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Rechtsprechung
   BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97 (2)   

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BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97 (2) (https://dejure.org/1998,1357)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1998 - NotZ 31/97 (2) (https://dejure.org/1998,1357)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 (2) (https://dejure.org/1998,1357)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 4, § 111 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsantrag - Besetzung einer weiteren Notarstelle - Eingetretene Änderung seit Errichtungsentscheidung - Geschäftszahlen - Wirtschaftliche Grundlage der Notariate

  • Judicialis

    BNotO § 4; ; BNotO § 111 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 4, § 111 Abs. 1
    Berücksichtigung rückläufiger Geschäftszahlen im Rahmen eines Unterlassungsantrags gegen die Besetzung einer Notarstelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 207
  • MDR 1998, 1377
  • DNotZ 1999, 251
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 5/78

    Errichtung neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97
    Der Geschäftsanfall der drei Notariate in M. betrug in "bereinigten Urkundennummern" (vgl. hierzu BGHZ 73, 54, 55) für 1993 6.831 Nummern, für 1994 7.119 Nummern, für 1995 6.928 Nummern und für 1996 6.779 Nummern.

    a) Der Senat hat in Einzelfällen Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (vgl. BGHZ 67, 348 = DNotZ 1977, 180; BGHZ 73, 54 = DNotZ 1979, 688; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236).

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, trägt dieser Schlüssel - die Zahl 1.800 ist nur als Richtwert zu verstehen - den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege hinreichend Rechnung und ist gemäß § 4 BNotO als Maßstab einer Landesjustizverwaltung für die Ausübung ihres Organisationsermessens bei der Errichtung neuer Notarstellen nicht zu beanstanden (BGHZ 73, 54, 59 = DNotZ 1979, 688).

    Der Rückgang der Geschäftszahlen im Jahr 1997 war indessen nicht so erheblich, daß der Antragsgegner die Besetzung der neuen Notarstelle unterlassen müßte (vgl. BGHZ 73, 54, 60).

  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 5/76

    Notwendigkeit neuer Notarstellen

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97
    a) Der Senat hat in Einzelfällen Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (vgl. BGHZ 67, 348 = DNotZ 1977, 180; BGHZ 73, 54 = DNotZ 1979, 688; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236).

    Damit ist noch nicht eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit und eine damit einhergehende Gefährdung seiner Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken (vgl. BGHZ 67, 348, 353 = DNotZ 1977, 180), behauptet.

    Zweck der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO ist die "möglichst schnelle und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung" (BGHZ 67, 348, 353).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 3/79

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei der Errichtung neuer Notarstellen -

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97
    a) Der Senat hat in Einzelfällen Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (vgl. BGHZ 67, 348 = DNotZ 1977, 180; BGHZ 73, 54 = DNotZ 1979, 688; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236).

    Die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177 ist nicht dahin zu verstehen, daß in jedem Fall solche Geschäfte nur mit einem Anteil von etwa 10 Prozent der gesamten Urkundsgeschäfte Berücksichtigung finden dürften.

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Errichtung einer Notarstelle kein Verwaltungsakt, sondern ein lediglich verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 3 m.w.Nachw. = DNotZ 1996, 902; Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 = NJW-RR 1998, 849).

    Diese Rechtsprechung wird von der Erwägung getragen, daß die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermessens nach § 4 BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren hat, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 = BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1).

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 7/82

    Klage gegen die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Leverkusen - Vornahme

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97
    a) Der Senat hat in Einzelfällen Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (vgl. BGHZ 67, 348 = DNotZ 1977, 180; BGHZ 73, 54 = DNotZ 1979, 688; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 = DNotZ 1980, 177; Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 7/82 = DNotZ 1983, 236).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 10/97

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle ohne

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 31/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Errichtung einer Notarstelle kein Verwaltungsakt, sondern ein lediglich verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senat, Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 3 m.w.Nachw. = DNotZ 1996, 902; Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 = NJW-RR 1998, 849).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07

    Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Notare im

    Das gilt über den Wortlaut von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur für Anfechtungs-, sondern auch für Leistungsanträge (Senat, Beschluss vom 18. September 1996 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rdn. 89), mithin auch für Unterlassungsanträge, die sich - wie vorliegend - gegen eine beabsichtigte Bestellung von neuen Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO richten (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und 8. November 1976 - NotZ 5/76 - NJW 1977, 390, 391, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 348).

    Abgesehen davon, dass mit solchen Hinweisen allein keinesfalls den Zulässigkeitsanforderungen genügt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - NJW-RR 2006, 639, 640 Rn. 11 und 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207), kann sich die genannte Senatsrechtsprechung zum Schutz wirtschaftlicher Belange von Amtsinhabern nicht auf die Notare im badischen Landesdienst beziehen.

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 18/05

    Zuteilung einer Notarstelle an den erfolgreichen Bewerber einer Ausschreibung

    Allerdings hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des hier eingeräumten Organisationsermessens nach § 4 BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senat, Beschluss vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen, S. 5 ff des Umdrucks).
  • OLG Dresden, 09.02.2024 - Not 2/23
    Bei den "Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege" i.S.v. § 4 BNotO hat der Beklagte auch die Lebensfähigkeit des jeweiligen örtlichen Notariats zu berücksichtigen (BGH DNotZ 1999, 251).

    Nachträglich eingetretene Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind aber materiell-rechtlich jedenfalls zu berücksichtigen, wenn die ausgeschriebene Notarstelle die Mindestvoraussetzung einer Lebensfähigkeit nicht mehr oder weiterhin nicht erfüllt (vgl. BGH DNotZ 1999, 251; BGH DNotZ 1996, 173).

  • OLG Brandenburg, 09.12.2004 - Not 1/04
    Die Rechtsprechung hat aber anerkannt, daß sich ein Notar mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gegen die Wiederbesetzung einer Notarstelle im selben Amtsbezirk wenden kann, wenn eine daraus resultierende Gefährdung der "Lebensfähigkeit" seines Notariats - d.h. seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit (§ 14 BNotO) - geltend gemacht wird (s. BGH NJW 1996, S. 123, 124; MDR 1998, S. 563; NJW-RR 1999, S. 207; MDR 2001, S. 1263; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl. 2003, § 111 Rdn. 47a m.w.Nw.; Schmitz- Valckenberg, aaO., § 4 Rdn. 3; Custodis, in: Eylmann/Vaasen, aaO., § 111 Rdn. 102).

    Hierbei kommt es für die Zulässigkeit des Antrags allein darauf an, ob eine solche Rechtsbeeinträchtigung nach dem Vortrag des Antragstellers "möglich" ist (s. BGH MDR 1998, S. 1377, 1378 = NJW-RR 1999, S. 207; MDR 2001, S. 1263; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO., § 111 Rdn. 58 m.w.Nw.; Custodis, aaO., § 111 Rdn. 87, 90).

    Dabei sind die subjektiven Rechte von Amtsinhabern - nur - insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist; es wäre unzulässig, wenn so viele Notarstellen besetzt würden, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (BGH NJW 1996, S. 123, 124; MDR 1998, S. 563; NJW-RR 1999, S. 207; MDR 2001, S. 1263; MDR 2004, S. 846).

    Zudem muß die Justizverwaltung - im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung der Notare - ihre Bindung an eine etwaige ständige Übung oder eine etwa bestehende Richtlinie beachten (s. BGH MDR 1998, S. 563, 564; NJW-RR 1999, S. 207 f.; MDR 2001, S. 1263; MDR 2004, S. 846 f.).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

    Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 unter II 2 a und b = DNotZ 1999, 251 und vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902 unter II 2 a, jeweils m.w.N.) zutreffend angenommen, daß die Antragsteller substantiiert vorgetragen haben, durch die Wiederbesetzung der freien Notarstelle in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt zu sein.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - aaO unter II 2 m.w.N.) hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermessens nach § 4 BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist.

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

    Bei einem solchen Verständnis des § 4 BNotO ist gewährleistet, daß die subjektiven Rechte der bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung gewahrt werden (Senat aaO und Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW 1999, 207).

    Vorrangiges Ziel der Bedarfsprüfung nach § 4 BNotO ist die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (Senat aaO BGHZ 67, 348, 353; NJW-RR 1999, 207, 208).

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440 f und vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207), ist der Rahmen des Organisationsermessens nicht unbegrenzt, den das Gesetz der Landesjustizverwaltung zieht.
  • BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 3/11

    Berufsrecht der Notare: Wiederbestellungsanspruch des Anwaltsnotars bei mehr als

    Die Verpflichtungsklage scheidet aus, da die von der Klägerin begehrte Errichtung und Ausschreibung einer neuen Notarstelle keine Verwaltungsakte, sondern verwaltungstechnische Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter darstellen, die nicht auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, DNotZ 1999, 251; vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, DNotZ 2003, 782; vom 28. November 2005 - NotZ 30/05, DNotZ 2006, 384, jeweils mwN).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 41/07

    Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung der Notare im

    Das gilt über den Wortlaut von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur für Anfechtungs-, sondern auch für Leistungsanträge (Senat, Beschluss vom 18. September 1996 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rdn. 89), mithin auch für Unterlassungsanträge, die sich - wie vorliegend - gegen eine beabsichtigte Bestellung von neuen Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung im Sinne des § 3 Abs. 1 BNotO richten (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und 8. November 1976 - NotZ 5/76 - NJW 1977, 390, 391, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 348).

    Abgesehen davon, dass mit solchen Hinweisen allein keinesfalls den Zulässigkeitsanforderungen genügt wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - NJW-RR 2006, 639, 640 Rn. 11 und 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207), kann sich die genannte Senatsrechtsprechung zum Schutz wirtschaftlicher Belange von Amtsinhabern nicht auf die Notare im badischen Landesdienst beziehen.

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 5/19

    Notarbestellung: Gleiche Prüfungsmaßstäbe für Bedürfnisprüfung

    Subjektive Rechte von Amtsinhabern hat die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung ihres Organisationsermessens insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 192 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2009 - NotZ 7/09, ZNotP 2009, 364 Rn. 7; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05, DNotZ 2005, 947, 949, juris Rn. 11; vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01, DNotZ 2002, 70 f., juris Rn. 9; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, juris Rn. 9).

    Der Beklagte hat seinen Überlegungen zu Recht die Prämisse zugrunde gelegt, dass die Verwaltung bei der Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO darauf zu achten hat, eine möglichst schnelle und ortsnahe notarielle Betreuung der Bevölkerung zu sichern (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1978 - NotZ 5/78, BGHZ 73, 54, 57, juris Rn. 10; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, NJW-RR 1999, 207, 208, juris Rn. 18).

  • OLG Dresden, 05.01.2001 - DSNot 15/00

    Begriff der geordneten Rechtspflege; Anspruch der vorhandenen Stelleninhaber auf

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - Not 2/05

    Notarstellenausschreibung und -besetzung: Anspruch auf Nichtbesetzung und

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 1/06

    Berücksichtigung des sog. Nachbarschaftseinwandes bei der Besetzung einer

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 25/03

    Ermessen der Landesjustizverwaltung bei Wiederbesetzung einer freigewordenen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 46/02

    Antragsbefugnis eines Notars bei Besetzung einer anderen Notarstelle

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/20

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Stellungnahme einer Ländernotarkasse im Rahmen

  • OLG Brandenburg, 19.01.2023 - Not 1/22

    Grundsätzlich kein Anspruch auf Nichtbesetzung einer im selben Amtsbezirk

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19

    Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit und Einklagbarkeit der von einer Notarkammer

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • VG Sigmaringen, 28.01.2014 - 2 K 42/14

    Notariatsreform Baden-Württemberg; Abgabe der Entlassungserklärung § 114 Abs. 2

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Rechtsprechung
   BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97   

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https://dejure.org/1998,2933
BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97 (https://dejure.org/1998,2933)
BGH, Entscheidung vom 20.01.1998 - NotZ 31/97 (https://dejure.org/1998,2933)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 (https://dejure.org/1998,2933)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für die Errichtung eines weiteren Notariats in dessen Amtsbereich - Anwendung der Maßstäbe der Bedürfnisprüfung der Errichtung eines weiteren Notariats - Untersagung der Besetzung der neu errichteten Notarstelle

  • Judicialis

    BNotO § 4

  • rechtsportal.de

    BNotO § 4
    Klage eines Notars gegen die Errichtung und Besetzung einer weiteren Notarstelle in seinem Amtsbereich

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 850
  • MDR 1998, 563
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97
    Daran fehlt es hier; denn die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern ein lediglich verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 3; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner BVerfGE 11, 192, 202 f; Vetter, in: Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl. § 4 Rn. 3).

    Der Senat hat in Einzelfällen Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Bestellung eines weiteren Notars in ihrem Amtsbereich als zulässig angesehen (vgl. die Nachweise im Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902 = BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1).

    Diese Rechtsprechung wird von der Erwägung getragen, daß die Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des ihr eingeräumten Organisationsermessens nach § 4 BNotO subjektive Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren hat, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 aaO).

