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   BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94   

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https://dejure.org/1996,1328
BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94 (https://dejure.org/1996,1328)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1996 - NotZ 42/94 (https://dejure.org/1996,1328)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1996 - NotZ 42/94 (https://dejure.org/1996,1328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Amtsenthebung einer Notarin - Tätigkeit als DDR-Richterin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RNPG § 6
    Amtsenthebung einer Notarin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Die Grenzen zulässigen Strafens waren dann enger gezogen (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter B II 5 c = NJ 1995, 653, 656 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter B III 1 c -).

    Dabei war zunächst zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen nicht völlig decken, von denen die Annahme rechtsbeugenden Handelns von DDR-Strafrichtern nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs abhängt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, ferner vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94).

    Diese Rechtsanwendungswirklichkeit in der DDR stand im Widerspruch zur Ausreisefreiheit, so wie sie durch den von der DDR ratifizierten (wenn auch nicht in innerstaatliches Recht transformierten) Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR) als Menschenrecht anerkannt war, das zwar gesetzlichen Einschränkungen unterliegen kann, aber nicht im Kern, wie dies in der DDR geschehen ist, angetastet werden darf (vgl. auch schon Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; vgl. ferner BGHSt 39, 1, 16 ff.; 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653).

    Die Bestrafung fast jeder Kritik an der menschenrechtswidrigen Ausreiseregelung und Ausreisepraxis der DDR erscheint jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als unzulässig (vgl. BGHSt 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653).

    cc) Die Beurteilung als übermäßig hart ist auch nicht auf Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens beschränkt (vgl. BGH NJ 1995, 653, 656).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Dabei war zunächst zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen nicht völlig decken, von denen die Annahme rechtsbeugenden Handelns von DDR-Strafrichtern nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs abhängt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, ferner vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94).

    Diese Rechtsanwendungswirklichkeit in der DDR stand im Widerspruch zur Ausreisefreiheit, so wie sie durch den von der DDR ratifizierten (wenn auch nicht in innerstaatliches Recht transformierten) Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR) als Menschenrecht anerkannt war, das zwar gesetzlichen Einschränkungen unterliegen kann, aber nicht im Kern, wie dies in der DDR geschehen ist, angetastet werden darf (vgl. auch schon Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; vgl. ferner BGHSt 39, 1, 16 ff.; 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653).

    Die Bestrafung fast jeder Kritik an der menschenrechtswidrigen Ausreiseregelung und Ausreisepraxis der DDR erscheint jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als unzulässig (vgl. BGHSt 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653).

    Daß die Vollstreckung der verhängten Strafen regelmäßig nach Teilverbüßung gemäß § 45 StGB-DDR zur Bewährung ausgesetzt wurde und daß einzelne Verurteilte harte Bestrafungen möglicherweise bewußt in Kauf nahmen, weil sie sich einen "Freikauf" durch die Bundesrepublik Deutschland erhofften, darf zwar bei der Prüfung, ob eine Bestrafung als grob unverhältnismäßig anzusehen ist, nicht unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 40, 272, 284; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95), stellt aber diese Bewertung in den vorliegenden Fällen der Verurteilungen nach § 214 StGB-DDR letztlich nicht in Frage.

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94

    DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Diese Folge wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern könnte auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Art. 12 GG keinen Bestand haben (vgl. BGH NJ 1995, 332).

    bb) Der Beurteilung dieser auf § 214 StGB-DDR gestützten Verurteilungen als übermäßig harte Bestrafungen steht nicht entgegen, daß andere DDR-Gerichte in vergleichbaren Fällen ähnliche Strafen verhängt haben (vgl. BGH NJ 1995, 332; NJ 1995, 390).

    Unter diesen Umständen stand die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, mithin einer Strafe, die den in § 213 Abs. 1 für eine vollendete Tat vorgesehenen Strafrahmen für Freiheitsstrafe zur Hälfte ausschöpfte, in einem so krassen Mißverhältnis zur geringen Bedeutung der an der Grenze zur Straflosigkeit einzuordnenden Verfehlung des Verfolgten, daß die Bestrafung einen eklatanten Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit bedeutet (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH NJ 1995, 332).

