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   BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93   

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BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93 (https://dejure.org/1994,217)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1994 - NotZ 8/93 (https://dejure.org/1994,217)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 (https://dejure.org/1994,217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    Verordnung über die Tätigkeit in eigener Praxis vom 20.6.1990 (GBl. der DDR Teil I S. 475 - VONot) § 39; EinigVtr Anl. II Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2
    Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung durch die Ländernotarkasse

  • Wolters Kluwer

    DDR - Notarkasse - Finanzierung - Ländernotarkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Regelungen zur Finanzierung der Aufgaben einer Notarkasse

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 126, 16
  • NJW 1995, 460 (Ls.)
  • NJW 1995, 461
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (40)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83

    Ausfertigung von Bebauungsplänen

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Zum anderen wird durch sie in einem Formalakt bezeugt, daß der Inhalt dieser Originalurkunde mit dem Rechtsetzungsbeschluß übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen formellen Anforderungen eingehalten worden sind (vgl. VGH Kassel NJW 1994, 812; VGH München BayVBl 1991, 23; OVG Koblenz NVwZ-RR 1990, 61; VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Ziegler DVBl 1987, 280; derselbe, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, 1976, S. 54 ff.).

    Im Regelfall wird notwendig sein, daß das für die Ausfertigung zuständige Organ die Originalurkunde der Satzung unter Angabe des Datums mit einem entsprechenden (kurzen und formelhaften) Ausfertigungsvermerk versieht und mit seinem Namen unterzeichnet (vgl. VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Ziegler DVBl 1987, 280, 282 f.).

    Angesichts der zeitlich begrenzten Bedeutung der Abgabensatzung, ihres verhältnismäßig eng begrenzten Adressatenkreises und der leichten Überschaubarkeit des Rechtsetzungsverfahrens hält der Senat auch die hier ebenfalls fehlende Datumsangabe in diesem Fall nicht für eine unverzichtbare, unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Voraussetzung der Ausfertigung (a.A. VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Ziegler DVBl 1987, 280, 283; derselbe, Die Verkündung von Satzungen- und Rechtsverordnungen der Gemeinden, 1976, S. 60 m.Nachw.).

    Die rechtliche Möglichkeit der nachträglichen Heilung solcher Satzungsmängel ist im Anschluß an eine in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Meinung selbst außerhalb des Anwendungsbereichs ausdrücklicher Vorschriften über die Heilung von Rechtssetzungsmängeln (vgl. § 155a BBauG) und damit auch für die Satzungen der Antragsgegnerin zu bejahen (vgl. VGH Kassel NJW 1994, 812; VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Hill, Das fehlerhafte Verfahren und seine Folgen im Verwaltungsrecht, 1986, S. 432; Ziegler DVBl 1987, 280, 287 m.Nachw.).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90

    Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Bei dem Abgabenbescheid, der in Gestalt des Änderungsbescheides Anfechtungsgegenstand ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der der Anfechtung nach der § 111 Abs. 1 BNotO entsprechenden Regelung des § 25 Abs. 1 VONot unterliegt (vgl. BGHZ 52, 283, 284 f. [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; 85, 173, 176; 112, 163, 165) [BGH 30.07.1990 - NotZ 2/90].

    Auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG hält die grundsätzliche Statuierung der Beitragspflicht zur Finanzierung der Aufgaben nach § 39 Abs. 3 Nr. 3 und 4 VONot verfassungsrechtlicher Nachprüfung stand (vgl. BGHZ 112, 163 ff. [BGH 30.07.1990 - NotZ 2/90]).

    Soweit die Notarabgaben, wie dargelegt, unter dem Teilaspekt des öffentlich-rechtlichen Mitgliedsbeitrags zu betrachten sind, ist die Zulässigkeit einer Differenzierung nach der Leistungsfähigkeit unter den Anforderungen des Gleichheitsprinzips so allgemein anerkannt, daß es der Senat in seiner Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Notarkammerbeiträgen umgekehrt als rechtfertigungsbedürftig nach Art. 3 Abs. 1 GG angesehen hat, wenn der Beitrag für alle Mitglieder in gleicher Höhe und nicht entsprechend der Leistungsfähigkeit erhoben wurde (BGH NJW 1991, 2290, 2293; vgl. auch BGHZ 55, 244, 246 f.; BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1).

