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   BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06   

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BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06 (https://dejure.org/2007,3257)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2007 - NotZ 56/06 (https://dejure.org/2007,3257)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 (https://dejure.org/2007,3257)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO §§ 52 Abs. 2, 48
    Versagung der Führung des Titels "Notar a.D."

  • Wolters Kluwer

    Erteilung der Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar" bei Entlassung aus dem Amt auf eigenen Antrag; Versagung des Schutzes vor dem ungerechtfertigten Eindruck der Aufgabe des Amtes aus unehrenhaften Gründen bei vorliegenden Verfehlungen von erheblichem ...

  • Judicialis

    BNotO § 52 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 52 Abs. 2
    Weiterführung der Amtsbezeichnung als Notar nach Entlassung aus dem Amt auf eigenen Antrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Weiterführung der Amtsbezeichnung nach Entfernung aus dem Amt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 140
  • DNotZ 2008, 307
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 9/87

    Anspruch auf Führung der Dienstbezeichnung "Notar außer Dienst" nach Entlassung

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06
    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (s. insg. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 = DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 318).

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 6/87

    Beurkundung - Fernbeglaubigung - Notar

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06
    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 = DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 318).

    Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens ist für diese Beurteilung ohne Belang (Senat, Beschluss vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 = DNotZ 1988, 259 f.).

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 37/06

    Persönliche Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06
    Vielmehr muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende disziplinarrechtliche Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verhindert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 37/06 - Rdn. 7).
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 4/17

    Recht eines Notars zur Weiterführung des Zusatzes "außer Dienst (a.D.)" bei

    Weil das Gesetz solche besonderen Gründe nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 23; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW-RR 2008, 140 Rn. 6).

    Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 24; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW-RR 2008, 140 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

    Soll die Versagung auf Dienstverfehlungen des Notars gestützt werden, müssen diese von erheblichem Gewicht gewesen sein; der Notar muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass für die Versagung der Erlaubnis, die Bezeichnung "Notar a.D." zu führen, nicht erforderlich ist, dass die der Versagung zugrundeliegenden Umstände ohne das unabhängig davon eintretende Ausscheiden des Notars aus dem Amt auch zu seiner Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

    Denn hier sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sogar geringere Anforderungen an die Feststellung der für die Entscheidung erheblichen Dienstpflichtverletzungen zu stellen als in einem gegen den Notar geführten Disziplinarverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 10; vom 26. März 2007 - NotZ 37/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 8 f.).

  • OLG Köln, 17.07.2017 - 2 VA (Not) 2/17
    a) Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259; v. 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316; v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72; v. 24.11.2014 - NotZ 8/14 -, MDR 2015, 248) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten "schwer erschüttert" hat.

    Allerdings ist es nicht erforderlich, dass diese Verfehlungen ohne das Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (BGH, Beschl. v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428).

    Denn das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe nunmehr im Einzelnen zu klären und damit das förmliche Disziplinarverfahren in anderem Gewand nachzuholen (BGH, Beschl. v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428).

    Da es in diesem Verfahren weder um die straf- noch um die disziplinarrechtliche Ahndung der vorgeworfenen Verstöße, sondern allein darum geht, ob der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung so schwer erschüttert hat, dass es die Beklagte als angemessen ansehen durfte, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 S. 2 BNotO zu versagen, gilt zu Gunsten des Klägers auch keine Unschuldsvermutung (BGH, Beschl. v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428).

    (b) Allerdings dient das Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, gerade nicht der Klärung der gegen den Kläger (zuvor) erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe (BGH, Beschl. v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428).

    Diese Auffassung verkennt zum einen, dass auch solche Amtspflichtverletzungen, die nicht die Entfernung aus dem Amt des Notars zur Folge haben, die Versagung der Erlaubnis, die Bezeichnung "Notar a.D." zu führen, zur Folge haben können (BGH, Beschl. v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/19

    Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)";

    Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (s. zu alldem Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193, 197 Rn. 22 f und S. 199 Rn. 27; Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307, 308 Rn. 6; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230, 231 Rn. 7 mwN; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, DNotZ 2018, 711, 713 Rn. 17 mwN und vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18, DNotZ 2019, 395 f Rn. 3).

