen die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Mai 1995 - NotZ 27/94 - NJW 1995, 2359 unter II 3 a).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 10/95

    Gebot der Ausgestaltung der Bewerbungsfrist bei der Ausschreibung von

    Im Einklang hiermit kennzeichnet der in der Sache NotZ 27/94 ergangene Senatsbeschluß, der der Antragstellerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens zugeleitet worden ist, die in § 4 Satz 3 NdsAVNot vorgesehene Bewerbungsfrist ausdrücklich als Ausschlußfrist.
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