    Dabei richtet sich die Beurteilung, ob ein so weitgehender Eingriff vorliegt, jedenfalls im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG, nicht nach der Lage einiger weniger Berufsangehöriger, sondern danach, ob den betroffenen Berufsangehörigen dadurch in aller Regel die Möglichkeit genommen wird, den gewählten Beruf zur wirtschaftlichen Basis ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BGH NJW 1991, 2290, 2292).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Die der Abgabenpflicht unterworfenen Notare stellen zweifelsfrei auch auf Grund des gemeinsamen Berufs und der besonderen rechtlichen Stellung als Träger öffentlicher Ämter eine von der Allgemeinheit und anderen Personengruppierungen abgrenzbare homogene Gruppe dar (vgl. BVerfGE 55, 274, 305 f. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 276; 82, 159, 180).

    Sie trifft auch auf Grund besonderer Sachnähe eine gegenüber der Allgemeinheit der Steuerzahler und anderen Bevölkerungsgruppen erhöhte, die Belastung rechtfertigende Verantwortung für den Finanzierungszweck (vgl. BVerfGE 55, 274, 306 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 276).

    Zugleich ist damit auch die sachgerechte Verknüpfung gegeben, die zur Rechtfertigung einer Sonderabgabe zwischen den mit ihnen verbundenen Belastungen und Begünstigungen bestehen muß (vgl. BVerfGE 55, 274, 307 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 276; 82, 159, 180).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Absatzfonds

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Die der Abgabenpflicht unterworfenen Notare stellen zweifelsfrei auch auf Grund des gemeinsamen Berufs und der besonderen rechtlichen Stellung als Träger öffentlicher Ämter eine von der Allgemeinheit und anderen Personengruppierungen abgrenzbare homogene Gruppe dar (vgl. BVerfGE 55, 274, 305 f. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 276; 82, 159, 180).

    Sie trifft auch auf Grund besonderer Sachnähe eine gegenüber der Allgemeinheit der Steuerzahler und anderen Bevölkerungsgruppen erhöhte, die Belastung rechtfertigende Verantwortung für den Finanzierungszweck (vgl. BVerfGE 55, 274, 306 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 276).

    Zugleich ist damit auch die sachgerechte Verknüpfung gegeben, die zur Rechtfertigung einer Sonderabgabe zwischen den mit ihnen verbundenen Belastungen und Begünstigungen bestehen muß (vgl. BVerfGE 55, 274, 307 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 276; 82, 159, 180).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Fremdrenten

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Der über die bloße Mittelbeschaffung hinausreichende Sachzweck der Abgabe (vgl. BVerfGE 82, 159, 179) liegt darin, daß die Einkommensergänzung letztlich mit dazu beitragen soll, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen zu gewährleisten.

    Die der Abgabenpflicht unterworfenen Notare stellen zweifelsfrei auch auf Grund des gemeinsamen Berufs und der besonderen rechtlichen Stellung als Träger öffentlicher Ämter eine von der Allgemeinheit und anderen Personengruppierungen abgrenzbare homogene Gruppe dar (vgl. BVerfGE 55, 274, 305 f. [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 276; 82, 159, 180).

    Zugleich ist damit auch die sachgerechte Verknüpfung gegeben, die zur Rechtfertigung einer Sonderabgabe zwischen den mit ihnen verbundenen Belastungen und Begünstigungen bestehen muß (vgl. BVerfGE 55, 274, 307 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; 67, 256, 276; 82, 159, 180).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Diese Vorschrift ermächtigt zum Erlaß von Satzungen, zu Rechtsvorschriften also, die von einer in den Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20, 49 f.; 33, 125, 156).

    Als Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß von Satzungen unterliegt § 39 Abs. 7 VONot zwar nicht dem für Rechtsverordnungen geltenden Gebot hinreichender Bestimmtheit nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfGE 12, 319, 325 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]; 32, 346, 361; 33, 125, 157).

    Berufsrechtliche Regelungen, welche die Freiheit der Berufswahl berühren oder das Gesamtbild der Berufsausübung wesentlich prägen (sog. statusbildende Normen der Berufsausübung) müssen in den Grundzügen vom Gesetzgeber festgelegt werden (BVerfGE 33, 125, 163).

  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Daß berufsständische Altersversorgungen mit Zwangsmitgliedschaft und Erhebung dafür bestimmter Abgaben grundsätzlich zulässig und insbesondere mit Art. 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar sind, ist für rechtlich verselbständigte Versorgungswerke einzelner Berufe in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerfGE 10, 354, 362 ff. und speziell zu den Versorgungswerken der Rechtsanwälte: BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats - NJW 1990, 1653; BVerwG NJW 1991, 1842, 1843 f.; BayVerfGH NJW 1988, 550, 552 [BayVerfGH 08.10.1987 - Vf VII 8/86]; OVG Münster NJW 1990, 592 f.; VGH Mannheim NJW 1987, 1350 f.).

    Jedoch werden diese Grundsätze - zumal im Bereich der berufsständischen Versorgungswerke (BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats - NJW 1990, 1653) - durch den die Sozialversicherung ebenfalls bestimmenden Solidaritätsgedanken modifiziert und zum Teil verdrängt.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1987 - 9 S 2504/85

    Berufsrecht; Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Daß berufsständische Altersversorgungen mit Zwangsmitgliedschaft und Erhebung dafür bestimmter Abgaben grundsätzlich zulässig und insbesondere mit Art. 2, 3, 12 und 14 GG vereinbar sind, ist für rechtlich verselbständigte Versorgungswerke einzelner Berufe in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerfGE 10, 354, 362 ff. und speziell zu den Versorgungswerken der Rechtsanwälte: BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats - NJW 1990, 1653; BVerwG NJW 1991, 1842, 1843 f.; BayVerfGH NJW 1988, 550, 552 [BayVerfGH 08.10.1987 - Vf VII 8/86]; OVG Münster NJW 1990, 592 f.; VGH Mannheim NJW 1987, 1350 f.).

    Das Fehlen einer Teilbefreiung ist unter den maßgeblichen Gesichtspunkten des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatzes (vgl. VGH Mannheim NJW 1987, 1350, 1352) selbst dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Versorgungssystem der Antragsgegnerin unter Außerachtlassung seiner Besonderheiten anderen berufsständischen Versorgungswerken gleichgestellt wird.

  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Als Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß von Satzungen unterliegt § 39 Abs. 7 VONot zwar nicht dem für Rechtsverordnungen geltenden Gebot hinreichender Bestimmtheit nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerfGE 12, 319, 325 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53]; 32, 346, 361; 33, 125, 157).

    Durch die Regelung, daß sich die Abgaben an der Leistungsfähigkeit der Notare auszurichten haben, und insbesondere durch die begrenzende Zweckbestimmung des Abgabenaufkommens zur Finanzierung der der Ländernotarkasse obliegenden Aufgaben sind jedoch die nach den gegebenen Umständen notwendigen wesentlichen Eckwerte (vgl. BVerfGE 12, 319, 325) [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] in der VONot selbst festgelegt.

  • VGH Hessen, 29.06.1993 - 11 N 2442/90

    Zur Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren bei lediglich reflexartigem

    Auszug aus BGH, 25.04.1994 - NotZ 8/93
    Zum anderen wird durch sie in einem Formalakt bezeugt, daß der Inhalt dieser Originalurkunde mit dem Rechtsetzungsbeschluß übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen formellen Anforderungen eingehalten worden sind (vgl. VGH Kassel NJW 1994, 812; VGH München BayVBl 1991, 23; OVG Koblenz NVwZ-RR 1990, 61; VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Ziegler DVBl 1987, 280; derselbe, Die Verkündung von Satzungen und Rechtsverordnungen der Gemeinden, 1976, S. 54 ff.).

