Rechtsprechung
   BGH, 10.08.1987 - NotZ 5/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1401
BGH, 10.08.1987 - NotZ 5/87 (https://dejure.org/1987,1401)
BGH, Entscheidung vom 10.08.1987 - NotZ 5/87 (https://dejure.org/1987,1401)
BGH, Entscheidung vom 10. August 1987 - NotZ 5/87 (https://dejure.org/1987,1401)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,1401) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswahl von Notarbewerbern nach dem Jahrgangsprinzip; Vorstufung aufgrund von Wehr- und Ersatzdienstzeiten; Ausrichtung der Entscheidung an der Note im zweiten Staatsexamen; Rechtswidrige Bevorzugung eines Bewerbers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Notarassessor - Zulassung - Bayern - Wehrdienst - Vorstufung - Gleichbehandlung

Papierfundstellen

  • BGHZ 102, 6
  • NJW 1988, 825
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.06.1977 - NotZ 3/77

    Anrechnung von Wehr- oder Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 5/87
    Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen wie dem vorliegenden auch der Verpflichtungsantrag statthaft ist (vgl. BGHZ 69, 224, 226; 81, 66, 67 f.).

    Soweit § 9 Abs. 2 VONot eine rechtliche Regelung enthält, beruht sie - ebenso wie früher § 5 Abs. 2 AusbVO - nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung, weil sie die Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben zum Gegenstand hat und damit nicht die Ausbildung der Notarassessoren betrifft (vgl. BGHZ 69, 224, 226 f.).

    Der Senat hat die Anwendung dieses Prinzips bisher nicht beanstandet (BGHZ 69, 224, 233).

    Er hat schon wiederholt dargelegt, daß die Vorstufung von Notarbewerbern zum Ausgleich von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten gerechtfertigt ist, weil bei der Vergabe von öffentlichen Ämtern auch soziale Gründe berücksichtigt werden dürfen, soweit sie nicht vor den Leistungsanforderungen des gewählten Amtes zurückzutreten haben (BGHZ 69, 224, 227 fi.; 81, 66, 70 f.).

    Sei eine solche Vorstufung - wie unstreitig hier - entsprechend den Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHZ 69, 224 (231 f) nach dem Leistungsstand ausgeschlossen, so entfalle damit auch die Möglichkeit der Vorstufung überhaupt.

    Der Senat hat in der Entscheidung BGHZ 69, 224 (232) zu § 5 Abs. 2 AusbVO ausgeführt: Die Vorstufung in einen früheren Prüfungsjahrgang lasse sich nicht rechtfertigen, wenn die Prüfungsnote des Bewerbers mit Wehrdienst oder Ersatzdienst schlechter sei als die Einstellungsnote dieses Jahrgangs oder wenn seine Platzziffer in ihrer Relation zur Gesamtteilnehmerzahl an der wirklichen Prüfung schlechter sei als die Platzziffer desjenigen, der mit der schlechtesten Prüfungsnote in den Anwärterdienst des in Frage stehenden Jahrgangs gelangt sei, ebenfalls in ihrer Relation zur Gesamtteilnehmerzahl der Prüflinge.

  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 5/87
    Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der in Fällen wie dem vorliegenden auch der Verpflichtungsantrag statthaft ist (vgl. BGHZ 69, 224, 226; 81, 66, 67 f.).

    Er hat schon wiederholt dargelegt, daß die Vorstufung von Notarbewerbern zum Ausgleich von Wehr- oder Ersatzdienstzeiten gerechtfertigt ist, weil bei der Vergabe von öffentlichen Ämtern auch soziale Gründe berücksichtigt werden dürfen, soweit sie nicht vor den Leistungsanforderungen des gewählten Amtes zurückzutreten haben (BGHZ 69, 224, 227 fi.; 81, 66, 70 f.).

    Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner als Prüfungsjahrgang, dem der Mitbewerber B ohne den Wehrdienst angehört hätte, den Jahrgang 1982/I angesehen hat (vgl. BGHZ 81, 66).

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 5/87
    2 gerechtfertigt ist, die Wehrpflicht auf Männer zu beschränken (BVerfGE 12, 45, 52 f.), so drängt es sich im übrigen auf, daß es verfassungsrechtlich wenigstens erlaubt sein muß, die Nachteile auszugleichen, die für Dienstleistende mit dem Wehrdienst tatsächlich verbunden sind, ob nun in der Wehrpflicht für sie eine rechtliche Benachteiligung im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 GG zu sehen ist oder nicht.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BGH, 10.08.1987 - NotZ 5/87
    Dem steht nicht entgegen, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notarstellen nach den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 787/80 (NJW 1987, 887 ) im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG ) auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen müssen, an der es hier fehlt.
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 6, 77 f.; Palandt/Sprau, aaO, jeweils mwN).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

    Der Grundsatz der Bestenauslese gilt uneingeschränkt auch für das hauptberufliche Notariat im Bezirk der Antragsgegnerin (für Bayern: Senat BGHZ 102, 6, 14; Beschl. v. 24. November 1997, NotZ 2/97, NJW-RR 1998, 637) und ist in diesem Bereich bereits im Vorfeld, der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, durch § 7 Abs. 2 BNotO abgesichert (vgl. BVerfGE 73, 280).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 2/97

    Wirksamkeit des Auswahlverfahrens für Notare in Bayern nach dem

    (1.) Vor der Einführung des § 7 Abs. 2 BNotO, die auf einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts beruht (Beschluß vom 18. Juni 1986 - 2 BvR 787/80 = BVerfGE 73, 280) war die Rechtmäßigkeit des Prüfungsjahrgangsprinzips durch den Bundesgerichtshof (Beschluß vom 2. Oktober 1967 - NotZ 2/67 = DNotZ 1968, 314; Beschluß vom 10. August 1987 - NotZ 5/87 = BGHZ 102, 6) und durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 18. Dezember 1967 - 2 BvR 722/67 = DNotZ 1968, 313) bestätigt worden.
  • BGH, 29.03.1993 - NotZ 13/92

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Anwendbares Zulassungsrecht im Fall des Fehlens

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 70; vom 10. August 1987 - NotZ 5/87 = BGHZ 102, 6, 10; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 = DNotZ 1984, 435, 438) hat die Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung, wie sie die zu berücksichtigenden Dienstzeiten auf die Wartezeit anrechnen will, einen Ermessensspielraum (s. auch Senatsbeschluß v. 13. Juli 1992 - NotZ 4/91 -).
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 16/90

    Vorliegen des für einen Feststellungsantrag notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses

    Die Antragsgegnerin hat in sachgerechter Weise (vgl. BGHZ 102, 6, 14) bei ihrer Entscheidung zugunsten des Bewerbers T. die bessere Examensnote ("gut" in der zweiten Staatsprüfung gegenüber "befriedigend" beim Antragsteller) berücksichtigt.
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 22/92

    Berechnung der Regelwartezeit für eine Zulassung als Notarin - Berücksichtigung

    Die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten auf die Regelwartezeit soll Nachteile im beruflichen Werdegang ausgleichen, die ein Bewerber durch diesen Dienst erfahren hat (vgl. § 13 Abs. 2 ArbeitsplatzschutzG; § 8 a SoldatenversorgungsG; dazu u.a. Senatsbeschlüsse BGHZ 102, 6, 9 f. und vom 13. Juli 1992 - NotZ 4/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 5, jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht