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   BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74   

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https://dejure.org/1974,995
BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74 (https://dejure.org/1974,995)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1974 - NotZ 4/74 (https://dejure.org/1974,995)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 (https://dejure.org/1974,995)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung eines Notars von der Verschwiegenheitspflicht - Sonderfall der Aufhebung per Anweisung durch die Aufsichtsbehörde - Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins - Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers - Beeinträchtigung eines Erben oder Erbprätendenten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 930
  • MDR 1975, 400
  • DNotZ 1975, 420
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 15.10.1904 - I 118/04

    Entbindung des Zeugen von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit

    Auszug aus BGH, 25.11.1974 - NotZ 4/74
    Sie hat eine bis dahin im früheren Landesrecht heftig umstrittene Frage neu gelöst (vgl. zum Rechtszustand vor der Reichsnotarordnung etwa RGZ 59, 85; OLG Celle JW 1932, 1156 mit Anm. von Sternberg; Schlegelberger (4.) Rdn. 3 zu § 90 PrFGG).
  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08

    Anfechtbarkeit der Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Auch ein Erbe, dem vom Erblasser zu Lebzeiten eine Generalvollmacht erteilt worden war, kann eine Verfügung, durch die die Aufsichtsbehörde anstelle des verstorbenen Beteiligten einen Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - DNotZ 1975, 420).

    Die auf § 18 Abs. 2 BNotO gestützte Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ist ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung, dessen Anfechtung sich nach § 111 BNotO richtet (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 = DNotZ 1975, 420; vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 und vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 - DNotZ 2003, 780).

    Vielmehr tritt nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO an die Stelle eines verstorbenen Beteiligten allein die Aufsichtsbehörde des Notars (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 18 Rn. 109; Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 18 BNotO Rn. 41; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 18 Rn. 53).

    § 18 BNotO schützt das Interesse des "Beteiligten", hier der Verstorbenen, an der Geheimhaltung der dem Notar bei seiner Berufsausübung bekannt gewordenen Angelegenheiten, nicht hingegen das Interesse der Erben, Ansprüche Dritter auf den Nachlass von vornherein dadurch abzuwehren, dass die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt wird (Senatsbeschluss vom 25. November 1974 aaO).

  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von

    Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April 2002 ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach § 111 BNotO richtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 unter II 1 = DNotZ 1975, 420, vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74 unter II 1).

    In der von Schippel für seine Auffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO) ging es nicht um die Ablehnung, sondern um die Erteilung der Befreiung.

    aa) Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach dem Tode eines Beteiligten obliegt uneingeschränkt der Aufsichtsbehörde des Notars (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 2 a cc).

    Sodann hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (Schippel, aaO § 18 Rdn. 55; Sandkühler, aaO § 18 Rdn. 104, 107; Eylmann, aaO § 18 BNotO Rdn. 45; OLG Köln aaO; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 3, insoweit in DNotZ 1975, 420 nicht abgedruckt).

  • OLG München, 04.03.2009 - 31 Wx 73/08

    Notarielles Testament: Auslegung der Formulierung "Ersatzerben will ich

    Nach dem Tode desjenigen, in dessen Interesse der Notar der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, steht die Befugnis zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsbehörde zu und nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, den Erben oder möglichen Erben (§ 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO; BGH DNotZ 1975, 420; Arndt BNotO 6. Aufl. § 18 Rn. 109).
  • OLG Köln, 26.11.2008 - 2 X (Not) 29/08

    Entscheidung über die Verschwiegenheitspflicht des Notars nach Versterben eines

    Für die Anwendbarkeit des Verfahrens über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGVGV) bestehen angesichts der Sonderregelung in § 111 BNotO keine Anhaltspunkte (BGH NJW 1975, 930).

    Nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 BNotO steht nach dem Tod eines Beteiligten das Recht zur Befreiung von der Verschwiegenheit allein der Aufsichtsbehörde zu (BGH NJW 1975, 930).

  • OLG Stuttgart, 18.10.1982 - 8 W 388/82

    Entbindung von Verschwiegenheitspflicht; Übergang auf Erben; Vermögensrechtliche

    Zwar wäre es "unerträglich, wenn es ein Erbprätendent, dessen endgültiges Recht an dem Nachlaß noch ungewiß ist, in der Hand hätte, einen für die Ermittlung des letzten Willens des Erblassers möglicherweise wichtigen Zeugen auszuschalten, indem er seine Zustimmung zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht verweigert, um sich dadurch einen der Sache nach nicht gerechtfertigten Vorteil zu sichern« (so BGH NJW 1975, 930).
  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 4/86

    Anfechtung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die

    Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 = NJW 1975, 930 [BGH 25.11.1974 - NotZ 4/74]).
  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Eine anderweitige Beeinträchtigung des Notars in seiner Rechtsstellung (Senat a.a.O.), nämlich in sonstigen rechtlich geschützten Interessen kann genügen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974 - NotZ 3/74 = BGHZ 63, 274, ausführlicher abgedruckt in DNotZ 1975, 693 und vom 25. November 1974 - NotZ 4/74 = DNotZ 1975, 420).
  • KG, 01.11.2022 - 1 VA 26/22

    Zuständigkeit für Antrag auf Amtsgerichts-Verwahrung

    Vielmehr ist die Sonderzuständigkeit nach §§ 111 ff. BNotO gegeben (vgl. zum Vorrang BGH, NJW 1975, 930), in die von Amts wegen zu verweisen ist.
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