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   BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86   

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BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86 (https://dejure.org/1986,2570)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1986 - NotZ 7/86 (https://dejure.org/1986,2570)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 (https://dejure.org/1986,2570)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Notar - Auskunftsverlangen - Aufsichtsbehörde - Ermessen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1987, 438
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 1/73

    Anordnung der Aufsichtsbehörde zur Durchführung einer Geschäftsprüfung bei einem

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86
    Im gleichen Sinne hat der Senat bereits eine Anordnung der Aufsichtsbehörde beurteilt, daß eine Geschäftsprüfung bei dem Notar stattfinden solle (Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372 f; vgl. BGHZ 57, 351, 352 f) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71].

    Sie soll gewährleisten, daß die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften ausüben; sie soll verhindern, daß durch Pflichtwidrigkeiten einzelner das Ansehen des Notaramtes und die reibungslose Erledigung der notariellen Geschäfte gefährdet werden (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 373).

    Auch dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks - der Überwachung der Amtsführung - nicht außer Verhältnis stehen (Senatsbeschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372, 374; Seybold/Hornig a.a.O.).

  • BGH, 13.12.1971 - NotZ 2/71

    Unabhängigkeit des Notars

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86
    Im gleichen Sinne hat der Senat bereits eine Anordnung der Aufsichtsbehörde beurteilt, daß eine Geschäftsprüfung bei dem Notar stattfinden solle (Beschluß vom 26. März 1973 - NotZ 1/73 = DNotZ 1974, 372 f; vgl. BGHZ 57, 351, 352 f) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71].

    Sie dürfen durch ihre Maßnahmen nicht die Unabhängigkeit des Notars beeinträchtigen, ihm insbesondere keine Weisungen für die Rechtsanwendung im Einzelfall erteilen (vgl. BGHZ 57, 351, 354 f) [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71].

  • BGH, 13.12.1971 - NotSt (Brfg) 3/70

    Dienstvergehen durch einen Notar - Unzulässige Beurkundung von Vereinbarungen -

    Auszug aus BGH, 14.07.1986 - NotZ 7/86
    Das folgt aus der Amtsstellung des Notars und der im Gesetz vorgesehenen staatlichen Aufsicht (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1971 - NotSt (Brfg) 3/70 = DNotZ 1973, 174, 175; Seybold/Hornig a.a.O. § 93 Rdn 5).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn - wie in dem Fall DNotZ 1973, 174 - die Amtsführung des Notars Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat.

  • BGH, 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 4/18

    Entfernung eines Notars aus dem Amt; Bindungswirkung eines strafgerichtlichen

    Er kann auf ein Auskunftsverlangen aber geltend machen, es sei nicht gerechtfertigt, insbesondere unzumutbar, und um gerichtliche Überprüfung ersuchen (§ 111 Abs. 1 BNotO; Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438 unter 2 b; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 unter III 1 b).
  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 3/91

    Anfechtbarkeit von Disziplinarentscheidungen des Oberlandesgerichts in

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Amtspflichten des Notars, den Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung und Überwachung der Amtsführung, unabhängig davon, ob die Amtsführung des Notars Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat, Amtshilfe zu leisten und "über § 93 BNotO hinaus" die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie angeforderte Berichte fristgemäß zu erstatten (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 = DNotZ 1987, 438, 439 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1 Aufsicht 1 m.w.N.).

    Die Aufsichtsbehörden dürfen nur notwendige und geeignete Maßnahmen ergreifen, die die Unabhängigkeit des Notars nicht beeinträchtigen und die nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Dienstaufsicht stehen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 a.a.O.).

    Grundsätzlich ist die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Notare nicht befugt, ihnen Weisungen für die Rechtsanwendung im Einzelfall zu erteilen (vgl. BGHZ 57, 351, 354 f [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 = a.a.O.).

