Rechtsprechung
BGH, 20.03.2000 - NotZ 1/00, NotZ 9/00 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Erneuter Erlaß eines Bescheides über die Verhängung eines Säumniszuschlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse zur Berichtigunng eines Fehlers nach der gerichtlichen Aufhebung des Bescheids wegen eines Ermittlungsfehlers oder Bewertungsfehlers - Verjährung eines ...
- Wolters Kluwer
Erneuter Erlaß eines Bescheides über die Verhängung eines Säumniszuschlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse zur Berichtigunng eines Fehlers nach der gerichtlichen Aufhebung des Bescheids wegen eines Ermittlungsfehlers oder Bewertungsfehlers - Verjährung eines ...
- Judicialis
- BRAK-Mitteilungen
Säumniszuschlag auf Abgabe an Ländernotarkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 231; BNotO §§ 111, 113a
Säumniszuschlag auf Abgaben an die Ländernotarkasse - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 14.12.1999 - DSNot 4/99
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 1/00, NotZ 9/00
Papierfundstellen
- NJW 2000, 2431
- MDR 2000, 1100
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 31.08.1973 - IV C 33.71
Begriff der baulichen Anlage; Wohnboot im Außenbereich
Auszug aus BGH, 20.03.2000 - NotZ 1/00
Für das Verwaltungsprozeßrecht ist es einhellige Meinung, daß die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen eines Ermittlungs- oder Bewertungsfehlers, der im Verfahren selbst nicht ausgeräumt werden konnte, dem Erlaß eines neuen, auch inhaltsgleichen Bescheides nicht entgegensteht, der den Fehler behebt (…Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdn. 22, 27;… Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 21;… Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 121 Rdn. 10; vgl. Maetzel, DVBl. 1974, 336).
- BFH, 10.11.2003 - VII B 342/02
Unterbrechung der Zahlungsverjährung
Selbst eine einseitige Erklärung des Vollstreckungsgläubigers, von Maßnahmen zur Durchsetzung seines Anspruches absehen zu wollen, ist als Vollstreckungsaufschub i.S. des § 231 Abs. 1 AO 1977 anzusehen und bewirkt folglich die Unterbrechung der Verjährung (Beschluss des Bundesgerichtshofs, Senat für Notarsachen, vom 20. März 2000 NotZ 1 und 9/00, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 2431). - BGH, 02.12.2002 - NotZ 12/02
Überprüfung einer Prüfungsanordnung
bb) Die Prüfungsanordnung vom 20. September 2001 war nicht unzulässig, weil sie die Prüfung auch auf einen Zeitraum erstreckte, für den die regelmäßige Festsetzungsverjährung von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO analog, vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2000 - NotZ 1/00 und 9/00 - NJW 2000, 2431, 2432; vgl. jetzt § 18 der Abgabensatzung der Antragsgegnerin) verstrichen war.