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   BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09   

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https://dejure.org/2009,4448
BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09 (https://dejure.org/2009,4448)
BGH, Entscheidung vom 26.10.2009 - NotZ 6/09 (https://dejure.org/2009,4448)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09 (https://dejure.org/2009,4448)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 93; DONot § 10 Abs. 3
    Allgemeine Weisungen durch Verwaltungsvorschriften durch Dienstaufsicht betreffend Eintragungen in Verwahrungsbuch und Massebuch

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer die Arbeitsweise von Notaren betreffenden dienstaufsichtlichen Weisung durch die Landesjustizverwaltung i.R.d. ihr obliegenden Dienstaufsicht; Umfang des Gestaltungsspielraums der Landesjustizverwaltung im Hinblick auf die Erteilung von ...

  • Judicialis

    BNotO § 93; ; DONot § 10 Abs. 3; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung einer die Arbeitsweise von Notaren betreffenden dienstaufsichtlichen Weisung durch die Landesjustizverwaltung i.R.d. ihr obliegenden Dienstaufsicht; Umfang des Gestaltungsspielraums der Landesjustizverwaltung im Hinblick auf die Erteilung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintragunspflichten bei bargeldlosem Zahlungsverkehr (Verw.vorschrift)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Verwahrungsbuch des Notars und der bargeldlose Zahlungsverkehr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.1971 - NotSt (Brfg) 1/70

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Verbuchung von anvertrauten Geldern -

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Dagegen ist die Dienstordnung für Notarinnen und Notare als bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen der Bundesländer erlassene Verwaltungsvorschrift - für Schleswig-Holstein durch Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 21. Februar 2001 (SchlHA S. 86) -lediglich eine verwaltungsinterne Regelung der jeweiligen Landesjustizverwaltung (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - NJW 1980, 1854 und vom 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/70 - DNotZ 1972, 551, 552; BT-Drucks. 13/4184, S. 37).

    Da die Notare Träger eines öffentlichen Amtes sind (§ 1 BNotO) und hinsichtlich ihrer Amtsführung der Aufsicht der Landesjustizverwaltung ihres Landes unterstehen, dürfen die Landesjustizverwaltungen über die Amtsführung ihrer Notare, soweit sie nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, die für geboten gehaltenen und mit dem Gesetz in Einklang stehenden Verwaltungsvorschriften erlassen (Senat, Beschluss vom 15. Februar 1971 aaO).

    Die Weisung findet ihre Rechtsgrundlage in der den Ländern durch die Bundesnotarordnung verliehenen Organisationsgewalt, die sich (auch) darauf erstreckt, den laufenden Geschäftsbetrieb der Notare zu regeln (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 aaO und 15. Februar 1971 aaO; Vollhardt aaO, Einleitung DONot Rn. 2).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 4/79

    Maßnahmen nach § 111 Bundesnotarordnung (BNotO) als Verwaltungsakte - Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Dagegen ist die Dienstordnung für Notarinnen und Notare als bundeseinheitlich von den Justizverwaltungen der Bundesländer erlassene Verwaltungsvorschrift - für Schleswig-Holstein durch Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 21. Februar 2001 (SchlHA S. 86) -lediglich eine verwaltungsinterne Regelung der jeweiligen Landesjustizverwaltung (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - NJW 1980, 1854 und vom 15. Februar 1971 - NotSt (Brfg) 1/70 - DNotZ 1972, 551, 552; BT-Drucks. 13/4184, S. 37).

    Die Weisung findet ihre Rechtsgrundlage in der den Ländern durch die Bundesnotarordnung verliehenen Organisationsgewalt, die sich (auch) darauf erstreckt, den laufenden Geschäftsbetrieb der Notare zu regeln (Senat, Beschlüsse vom 22. Oktober 1979 aaO und 15. Februar 1971 aaO; Vollhardt aaO, Einleitung DONot Rn. 2).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 12/01

    Anbringung von Amts- oder Namensschildern durch einen Notar

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Der Antragsgegner ist als nach § 92 Nr. 1 BNotO zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - ZNotP 2001, 441, 442 und 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 - [...] Rn. 5).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 19/89

    Datenschutz durch NRW-Notare

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Dabei ist der gesamte Dienstbetrieb - soweit er von dem einzelnen Amtsgeschäft unabhängig ist und sich auf dessen Erledigung höchstens mittelbar auswirkt - uneingeschränkt der notariellen Dienstaufsicht unterworfen; das gilt namentlich für die Führung und Aufbewahrung der Bücher und die daran anknüpfenden Verpflichtungen (Senat BGHZ 112, 178, 185 f.).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 5/02

    Korrekte Angabe des Dienstsitzes des Notars im Dienstsiegel

    Auszug aus BGH, 26.10.2009 - NotZ 6/09
    Der Antragsgegner ist als nach § 92 Nr. 1 BNotO zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - ZNotP 2001, 441, 442 und 8. Juli 2002 - NotZ 5/02 - [...] Rn. 5).
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare - soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht berührt wird - nach pflichtgemäßem Ermessen durch Weisung Einfluss zu nehmen (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09, NJOZ 2010, 2064 Rn. 5; BVerfG, BVerfGE 131, 130, 146 f.).
  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 6/14

    Beanstandung der Amtstätigkeit des Notars: Schriftformerfordernis für die

    Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsauffassung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09, ZNotP 2010, 37; bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09, BVerfGE 131, 130 Rn. 78), deren Änderung nicht veranlasst ist, verlässt die Landesjustizverwaltung den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie den Notaren vorgibt, dass bei bargeldlosem Zahlungsverkehr Eintragungen in das Verwahrungsbuch und in das Massenbuch unter dem Datum des Eingangs des Kontoauszugs beim Notar zu erfolgen haben.

    Bei der Dienstordnung für Notarinnen und Notare handelt es sich um eine - nach bundesweiter Abstimmung - von der jeweiligen Landesjustizverwaltung erlassene verwaltungsinterne Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 6/09 aaO Rn. 7).

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