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Beurteilung auch im Falle einer Berufsausübung als Rechtsanwalt begründet wäre oder ob die Zeitspanne unbeanstandeter Wahrnehmung beruflicher Aufgaben ausreichen würde, den ursprünglich vorhandenen Eignungsmangel in der Weise auszuräumen, daß eine Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, nicht mehr festzustellen wäre (vgl. BGH NJ 1995, 108, 109; NJ 1995, 276, 277; NJ 1995, 332, 393; NJ 1995, 390, 391).

  • BGH, 20.01.1995 - AnwZ (B) 16/94

    Unwürdigkeit der Advokatur - DDR-Strafjustiz

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie vom Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof zum Begriff der Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO (vor dem Inkrafttreten des BRAO-NeuordnungsG: § 7 Nr. 2 RAG) und zur Anwendung der §§ 1, 2 RNPG entwickelt worden sind (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 40; AnwBl 1994, 294; NJ 1995, 330, 331; NJ 1995, 390; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94).

    Dies wird dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des StGB-DDR oder der StPO-DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten ein menschenverachtendes Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 40; AnwBl 1994, 294; NJ 1995, 390).

    bb) Der Beurteilung dieser auf § 214 StGB-DDR gestützten Verurteilungen als übermäßig harte Bestrafungen steht nicht entgegen, daß andere DDR-Gerichte in vergleichbaren Fällen ähnliche Strafen verhängt haben (vgl. BGH NJ 1995, 332; NJ 1995, 390).

    Dabei kann dahinstehen, ob diese Beurteilung auch im Falle einer Berufsausübung als Rechtsanwalt begründet wäre oder ob die Zeitspanne unbeanstandeter Wahrnehmung beruflicher Aufgaben ausreichen würde, den ursprünglich vorhandenen Eignungsmangel in der Weise auszuräumen, daß eine Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, nicht mehr festzustellen wäre (vgl. BGH NJ 1995, 108, 109; NJ 1995, 276, 277; NJ 1995, 332, 393; NJ 1995, 390, 391).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 12/93

    Amtsenthebung eines Notars wegen Tätigkeit für das MfS

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Die Voraussetzungen dieser Regelung, die keinen begründeten verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt (Beschluß des Senats vom 9. Januar 1995 - NotZ 12/93 - BGHR RNPG § 6 Amtsenthebung 1 und Anwendbarkeit 1 = NJ 1995, 388, 389; vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229 und 534/95 - zur Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 1 RNPG), sind in der Person der Antragstellerin erfüllt.

    Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit folgen aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BGH NJ 1995, 388, 389 m.w.Nachw.).

    Dabei kann ein die persönliche Eignung ausschließender Verstoß gegen diese Grundsätze nur bejaht werden, wenn es sich um ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 95; BGH NJ 1995, 388, 389).

    Notwendig ist vielmehr eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und wider den betroffenen Notar sprechenden Umstände (BGH NJ 1995, 388, 389).

  • BGH, 05.07.1995 - 3 StR 605/94

    Mögliche Rechtsbeugung durch Arbeitsrichter in der DDR bei Überprüfung der

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Dabei war zunächst zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen nicht völlig decken, von denen die Annahme rechtsbeugenden Handelns von DDR-Strafrichtern nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs abhängt (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169; 40, 272; BGH NJW 1995, 2734; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, ferner vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94).

    Sie war neben arbeitsrechtlichen Mitteln (vgl. BGHSt 40, 30; BGH NJW 1995, 2734) und Methoden gesellschaftlicher Ächtung Teil eines Systems von Maßnahmen und Regelungen, die alle dazu dienten, bei den Bürgern der DDR den Willen zur Ausreise von vornherein zu unterdrücken.

    Das Handeln der DDR-Behörden im Umgang mit ausreisewilligen Bürgern war zwar von der Furcht vor Ansehensverlusten in der westdeutschen und ausländischen Öffentlichkeit geprägt (vgl. BGH NJW 1995, 2734, 2738).

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Die Voraussetzungen dieser Regelung, die keinen begründeten verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt (Beschluß des Senats vom 9. Januar 1995 - NotZ 12/93 - BGHR RNPG § 6 Amtsenthebung 1 und Anwendbarkeit 1 = NJ 1995, 388, 389; vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229 und 534/95 - zur Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 1 RNPG), sind in der Person der Antragstellerin erfüllt.

    Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des § 1 Abs. 1 RNPG (Beschluß vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229 und 534/95 - EuGRZ 1996, 42) sind diese Rechtsprechungsgrundsätze als solche nicht in Frage gestellt worden; lediglich die konkrete Anwendung in zwei Einzelfällen ist als unzureichend beanstandet worden.

    Das Gebot fallbezogener, insbesondere das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrender Würdigung (vgl. BT-Drucks. 12/2670 S. 10; BVerfG, Beschluß vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229 und 534/95) schließt die Annahme aus, daß die Mitwirkung an politischen Strafsachen oder an Strafsachen mit politischem Hintergrund generell schon einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit bedeutete.

  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93

    DDR - Rechtsanwalt - Versagung der Zulassung

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Die Feststellung solchen Verhaltens darf allerdings wegen des Schutzes aus Art. 12 GG, der einem "Nurnotar" - wenn auch wegen der Nähe seines Amts zum öffentlichen Dienst in eingeschränktem Maße - zugute kommt (vgl. BVerfGE 80, 257, 265; 73, 280, 295; BGHZ 126, 39), nicht aufgrund einer schematischen und typisierenden Betrachtung getroffen werden (vgl. BVerfGE 87, 287, 322; BGH DtZ 1995, 175; BGH, Beschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 -).

    Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie vom Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof zum Begriff der Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO (vor dem Inkrafttreten des BRAO-NeuordnungsG: § 7 Nr. 2 RAG) und zur Anwendung der §§ 1, 2 RNPG entwickelt worden sind (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 40; AnwBl 1994, 294; NJ 1995, 330, 331; NJ 1995, 390; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94).

    Dies wird dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des StGB-DDR oder der StPO-DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten ein menschenverachtendes Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 40; AnwBl 1994, 294; NJ 1995, 390).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 23/89

    Bestellung eines DKP-Aktivisten zum Notar

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Entscheidend ist, daß die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Notars strenger sind als an die eines Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW 1991, 2423; BT-Drucksache 12/2169 S. 8) und daß sie in der Person der Antragstellerin wegen des Gewichts ihres beanstandeten früheren Verhaltens auch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei bejaht werden können.

    Diese strengeren Anforderungen rechtfertigen sich daraus, daß dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amts nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; 73, 280, 292; BGHZ 73, 46, 48; BGH NJW 1991, 2423).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 05.02.1996 - NotZ 42/94
    Daß die Vollstreckung der verhängten Strafen regelmäßig nach Teilverbüßung gemäß § 45 StGB-DDR zur Bewährung ausgesetzt wurde und daß einzelne Verurteilte harte Bestrafungen möglicherweise bewußt in Kauf nahmen, weil sie sich einen "Freikauf" durch die Bundesrepublik Deutschland erhofften, darf zwar bei der Prüfung, ob eine Bestrafung als grob unverhältnismäßig anzusehen ist, nicht unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 40, 272, 284; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95), stellt aber diese Bewertung in den vorliegenden Fällen der Verurteilungen nach § 214 StGB-DDR letztlich nicht in Frage.

    Zudem hätte sich die Antragstellerin, wenn sie bei der Verhängung der harten Strafen gegen Ausreisewillige spätere Strafaussetzungen zum Zwecke der Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland im Zuge eines sogenannten Freikaufs in Rechnung gestellt hätte, rechtsstaatswidrigen Zwecken eines Unrechtssystems dienstbar gemacht, das auf Grund des Häftlingsfreikaufs beträchtliche Mittel erwirtschaftete (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BGH, 13.12.1993 - 5 StR 76/93

    Stellung der Rechtspflege im System der DDR; Rechtsbeugung durch DDR-Richter

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

  • BVerwG, 06.11.1995 - 2 C 21.94

    Ablehnung eines Richters der ehemaligen DDR für den Richterdienst bestätigt

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94

    Stasi - Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83

    Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO

  • BGH, 30.11.1995 - 4 StR 777/94

    Verurteilung wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 4/69

    Eignung zum Notar (§ 6 BNotO)

  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 47/93

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Gründe für

  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 50/94

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit für das MfS

  • BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93

    Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer

  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 30/94

    Ablehnung der Zulassung als Rechtsanwalt - Unwürdigkeit für den

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

  • BGH, 07.12.1956 - 1 StR 56/56

    Standgerichtliches Todesurteil gegen einen Volkssturmmann (wegen Fahnenflucht und

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 20/93

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Festlegung eines

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 546/91

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Fortführung der Tätigkeit von Richtern

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 18/97

    Amtsenthebung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR als Richterin tätigen Notarin

    Notwendig ist vielmehr eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Notar sprechenden Umstände (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; BGH, Beschl. vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 - DtZ 1995, 175; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO (1997), § 1 RNPG Rdn. 40 m.w.N.).

