Rechtsprechung
BGH, 28.11.2005 - NotZ 36/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
BNotO § 10a Abs. 1 Satz 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 10a Abs. 1 Satz 2
Befristet abweichende Festlegung des Amtsbereichs des Notars zur Anpassung an eine Änderung der Gerichtsbezirke - Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten abweichenden Festlegung des Amtsbereichs eines Notars zur Anpassung an einen veränderten Gerichtsbezirk
- Judicialis
BNotO § 10a Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 10a Abs. 1 S. 2
Verlängerung einer abweichender Festlegung des Amtsbereichs eines Notars - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Schleswig, 13.05.2005 - VA (Not) 1/05
- BGH, 28.11.2005 - NotZ 36/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2006, 860
- DNotZ 2006, 393
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 36/05
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung einer (hier auf 51/2 Jahre) befristeten abweichenden Festlegung des Amtsbereichs des Notars zur Anpassung an eine Änderung der Gerichtsbezirke (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945 und NotZ 7/00 - NJW-RR 2000, 491).Auf Antrag des Antragstellers zu 1 und seines Sozius, der von der Justizverwaltung zunächst abgelehnt worden war - wogegen der Antragsteller zu 1 und sein Sozius jedoch erfolgreich Antrag auf gerichtliche Entscheidung einlegten (Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. November 1999 - VA (Not) 7/99 und 9/99 sowie des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - und 7/00) -, wies der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1 und dessen Sozius zeitlich befristet neben dem Bezirk des Amtsgerichts Ne. auch diejenigen Teile des früheren Amtsgerichtsbezirks B. B. zu, die nunmehr zu den Amtsgerichten N. und B. S. gehören.
Diese Nachteile können zumindest kurzfristig nicht dadurch aufgefangen werden, dass sich der Amtsbereich auf andere Gemeinden erstreckt, da er sich dort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muss (Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947 - und NotZ 7/00 - NJW-RR 2001, 491, 492).
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 36/05
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung einer (hier auf 51/2 Jahre) befristeten abweichenden Festlegung des Amtsbereichs des Notars zur Anpassung an eine Änderung der Gerichtsbezirke (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945 und NotZ 7/00 - NJW-RR 2000, 491).Diese Nachteile können zumindest kurzfristig nicht dadurch aufgefangen werden, dass sich der Amtsbereich auf andere Gemeinden erstreckt, da er sich dort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muss (Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947 - und NotZ 7/00 - NJW-RR 2001, 491, 492).
- OLG Frankfurt, 30.06.1999 - 20 W 293/97
Auszug aus BGH, 28.11.2005 - NotZ 36/05
Zu den Voraussetzungen für die Verlängerung einer (hier auf 51/2 Jahre) befristeten abweichenden Festlegung des Amtsbereichs des Notars zur Anpassung an eine Änderung der Gerichtsbezirke (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945 und NotZ 7/00 - NJW-RR 2000, 491).