    Die rechtliche Möglichkeit der nachträglichen Heilung solcher Satzungsmängel ist im Anschluß an eine in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Meinung selbst außerhalb des Anwendungsbereichs ausdrücklicher Vorschriften über die Heilung von Rechtssetzungsmängeln (vgl. § 155a BBauG) und damit auch für die Satzungen der Antragsgegnerin zu bejahen (vgl. VGH Kassel NJW 1994, 812; VGH Mannheim NVwZ 1985, 206; Hill, Das fehlerhafte Verfahren und seine Folgen im Verwaltungsrecht, 1986, S. 432; Ziegler DVBl 1987, 280, 287 m.Nachw.).

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

  • VGH Bayern, 16.03.1990 - 23 B 88.00567

    Normenkontrolle: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Satzung des Versorgungswerks

  • BGH, 11.03.1982 - III ZR 174/80

    Bardepot I - Enteignungsgleicher Eingriff, Folgenbeseitigungsanspruch

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 571/60

    Kirchensteuergesetz

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 25.09.1990 - 1 BvR 907/87

    Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht für Ärzte in Baden-Württemberg

  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

  • BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65

    Couponsteuer

  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 16/70

    Kammerbeitrag der Simultananwälte

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BVerwG, 28.01.1988 - 2 C 39.86

    Beamtenversorgung - Adoption - Witwengeld - Kürzung

  • BGH, 16.02.1987 - NotZ 19/86

    Notar - Notarkammer - Kammerbeitrag

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 9/93

    Rechtsweg bei der Anfechtung von auf Grund der Bundesnotarsordnung (BNotO)

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvR 257/77

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Kommunalrecht: Ausfertigung von Satzungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.1989 - 5 A 1683/88

    Pflichtversorgung für Rechtsanwälte

  • VerfGH Bayern, 08.10.1987 - 8-VII-86

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BGH, 15.07.1969 - NotZ 3/69

    Beiträge zur Notarkammer

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 8/82

    Vertrauensschadenfonds der Notarkammern

  • BVerwG, 25.11.1981 - 8 C 14.81

    Rückwirkung - Beitragssatzung - Beitragsbescheid - Rechtswidrigkeit - Heilung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 10 C 36/88
  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BGH, 05.05.1980 - NotZ 3/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungswidrigkeit der Gebührenermäßigung für Notare

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Investitionshilfegesetz

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Dementsprechend bedarf es hier keiner weiter gehenden Erörterung der Einwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ausfertigung der HVM-Beschlüsse (zu Funktion und Erforderlichkeit der Ausfertigung s zB BVerwGE 88, 204, 206, 209; BVerwG VersR 2002, 553, 554; BGHZ 126, 16, 19 f; Wigge, NWVBl 1997, 241, 242; Ziegler, DVBl 1987, 280, 281) und ebenso wenig seiner Einwände gegen die Korrektheit der Ladungen zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und gegen die Benehmensherstellung.

    Vielmehr kann bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen das Äquivalenzprinzip eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (so unter 5b sowie BVerfG , NJW 1990, 1653; BVerwGE 87, 324, 330; BGHZ 126, 16, 32 f).

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 -,.

    Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht geteilt und den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen (BGHZ 126, 16).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss BGHZ 126, 16 die Entscheidung bestätigt.

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 26/94

    Rechtswirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelungen der Notarkasse München über

    betraf, zu vergleichbaren verfassungsrechtlichen Einwendungen in seinem Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 - (BGHZ 126, 16 [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) eingehend Stellung genommen und die Rechtsgültigkeit von § 39 Abs. 7 VONot, einer § 113 Teil I Abs. 7 BNotO entsprechenden Vorschrift, bejaht.

    Daß es verfassungsrechtlich zulässig ist, eine einheitliche progressiv ansteigende Staffelabgabe zur Finanzierung der in § 113 Teil I Abs. 3 BNotO genannten Aufgaben (mit Ausnahme derjenigen, die durch den sogenannten Besoldungsbeitrag abgedeckt sind) zu erheben, hat der Senat für den insoweit gleichgelagerten Fall der Ländernotarkasse Leipzig in seinem Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 - (BGHZ 126, 16, 26 ff.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93] im einzelnen dargelegt.

    Soweit die Abgabe im Hinblick auf die in § 113 Teil Abs. 3 Nr. 1 BNotO genannte Aufgabe der Ergänzung des Berufseinkommens für Notare mit geringem Einkommen (Art. 19 der Satzung der Antragsgegnerin mit Anlage zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung) unter dem Gesichtspunkt der Sonderabgabe (vgl. dazu zuletzt BVerfGE 82, 159, 179 ff.; BVerfG NJW 1995, 381, 382 [BVerfG 11.10.1994 - 2 BvR 633/86] m.w.N.) geprüft und für zulässig befunden worden ist (BGHZ 126, 16, 28 f.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93], steht dieser rechtlichen Beurteilung nicht entgegen, daß es an einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung fehlt.

    Daß damit anders als bei weiteren, in den sogenannten alten Bundesländern anzutreffenden Formen der Notarversorgung (vgl. dazu BGHZ 126, 16, 32) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93] nicht die sogenannte versicherungsrechtliche Lösung, sondern ein an der Beamtenversorgung ausgerichtetes Versorgungsmodell gewählt worden ist, hält sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens.

    Daß die Abgabenerhebung in Gestalt einer progressiv ansteigenden Staffelabgabe selbst dann verfassungsrechtlich zulässig ist, wenn die Notarversorgung der Antragsgegnerin trotz ihrer Besonderheiten begrifflich zur Sozialversicherung zu rechnen wäre, hat der Senat für die entsprechenden Verhältnisse der Ländernotarkasse Leipzig in seinem Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 8/93 - (BGHZ 126, 16, 33 f.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93] im einzelnen ausgeführt.

    c) Die aus den satzungsrechtlichen Regelungen der Antragsgegnerin folgende Abgabenbelastung der Notare erreicht schließlich auch nicht ein solches Ausmaß, daß sie eine "erdrosselnde Wirkung" hätte und deswegen eine Grundrechtsverletzung nach Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG bedeuten würde (vgl. BGHZ 126, 16, 35 f.) [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93].

    Eine Aussetzung des Verfahrens in bezug auf die nach Darstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 25. April 1994 (BGHZ 126, 16 [BGH 25.04.1994 - NotZ 8/93]) eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht veranlaßt.

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 40/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Dementsprechend bedarf es hier keiner weiter gehenden Erörterung der Einwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ausfertigung der HVM-Beschlüsse (zu Funktion und Erforderlichkeit der Ausfertigung s zB BVerwGE 88, 204, 206, 209; BVerwG VersR 2002, 553, 554; BGHZ 126, 16, 19 f; Wigge, NWVBl 1997, 241, 242; Ziegler, DVBl 1987, 280, 281) und ebenso wenig seiner Einwänden gegen die Korrektheit der Ladungen zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und gegen die Benehmensherstellung.

    Vielmehr kann bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen das Äquivalenzprinzip eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (so unter 5b sowie BVerfG , NJW 1990, 1653; BVerwGE 87, 324, 330; BGHZ 126, 16, 32 f).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Dementsprechend bedarf es hier keiner weiter gehenden Erörterung der mündlich vorgetragenen Einwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der Ausfertigung der HVM-Beschlüsse (zu Funktion und Erforderlichkeit der Ausfertigung s zB BVerwGE 88, 204, 206, 209; BVerwG VersR 2002, 553, 554; BGHZ 126, 16, 19 f; Wigge, NWVBl 1997, 241, 242; Ziegler, DVBl 1987, 280, 281) und ebenso wenig ihrer Einwände gegen die Benehmensherstellung.
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 30/96

    Erhebung von Säumniszuschlägen auf rückständige Abgabenforderungen einer

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hob der Senat durch Beschluß vom 25. April 1994 - NotZ 9/93 - diese Entscheidung auf und wies unter Bezugnahme auf die Gründe der am selben Tag entschiedenen Parallelsache NotZ 8/93 (BGHZ 126, 16) die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Wirksamkeit der Abgabensatzungen der Antragsgegnerin zurück.

