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   BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02   

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BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02 (https://dejure.org/2003,11054)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2003 - NotZ 29/02 (https://dejure.org/2003,11054)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2003 - NotZ 29/02 (https://dejure.org/2003,11054)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung; Berührung des Notarberufs mit demöffentlichen Dienst; Vorwegnahme der "Privatisierung" des Notarberufs durch die Justizverwaltung; Öffentliches Interesse an der Schaffung von Notarstellen; ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    Da die begehrte Ausschreibung keinen Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 15. Juli 1996 - 1 BvR 2268/95 - nicht zur Entscheidung angenommen worden), kommt eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt des § 111 BNotO nicht in Frage.

    Eine über den Verpflichtungsantrag nach § 111 BNotO hinausgehende allgemeine Leistungsklage würde jedenfalls voraussetzen, daß die Antragstellerin geltend macht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen der Amtshandlung in ihren Rechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsachen müßten eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin als möglich erscheinen lassen (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 3).

    Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97 aaO; vom 18. März 2002, NotZ 32/01, aaO).

  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 10/97

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle ohne

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    Eine über den Verpflichtungsantrag nach § 111 BNotO hinausgehende allgemeine Leistungsklage würde jedenfalls voraussetzen, daß die Antragstellerin geltend macht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen der Amtshandlung in ihren Rechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsachen müßten eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin als möglich erscheinen lassen (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 3).

    Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97 aaO; vom 18. März 2002, NotZ 32/01, aaO).

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    Die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene Selbstbindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift allgemein zu ändern, die maßgeblichen Meßzahlen neu festzusetzen oder auch die bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszutauschen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht (Senatsbeschl. vom 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1).

    Abgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tätigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung von Notarstellen einzuschränken, nicht anerkannt (Senatsbeschl. vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, aaO).

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    Die mit dem Erlaß einer Richtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene Selbstbindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift allgemein zu ändern, die maßgeblichen Meßzahlen neu festzusetzen oder auch die bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszutauschen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht (Senatsbeschl. vom 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; vom 13. Juli 1992, NotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    Auf ein Organisationsermessen, das ihnen ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet, hatten die praktizierenden Notare demgegenüber einen Anspruch (Senatsbeschl. v. 16. Juli 2001, NotZ 7/01, ZNotP 2001, 440 m.Nachw. zur std.
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    Sie hätten jedenfalls zur gemeinsamen Voraussetzung, daß der Notarberuf durch Gesetz oder durch das Verständnis von dem durch die Verfassung Gebotenen seine Berührung mit dem öffentlichen Dienst (staatlich gebundener Beruf, vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Juli 2002, NotZ 9/02, ZNotP 2002, 404, für BGHZ 151, 252 bestimmt) verlöre, die Vorstellung vom Amt des Notars (§ 1 BNotO) zurückträte und dieser der Sache nach in den freien Berufen aufginge.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    In die Freiheit der Berufswahl wird (Art. 12 Abs. 1 GG) dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; vgl. auch BVerfGE 80, 257/263).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 32/01

    Anfechtung der anderweitigen Besetzung einer Notarstelle nach rechtskräftigem

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97 aaO; vom 18. März 2002, NotZ 32/01, aaO).
  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    Eine solche Entwicklung (zur Rechtsprechung vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. vom 23. September 2002, 1 BvR 1717 und 1747/00; Beschl. vom 8. April 1998, BVerfGE 98, 49) ist indes bislang nicht eingetreten.
  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 29/02
    dd) Die Höhe der Bedürfniszahl als solche ist nicht geeignet, ihr objektiv den Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz geschützt oder der Bewerberkreis gesteuert (BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 2002, 1 BvR 2251/02) werden.
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

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