  • BGH, 14.02.2019 - NotSt (Brfg) 4/18
    Er kann auf ein Auskunftsverlangen aber geltend machen, es sei nicht gerechtfertigt, insbesondere unzumutbar, und um gerichtliche Überprüfung ersuchen (§ 111 Abs. 1 BNotO; Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438 unter 2 b; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/91, DNotZ 1993, 465 unter III 1 b).
  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von

    Den Aufsichtsbehörden ist weder allgemein nach § 93 BNotO noch im Verfahren nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO das Recht eingeräumt, vom Notar "praktisch grenzenlos" jede Art von Auskünften zu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 - DNotZ 1987, 438 unter 2 b).
  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88

    Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts

    Der Antragsgegner ist nach § 92 Nr. 2, § 93 BNotO an sich befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über die Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438) und ihnen auch pflichtwidriges außerberufliches Verhalten durch Unterlassungsverfügung zu untersagen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 14/86, DNotZ 1987, 449; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 93 Rdn. 3).

    Der Antragsgegner hat mit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung die Grenzen des Ermessens überschritten, das ihm bei der Ausübung der Aufsicht über die Notare zusteht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 24/94

    Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber einem Notar

    Bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse und der Wahl der Aufsichtsmittel ist ihm ein pflichtgemäßes, aber nicht schrankenloses Ermessen eingeräumt (Senatsbeschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372; v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1 = DNotZ 1987, 438).

    Sie unterwirft, anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen, in denen es um die Beanstandung einzelner Vorfälle ging (BGHZ 57, 351 [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschl. v. 26. März 1973, NotZ 1/73, DNotZ 1974, 372; v. 14. Juli 1986, NotZ 7/80, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1 = DNotZ 1987, 438; v. 10. August 1987, NotZ 1/87, BGHR BNotO § 93 Abs. 1 Aufsicht 2 = DNotZ 88, 254; v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3 = DNotZ 1993, 465), die (wesentliche) Amtstätigkeit des Notars einem Sonderstatus, welcher mittelbar auf eine Einschränkung der Berufstätigkeit hinwirkt, die unmittelbar nicht angeordnet werden könnte.

  • BGH, 29.11.1999 - NotZ 9/99

    Verwendung des Landeswappens durch Anwaltsnotare

    Die Aufsichtsbehörden haben nach §§ 92, 93 BNotO die Amtsführung der Notare im Rahmen der Gesetze nach pflichtgemäßem Ermessen zu überwachen (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 - DNotZ 1987, 438 unter 2 b).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 13/03

    Kontrolle der Notare durch die Aufsichtsbehörde

    aa) Der Umstand, daß Zwischenprüfungen und Stichproben ohne besonderen Anlaß zulässig sind (vgl. Senat, Beschl. v. 10. März 2003, NotZ 25/02; zum früheren Recht: Senatsbeschl. v. 14. Juli 1986, NotZ 7/86, BGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 1), rechtfertigt nicht den Schluß, ein tatsächlich vorhandener Anlaß sei der Ermessenskontrolle entzogen.
  • BGH, 23.07.2012 - NotSt (Brfg) 6/11

    Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens seiner erzwingbaren Mitwirkungspflicht bei

    Denn anders als die als Sollvorschrift gestaltete Regelung des § 64a Abs. 1 BNotO i. V. m. § 26 Abs. 2 VwVfG ordnet § 93 Abs. 4 BNotO ausdrücklich eine Verpflichtung des Notars an, den Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, BNotZ 1987, 438; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/91, BNotZ 1993, 465).
  • KG, 08.12.2021 - AR 7/21

    Abdrängende Rechtswegzuweisung für den Bereich des Notarrechts

    Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn die Amtsführung des Notars Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, sondern auch, um Beanstandungen in der Zukunft vorzubeugen (vgl. BGH DNotZ 1987, 438).
  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 29/93

    Prüfung der Verwahrungsgeschäfte eines Notars; Ungeeignetheit einer Maßnahme der

  • OLG Celle, 19.11.2001 - Not 19/01

    Amtsenthebung eines Notars: Bedeutung des Vorschaltverfahrens; Gefährdung der

  • BGH, 02.08.1993 - NotSt (Brfg) 2/92

    Verzögerte Abwicklung eines Grundstücksgeschäfts durch einen Notar - Benutzung

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