    Zum anderen wird durch sie in einem Formalakt bezeugt, daß der Inhalt dieser Originalurkunde mit dem Rechtsetzungsbeschluß übereinstimmt und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen formellen Anforderungen eingehalten worden sind (vgl. BGHZ 126, 16, 19 m.w.Nachw.).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 25. April 1994 (aaO) bereits ausgeführt hat, hält er hinsichtlich der Abgabensatzung vom 17. Februar 1991 angesichts der Besonderheiten des Falles, der zeitlich begrenzten Bedeutung der Abgabensatzung, ihres verhältnismäßig eng begrenzten Adressatenkreises und der leichten Überschaubarkeit des Rechtsetzungsverfahrens die Unterzeichnung der Originalurkunde der geänderten Satzung durch den Präsidenten der Antragsgegnerin hier auch ohne Ausfertigungsvermerk und Datumsangabe für einen die Einhaltung der formellen Anforderungen an die Rechtssetzung ausreichend bezeugenden Formalakt (vgl. BGHZ 126, 16, 20).

    b) An der Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlaß der Abgabensatzung in § 39 Abs. 7 NotVO und an der Übereinstimmung der Abgabensatzung mit der Ermächtigungsgrundlage bestehen, wie der Senat in BGHZ 126, 16, 22 ff. ausgeführt hat, keine begründeten Zweifel.

    Unverhältnismäßig erscheint sie dem Senat unter Berücksichtigung der Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau einer funktionstüchtigen Notariatsverfassung in den neuen Bundesländern nicht (vgl. BGHZ 126, 16, 37).

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

    Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).

    Er ist um des öffentlichen Zweckes willen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringerem Gebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat zu erhalten, gerechtfertigt (Senat, BGHZ 126, 16, 28); die Alimentierung des Amtsinhabers dient diesem Zweck und findet in ihm ihre Grenze (Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 15/99, DNotZ 2000, 713).

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Abgaben an die Antragsgegnerin - soweit sie der Einkommensergänzung dienen - Sonderabgaben, die Notare als Gruppe zur Finanzierung eines öffentlichen Zwecks leisten, zu dem sie in einer Sonderbeziehung stehen, nämlich der Erhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (BGHZ 126, 16, 27 ff).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 36/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

    Dementsprechend bedarf es hier keiner weiter gehenden Erörterung der Einwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ausfertigung der HVM-Beschlüsse (zu Funktion und Erforderlichkeit der Ausfertigung s zB BVerwGE 88, 204, 206, 209; BVerwG VersR 2002, 553, 554; BGHZ 126, 16, 19 f; Wigge, NWVBl 1997, 241, 242; Ziegler, DVBl 1987, 280, 281) und ebenso wenig seiner Einwände gegen die Korrektheit der Ladungen zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und gegen die Benehmensherstellung.

    Vielmehr kann bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen das Äquivalenzprinzip eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (so unter 5b sowie BVerfG , NJW 1990, 1653; BVerwGE 87, 324, 330; BGHZ 126, 16, 32 f).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 30/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

    Dementsprechend bedarf es hier keiner weiter gehenden Erörterung der Einwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ausfertigung der HVM-Beschlüsse (zu Funktion und Erforderlichkeit der Ausfertigung s zB BVerwGE 88, 204, 206, 209; BVerwG VersR 2002, 553, 554; BGHZ 126, 16, 19 f; Wigge, NWVBl 1997, 241, 242; Ziegler, DVBl 1987, 280, 281) und ebenso wenig seiner Einwände gegen die Korrektheit der Ladungen zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und gegen die Benehmensherstellung.