    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige (beziehungsweise mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einhergehende) Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 aaO; vom 24. November 2014 aaO und vom 19. November 2018 S. 396 Rn. 3 aaO).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 aaO Rn. 7; vom 23. April 2018 aaO; vom 19. November 2018 aaO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. November 2014 aaO S. 231 Rn. 8 mwN und S. 232 Rn. 10).

    Eine Vielzahl von Verstößen gegen Treuhandauflagen, gegen das Verbot, bei Handlungen mitzuwirken, die erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgen, und gegen das Gebot der Unparteilichkeit rechtfertigen die Ablehnung der Erlaubnis, die Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" zu führen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307, 308 f Rn. 7 und vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18, DNotZ 2019, 395, 396 Rn. 4).

  • OLG Köln, 07.04.2014 - 2 X (Not) 6/13

    Tilgungsfrist von Disziplinarverfügungen und deren weitere Verwertung in späteren

    Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung von der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259 f.; vom 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316, 317 f.; vom 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 7, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72, 74, Rn. 24) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen.

    Hierbei ist es nicht erforderlich, dass diese Verfehlungen ohne das Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 6).

    Weiter hat die Beklagte zu Recht auch die Amtspflichtverletzungen berücksichtigt, die Gegenstand der mit Geldbußen geahndeten Disziplinarverfügungen vom 24.07.2007 und 03.11.2008 waren, obwohl diese nur zu einer weniger gewichtigen disziplinarrechtlichen Ahndung geführt haben (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 109), und die gewonnenen Erkenntnisse aus dem mit Verfügung vom 06.04.2011 eingeleiteten weiteren Disziplinarverfahren verwertet, welches nach dem altersbedingten Ausscheiden des Klägers aus dem Notaramt mit Verfügung vom 18.02.2013 eingestellt worden ist.

    Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient nicht dazu, die gegen den Kläger ursprünglich erhobenen Vorwürfe nunmehr im Einzelnen zu klären und damit das förmliche Disziplinarverfahren in anderem Gewand nachzuholen (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 9).

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18

    Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis des Weiterführens der

    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

  • BGH, 13.03.2017 - NotZ(Brfg) 4/16

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Versagung der Erlaubnis zur Fortführung der

    "Der Antragsteller muss sich daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ(Brfg) 8/14 Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.7.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris mwN)".
  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 19/08

    Mitteilung der Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der

    Vielmehr muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, dass er durch Rücknahme seiner Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung und seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt auf eine gerichtliche Überprüfung der für rechtswidrig erachteten Entscheidung und deren gesetzlicher Folgen verzichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - NJW-RR 2008, 140, 141).
  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14

    Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der

    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, ZNotP 2007, 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).
  • BGH, 18.11.2009 - NotZ 2/09

    Beachtung der persönlichen Eignung auch i.R.e. Bestellung eines nicht ständigen

    Wenn der Notarsenat des Oberlandesgerichts gleichwohl zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts ermessensfehlerhaft war, so ist dies vor dem Hintergrund der gefestigten Senatsrechtsprechung zu sehen, wonach einem früheren Notar das Recht, den Titel "Notar a.D." zu führen, nur dann versagt werden darf, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten "schwer erschüttert" hat; leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße genügen insoweit nicht (siehe nur Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG München, 21.04.2016 - VA-Not 2/14

    Versagung einer Erlaubnis für die Weiterführung der Amtsbezeichnung "Notar a. D."

    Der Antragsteller muss sich daher daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH, Beschluss vom 24.11.2014, Az. NotZ (Brfg) 8/14, Tz. 10 bei juris, sowie BGH, Beschluss vom 23.07.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris m. w. N.).
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