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97
    Daran fehlt es hier; denn die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern ein lediglich verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 3; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner BVerfGE 11, 192, 202 f; Vetter, in: Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl. § 4 Rn. 3).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 24/89

    Ermessensausübung der Justizverwaltung bei der Bestellung von Notaren in

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97
    Andererseits erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Landesjustizverwaltung ihr Organisationsermessen auch im Bereich der Bedürfnisprüfung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung bindet (vgl. die - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 - DNotZ 1991, 82 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91).
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 20/89

    Notar - Bestellung - Landesjustizverwaltung - Verwaltungsermessen

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97
    Andererseits erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Landesjustizverwaltung ihr Organisationsermessen auch im Bereich der Bedürfnisprüfung durch Verwaltungsvorschriften oder ständige Übung bindet (vgl. die - allerdings in anderem Zusammenhang ergangenen - Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 - DNotZ 1991, 82 und vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 - DNotZ 1991, 91).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 10/97

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle ohne

    Auszug aus BGH, 20.01.1998 - NotZ 31/97
    Daran fehlt es hier; denn die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern ein lediglich verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 3; vgl. auch Beschluß vom 24. November 1997 - NotZ 10/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner BVerfGE 11, 192, 202 f; Vetter, in: Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl. § 4 Rn. 3).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senat, Beschluss vom 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 2 = NJW-RR 1998, 850).
  • OLG Brandenburg, 09.12.2004 - Not 1/04
    Die Rechtsprechung hat aber anerkannt, daß sich ein Notar mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gegen die Wiederbesetzung einer Notarstelle im selben Amtsbezirk wenden kann, wenn eine daraus resultierende Gefährdung der "Lebensfähigkeit" seines Notariats - d.h. seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit (§ 14 BNotO) - geltend gemacht wird (s. BGH NJW 1996, S. 123, 124; MDR 1998, S. 563; NJW-RR 1999, S. 207; MDR 2001, S. 1263; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl. 2003, § 111 Rdn. 47a m.w.Nw.; Schmitz- Valckenberg, aaO., § 4 Rdn. 3; Custodis, in: Eylmann/Vaasen, aaO., § 111 Rdn. 102).

    Dabei sind die subjektiven Rechte von Amtsinhabern - nur - insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist; es wäre unzulässig, wenn so viele Notarstellen besetzt würden, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (BGH NJW 1996, S. 123, 124; MDR 1998, S. 563; NJW-RR 1999, S. 207; MDR 2001, S. 1263; MDR 2004, S. 846).

    Zudem muß die Justizverwaltung - im Hinblick auf die gebotene Gleichbehandlung der Notare - ihre Bindung an eine etwaige ständige Übung oder eine etwa bestehende Richtlinie beachten (s. BGH MDR 1998, S. 563, 564; NJW-RR 1999, S. 207 f.; MDR 2001, S. 1263; MDR 2004, S. 846 f.).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 8/04

    Recht eines Notarbewerbers auf Ausschreibung einer Notarstelle

    Das Interesse von Bewerbern, durch eine möglichst hohe Anzahl ausgeschriebener Stellen zum Zuge zu kommen, spielt keine, das Interesse von Amtsinhabern am Schutz vor Konkurrenz nur insoweit eine Rolle, als auf ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit der Amtsinhaber Rücksicht zu nehmen ist, das die im öffentlichen Interesse gebotene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung (§ 1 BNotO) voraussetzt (zum Abwehranspruch des Amtsinhabers vgl. Senatsbeschl. v. 20. Januar 1998, NotZ 31/97, NJW-RR 1998, 850).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Die Errichtung einer Notarstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich ein verwaltungsinterner Vorgang ohne Regelungscharakter (Senat, Beschluss vom 20. Januar 1998 - NotZ 31/97 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 2 = NJW-RR 1998, 850).
  • BGH, 20.07.1998 - NotZ 4/98

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Anwärterdienstes für Notar bei der

    Die Einrichtung einer Notarstelle oder deren Beibehaltung bei Erlöschen des Amtes des Inhabers ist ein staatlicher Organisationsakt, auf den ein Bewerber keinen Einfluß nehmen kann (BGH, Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; vgl. auch Beschlüsse v. 10. März 1997, NotZ 17/96, DNotZ 1997, 824 und 20. Januar 1998, NotZ 31/97, zur Veröffentlichung bestimmt).
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