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   BGH, 31.03.2003 - NotZ 41/02   

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https://dejure.org/2003,14585
BGH, 31.03.2003 - NotZ 41/02 (https://dejure.org/2003,14585)
BGH, Entscheidung vom 31.03.2003 - NotZ 41/02 (https://dejure.org/2003,14585)
BGH, Entscheidung vom 31. März 2003 - NotZ 41/02 (https://dejure.org/2003,14585)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung der fachlichen Eignung eines Rechtsanwalts zum Anwaltsnotar; Bewerbung eines Rechtsanwalts um eine ausgeschriebene Stelle als Anwaltsnotar; Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Notarstellen anhand einer Punkteskala

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 41/02
    Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 25/97

    Gleichwertigkeit der Examensendnote nach Wegfall einer Anrechnung der

    Auszug aus BGH, 31.03.2003 - NotZ 41/02
    Solche, innerhalb bestimmter Bandbreiten zulässige, Änderungen des Prüfungsverfahrens oder des Benotungssystems berühren die Gleichwertigkeit der Abschlußnoten jedenfalls dann nicht, wenn - wie es hier unstreitig der Fall war - die prüfungsabschließenden Notenstufen und ihre Charakterisierungen im großen und ganzen unverändert bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 10).
  • LAG Hessen, 13.05.2014 - 15 Sa 1301/13

    Entschädigung wegen Diskriminierung bezüglich Lebensalters

    Auch wenn man die Besonderheiten des juristischen Examens und die unterschiedliche Bewertung der Abschlussnoten in den verschiedenen Bundesländern sowie den Wechsel in der Notenskala, die in U noch bis zur Herbstprüfung des Jahres 1982 die Anwendung einer 15-Punkte-Skala bedeutete (vgl. BGH 31. März 2003 - NotZ 41/02 - Rn. 11, zitiert nach juris), berücksichtigt, so handelt es sich bei zwei Examen mit jeweils 7 Punkten um keinen überdurchschnittlichen Abschluss.
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