    Angesichts der einheitlichen Verwendung des Begriffs im Gesetz darf die Tatbestandsvoraussetzung des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit bei der Amtsenthebung eines Notars gemäß §§ 5, 6 RNPG nicht anders ausgelegt werden als bei dem Widerruf oder der Rücknahme einer Anwaltszulassung gemäß §§ 1, 2 RNPG (Senat, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273).

    Die nach der Feststellung eines solchen Verstoßes gebotene Prüfung der Ungeeignetheit für das Notaramt oder der Unwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf kann dagegen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da an den Maßstab der persönlichen Eignung für das Notaramt "strengere Maßstäbe" anzulegen sind als an das Kriterium der Unwürdigkeit bei Rechtsanwälten (vgl. amtliche Begründung zu § 5 RNPG, BT- Drucksache 12/2169 S. 8; Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 - NJW 1991, 2423 und 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273).

    Erforderlich ist vielmehr eine einzelfallbezogene, das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahrende Würdigung aller für und gegen den Notar/Rechtsanwalt sprechenden Umstände (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 DtZ 1996, 272, 273; BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - DtZ 1995, 294 und 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - NJ 1995, 390; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. - NJW 1996, 709, 711).

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Senats für Anwaltssachen kommt ein solcher Verstoß vor allem dann in Betracht, wenn die einschlägigen Vorschriften des StGB/DDR oder der StPO/DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet worden sind oder bei der Verfolgung dieser Taten ein menschenverachtendes Verhalten an den Tag gelegt worden ist (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1995 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; BGH, Beschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 - BRAK-Mitt. 1994, 40, 41; 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 57/93 - DtZ 1995, 175; 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - DtZ 1995, 294; 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - NJ 1995, 390 und 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - nicht veröffentlicht; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97 - dokumentiert in Juris).

    Die Grenzen zulässigen Strafens waren dann enger gezogen (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - NJ 1995, 653, 656 und 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - MDR 1996, 404, 405).

    Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands der Rechtsbeugung nicht völlig decken (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273; zu den Anforderungen an die Verurteilung von DDR-Richtern bzw. Staatsanwälten wegen Rechtsbeugung vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1993 - 5 StR 76/93 - NJW 1994, 529 = BGHSt 40, 30; 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93 - NJW 1994, 3238 = BGHSt 40, 169; 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 - NJW 1995, 2734 = BGHSt 40, 272; 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - NJ 1995, 653 = BGHSt 41, 247 und 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - MDR 1996, 404).

    Dieser Grundgedanke des RNPG (vgl. BT-Drucksache 12/2169 S. 1 und 6) darf bei der Einzelfallprüfung des früheren Verhaltens betroffener Notare nicht aus den Augen verloren werden (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273 f.).

    Bezogen auf eine frühere richterliche Tätigkeit in politischen Strafsachen oder in Strafsachen mit politischem Hintergrund ist - wie bereits dargelegt - entscheidend, ob der betroffene Notar das Strafrecht, insbesondere im Bereich der Strafzumessung, in einer Weise exzessiv angewendet hat, daß das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in eine an den Werten des Grundgesetzes ausgerichteten Amtsführung bei Kenntnis der Einzelheiten des früheren Verhaltens nachhaltig erschüttert sein müßte und der betroffene Notar daher als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege untragbar erscheint (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 274).

    So wurde die Grenze noch hinnehmbarer Gesetzesinterpretation jedenfalls erreicht, wenn § 214 StGB/DDR unter völliger Vernachlässigung der tatbestandlichen Voraussetzung, daß die Gesetzesmißachtung in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise geschehen sein mußte, auch auf Fälle ausgedehnt wurde, in denen für einen Außenstehenden nicht erkennbar war, daß ein bestimmtes Handeln eine Mißachtung der Gesetze darstellte (Senat, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 274).