    Vielmehr kann bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen das Äquivalenzprinzip eine Modifikation durch den Gedanken der Solidarität erfahren (so unter 5b sowie BVerfG , NJW 1990, 1653; BVerwGE 87, 324, 330; BGHZ 126, 16, 32 f).

  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 40/96

    Anspruch eines Notars auf Einkommensergänzung nach Untersagung der Amtsführung

    Die Einrichtung des "Nurnotariats" in den fünf neuen Bundesländern und der Ländernotarkasse war an der Notariatsverfassung in Bayern und am Beispiel der Notarkasse München ausgerichtet (vgl. BGHZ 126, 16, 26; Schippel in Seybold/ Schippel-BNotO 6. Aufl. § 113 Rdn. 33).

    Die Einkommensergänzung soll dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen zu gewährleisten (BGHZ 126, 16, 28; zur Einkommensergänzung durch die Notarkasse München: BGH, Beschluß vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66 S. 20).

    aa) Dies gilt zunächst für die gesetzliche Vorgabe über die Aufgaben der Ländernotarkasse (vgl. BGHZ 126, 16, 22 f.).

    Diese Versorgung ist - ebenfalls entsprechend dem Vorbild der die Notarkasse München betreffenden Regelungen nach den Grundsätzen beamtenrechtlicher, vom Alimentationsprinzip bestimmter Versorgung ausgestaltet, was angesichts der besonderen Nähe des Amts des "Nurnotars" zum öffentlichen Dienst sachgerecht ist (vgl.. BGHZ 126, 16, 30 f.).

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 5/96

    Durchsetzung der Verpflichtung der Notare zur Meldung der abgabenpflichtigen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 50/02 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 29/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 28/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 4/96

    Voraussetzungen der Stundung von Notarabgaben

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 13/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 9/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 4/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 12/04 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 38/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 39/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 15/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie

  • OVG Sachsen, 19.01.2009 - 4 D 2/06

    Senat; Urteil; Notar; Notarversorgung; Ländernotarkasse; Normenkontrolle;

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 3/96

    Abgaben eines Notars für eine länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 6/96

    Recht der Notarkasse zur Erhebung progressiv ansteigender Staffelabgaben für

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 73/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 71/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 CN 2.09

    Absenkung; Anwartschaft; Besoldungsgruppe; Gleichheitssatz; Frist;

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 42/03
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 89/98

    Verbot der Sternsozietät

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2009 - 6 A 10445/08

    Notarversorgung; einheitlicher Beitrag ab Altergrenze

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 83/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 9/93

    Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide einer Ländernotarkasse - Erhebung von

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte;

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 16/03

    Anfechtung einer Aufrechnungserklärung durch die Notarkasse; Wirksamkeit von

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 105/07

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abgaben durch die Notarkammer

  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der

  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 3/99

    Unwirksamkeit einer Zustellung im Ausland; Anfechtung von Abgabenbescheiden;

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

  • BGH, 14.03.2005 - NotZ 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben von Notaren

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 17/04

    Mitwirkungspflichten des Notars im Verfahren zur Einkommensergänzug

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 15/99

    Anspruch eines Notars auf Einkommensergänzung

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 3/03

    Zurückweisung der Beschwerde eines Notars gegen die Festsetzung von an die

  • BGH, 19.07.1999 - NotZ 7/99

    Höhe der Einkommensergänzung eines Notars

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 24/04

    Zurückerstattung von zum Soll gestellten, sich aber später als uneinbringlich

  • OLG Dresden, 15.12.2006 - DSNot 7/06
  • VG Göttingen, 27.07.2016 - 1 A 171/15

    Apotheke; Apothekerkammer; Äquivalenzprinzip; Beitragsordnung; Gleichheitssatz;

  • FG Sachsen-Anhalt, 03.04.2014 - 6 K 1479/09

    Einkommensergänzung für Notare weder steuerfrei noch tarifbegünstigt

  • OLG Dresden, 06.03.2007 - DSNot 11/06
  • VG Köln, 13.03.2018 - 7 K 7141/15

    Gewährung einer vorgezogenen Altersrente eines Notars durch das Versorgungswerk;

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