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   BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97   

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https://dejure.org/1998,8136
BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97 (https://dejure.org/1998,8136)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1998 - NotZ 36/97 (https://dejure.org/1998,8136)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 (https://dejure.org/1998,8136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bedenken gegen persönliche Eignung einer Person bei Bestellung zum Notar - Wirkungen von gegen einen Bewerber anhängigen Strafverfahren auf Vergabe der Notarstellung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 41/94

    Verwertung von Eintragungen über anwaltsgerichtliche Maßnahmen

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97
    Im letzteren Falle wird die Frage in den Vordergrund treten, ob die Antragsgegnerin den Fortgang des Strafverfahrens weiterhin abwarten kann, oder ob sie über die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt aufgrund eigener Feststellungen (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, DNotZ 1996, 200; v. 18. September 1995, NotZ 41/94, insoweit in NJW-RR 1996, 244 nicht abgedruckt) entscheiden muß.
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92

    Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 10/92, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 4 m.w.N.) ist im Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage, nur ausnahmsweise, nämlich dann möglich, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird.
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 30/93

    Falschaussage - Amtsenthebung

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 36/97
    Im letzteren Falle wird die Frage in den Vordergrund treten, ob die Antragsgegnerin den Fortgang des Strafverfahrens weiterhin abwarten kann, oder ob sie über die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt aufgrund eigener Feststellungen (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, DNotZ 1996, 200; v. 18. September 1995, NotZ 41/94, insoweit in NJW-RR 1996, 244 nicht abgedruckt) entscheiden muß.
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 30/01

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages nach anderweitiger Besetzung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im Verfahren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich unzulässig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen ebenso stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195; vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270; vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da über etwaige weitere Anträge des Antragstellers auf Einkommensergänzung vor einem veränderten tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund zu entscheiden sein wird (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 1998 aaO; siehe auch BVerwG NVwZ 2004, 237, 238) und der Antragsteller auch im Übrigen zur Wahrung seiner aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechte nicht auf die begehrte Feststellung im vorliegenden Verfahren angewiesen ist.

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03

    Anfechtung einer Aufrechnungserklärung durch die Notarkasse; Wirksamkeit von

    Ein solcher Antrag ist deshalb grundsätzlich unzulässig, es sei denn, daß sonst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 30/00 - bei Juris dokumentiert und vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7), was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall ist.
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03

    Kontrolle der Notare durch die Aufsichtsbehörde

    Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf den Umstand zu bejahen, daß zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BNotO), auch soweit sie den Einzug berechneter Gebühren angehen, nicht ausgeschlossen sind und die begehrte Feststellung Rechtsfragen zu klären hilft, die sich hierbei stellen (zur st. Rspr. des Senats über die Zulässigkeit von Fortsetzungsfeststellungsklagen vgl. Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 7, m.w.N.).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 10/03

    Pflicht der Justizverwaltung zur Ausschreibung frei gewordener Notarstellen unter

    Einer der Ausnahmefälle, die der Senat entwickelt hat (vgl. zuletzt Beschl. v. 20. Juli 1998 - NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1 - Feststellungsantrag 7), ist nicht gegeben.
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99

    Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens

    Nachdem sich der Antragsteller erfolglos um eine der am 27. Oktober 1995 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare in Berlin beworben hatte (Senat, Beschl. v. 20. Juli 1998, NotZ 36/97), bewarb er sich erneut um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 25. Oktober 1996 und vom 12. Dezember 1997 ausgeschriebenen Stellen.
  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 44/06

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages in Verfahren vor dem

    Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Verfahren nach § 111 BNotO nach Erledigung des Verpflichtungsantrags - etwa durch anderweitige Stellenbesetzung - ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage, nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird; andernfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 sowie BGHZ 160, 190, 195, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 6/03

    Ausgleich von Nachteilen bei Entlassung eines Notars

    b) Schließlich ist auch der Antrag festzustellen, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober 2002 nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung rechtswidrig war, aus den vom OLG genannten Gründen unzulässig: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 10. März 2003 - NotZ 25/02; außerdem Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209 und - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.03.2002 - NotZ 31/01

    Festsetzung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung einer DDR-Juristin

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im Verfahren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundsätzlich unzulässig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7).
  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 25/02

    Gerichtliche Überprüfung der Anordnung einer Sonderprüfung der Notargeschäfte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt Sen.Beschlüsse v. 20. Juli 1998 - NotZ 4/98, NJW-RR 1999, 208, 209, sowie NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jew. m.w.N.).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 21/99

    Zulassung zum Notar bei anhängigem Ermittlungsverfahren

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