    Der Bewertung der auf § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB/DDR bzw. § 214 StGB/DDR gestützten Verurteilungen in den Fällen II. 1 bis 9 und 11 des angefochtenen Beschlusses als übermäßig harte Bestrafungen steht nicht entgegen, daß andere DDR-Gerichte in vergleichbaren Fällen ähnliche Strafen verhängt haben (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 275; BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - DtZ 1995.294 = NJ 1995, 332 und 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - NJ 1995, 390 = DtZ 1995, 441 = BRAK-Mitt. 1995, 162).

    Denn sonst wäre das untragbare Ergebnis letztlich nicht zu vermeiden, daß eine übermäßig harte, rechtsstaatswidrige Bestrafung diese Kennzeichnung nur deswegen verlieren könnte, weil andere Gerichte ähnlich rechtsstaatswidrig geurteilt haben (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 275).

    Denn die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Notars sind strenger als an diejenige eines Rechtsanwalts (Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 - NJW 1991, 2423; 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 273, 276 und 24. Juni 1996 - NotZ 42/95 - NJ 2996, 555, 556; vgl. auch BT-Drucksache 12/2169 S. 8).

    Diese strengeren Anforderungen beruhen darauf, daß dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in unmittelbare Nähe zum öffentlichen Dienst rükken (vgl. BVerfG, Beschl. vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 - NJW 1987, 887, 888; Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 - NJW 1991, 2423 und 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 276).

    Das Vertrauen darauf, daß die durch den Einigungsvertrag anerkannten Notarbestellungen nicht aufgrund einer neuen bundesgesetzlichen Regelung einer am Wertesystem des Grundgesetzes ausgerichteten Überprüfung unterzogen würden, ist nicht in dem Maße schützenswert, daß es dem allgemeinen Interesse an einer geordneten, vom Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung getragenen vorsorgenden Rechtspflege vorgehen müßte (Senat, Beschl. vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272, 276).

  • BVerfG, 21.09.2000 - 1 BvR 661/96

    Zur Zulassung ehemaliger DDR-Richter als Rechtsanwalt/ Notar

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 -,.

    Der Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Dezember 1992 - 3836E-I.-1859/92 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den angegriffenen Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums zurückgewiesen (vgl. DtZ 1996, S. 272).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 25/00

    Dem Antragsgegner aufzuerlegende außergerichtliche Kosten in einem Verfahren

    Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluß vom 5. Februar 1996 (NotZ 42/94 - DtZ 1996, 272) unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den gegen den Ausgangsbescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Sie sind auch strenger als die Voraussetzungen, unter denen Strafen bei der Überprüfung von Rechtsanwaltszulassungen und Notarbestellungen als im Sinne von § 6 RNPG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßend anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94).
  • BVerfG, 10.07.2000 - 1 BvR 661/96

    Erneute Wiederholung der eA, die Amtsenthebung einer Notarin wegen früherer

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 -, b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Dezember 1992 - 3836E-I.-1859/92 -.
  • BVerfG, 13.03.1997 - 1 BvR 661/96

    Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung, die Amtsenthebung einer Notarin

    gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 -, b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Dezember 1992 - 3836E-I.-1859/92 -.
  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

    Eine Rechtsanwendung in einem DDR-Strafverfahren kann zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen eines Beschuldigten geführt haben, ohne daß bereits eine Strafbarkeit des Rechtsanwenders wegen Rechtsbeugung vorläge (vgl. nur BGHSt 41, 247, 256; BGH, Beschl. v. 5. Februar 1996 - NotZ 42/94).
  • BVerfG, 16.09.1996 - 1 BvR 661/96

    Wiederholung der eA, die Amtsenthebung einer Notarin wegen früherer

    gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 -, b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Dezember 1992 - 3836E-I.-1859/92 -.
  • BVerfG, 10.01.2000 - 1 BvR 661/96

    Erneute Wiederholung der eA, die Amtsenthebung einer Notarin wegen früherer

    gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 -, b) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 8. Dezember 1992 - 3836E-I.-1859/92 -.
  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 33/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Die Rechtsanwendung in einem DDR-Strafverfahren kann zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen eines Beschuldigten geführt haben und als solche als Kriterium für eine Prüfung am Maßstab des § 7 Nr. 5 BRAO Bedeutung erlangen, ohne daß bereits eine Strafbarkeit des Rechtsanwenders wegen Rechtsbeugung vorläge (vgl. nur BGHSt 41, 247, 256; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94 -).
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