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BGH, 30.11.1998 - NotZ 30/98 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes als Notar wegen Schwäche der geistigen Kräfte
- Judicialis
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; ; BNotO § 112; ; BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3; ; StGB § 218
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7
Amtsenthebungsverfahren gegen einen Notar wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.01.1998 - NotZ 34/97
Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim unzuständigen Gericht
Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 30/98
Die vorläufige Amtsenthebung ist durch den Senatsbeschluß vom 29. Januar 1998 (NotZ 34/97) bestandskräftig geworden. - BGH, 26.03.1979 - NotZ 9/78
Dienstunfähigkeit eines Notars
Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 30/98
Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß der Antragsteller dienstunfähig ist, so daß es auf die vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Rechtsfolgen der verweigerten Mitwirkung an der Erstattung eines weiteren Gutachtens nicht einmal ankommt (vgl. dazu auch BGHZ 74, 184, 189 ff. und BGHZ 78, 229, 231 f.). - BGH, 13.10.1980 - NotZ 7/80
Amtsenthebung eines Notars
Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 30/98
Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß der Antragsteller dienstunfähig ist, so daß es auf die vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Rechtsfolgen der verweigerten Mitwirkung an der Erstattung eines weiteren Gutachtens nicht einmal ankommt (vgl. dazu auch BGHZ 74, 184, 189 ff. und BGHZ 78, 229, 231 f.). - BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70
Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss …
Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 30/98
Durch den Wechsel der behördlichen Zuständigkeit ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (vgl. BVerwGE 44, 148 ff.). - BGH, 20.07.1998 - NotZ 32/97
Fristbeginn bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - Anordnung der ärztlichen …
Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 30/98
Der Antragsteller hat dies abgelehnt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der keinen Erfolg hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 32/97).