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   BGH, 09.05.1988 - NotZ 9/87   

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https://dejure.org/1988,4140
BGH, 09.05.1988 - NotZ 9/87 (https://dejure.org/1988,4140)
BGH, Entscheidung vom 09.05.1988 - NotZ 9/87 (https://dejure.org/1988,4140)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 1988 - NotZ 9/87 (https://dejure.org/1988,4140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Führung der Dienstbezeichnung "Notar außer Dienst" nach Entlassung aus dem Notaramt wegen einer disziplinarrechtlichen Verfehlung - Gerichtliche Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen der Landesjustizverwaltung - Wegfall des eigenen Ermessens des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 316
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.08.1987 - NotZ 6/87

    Beurkundung - Fernbeglaubigung - Notar

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 9/87
    Er muß seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verläßlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (vgl. Senatsbeschl. v. 10. August 1987 - NotZ 6/87, Nds. Rpfl. 1988, 10, 11 f).
  • BGH, 14.10.1985 - NotSt (Brfg) 2/85

    Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Entlassung des Notars aus dem Amt -

    Auszug aus BGH, 09.05.1988 - NotZ 9/87
    Nachdem der Antragsteller vor der Hauptverhandlung über die von ihm eingelegte Berufung gegen das Urteil auf seinen Antrag aus dem Notaramt entlassen worden war, stellte der Senat durch Beschluß vom 14. Oktober 1985 - NotSt (Brfg) 2/85 - das Disziplinarverfahren ein und erlegte dem Antragsteller die Verfahrenskosten auf, weil nach dem Sachstand im Zeitpunkt der Einstellung ein Dienstvergehen des Antragstellers erwiesen war.
  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 4/17

    Recht eines Notars zur Weiterführung des Zusatzes "außer Dienst (a.D.)" bei

    Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 24; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW-RR 2008, 140 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

    Soll die Versagung auf Dienstverfehlungen des Notars gestützt werden, müssen diese von erheblichem Gewicht gewesen sein; der Notar muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, aaO Rn. 7; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass für die Versagung der Erlaubnis, die Bezeichnung "Notar a.D." zu führen, nicht erforderlich ist, dass die der Versagung zugrundeliegenden Umstände ohne das unabhängig davon eintretende Ausscheiden des Notars aus dem Amt auch zu seiner Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

  • BGH, 24.11.2014 - NotZ(Brfg) 8/14

    Dienstverfehlungen eines Notars: Versagung der Erlaubnis zur Weiterführung der

    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, ZNotP 2007, 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Der Kläger hat durch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f. und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 aaO, 318).

  • BGH, 19.11.2018 - NotZ(Brfg) 5/18

    Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis des Weiterführens der

    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senatsbeschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, NJW-RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 56/06

    Weiterführung der Amtsbezeichnung als Notar nach Entlassung aus dem Amt auf

    Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (s. insg. Senatsbeschluss vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 317 f.).

    Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87 = DNotZ 1988, 259 f.; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 = DNotZ 1989, 316, 318).

  • KG, 04.05.2012 - Not 24/11

    Notar: Erlaubnis zur Bezeichnung "Notar a.D."

    Insofern handelt es sich um eine Bescheidungsklage als Unterart der Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO (VGH Kassel, Beschluss vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09 - Juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 - Juris).
  • OLG Köln, 17.07.2017 - 2 VA (Not) 2/17
    Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger ohnehin nicht nur einen Anspruch auf Neubescheidung haben kann (vgl. BGH, Beschl. v. 09.05.1998 - NotZ 9/87 -, DNotZ 1989, 316).

    a) Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259; v. 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316; v. 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72; v. 24.11.2014 - NotZ 8/14 -, MDR 2015, 248) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn er seine Dienstpflichten "in grob unredlicher Weise" verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten "schwer erschüttert" hat.

  • OLG Köln, 07.04.2014 - 2 X (Not) 6/13

    Tilgungsfrist von Disziplinarverfügungen und deren weitere Verwertung in späteren

    Zutreffend ist die Beklagte bei ihrer Entscheidung von der vom Senat geteilten gefestigten Rechtsprechung des BGH (Beschlüsse vom 10.08.1987 - NotZ 6/87 - DNotZ 1988, 259 f.; vom 09.05.1988 - NotZ 9/87 - DNotZ 1989, 316, 317 f.; vom 23.07.2007 - NotZ 56/06 - ZNotP 2007, 428, 429, Rn. 7, und vom 18.11.2009 - NotZ 2/09 - ZNotP 2010, 72, 74, Rn. 24) ausgegangen, wonach die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern darf, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen.
  • BGH, 29.07.1991 - NotZ 17/90

    Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Paderborn und dem Amtsgericht

    In dem der Neufassung des § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahren ist deutlich geworden, daß mit der Erweiterung auf die Fälle der Entlassung nach § 48 BNotO erreicht werden sollte, daß einem Anwaltsnotar, der seine Notartätigkeit aufgibt, die Weiterführung der Amtsbezeichnung gestattet werden kann, solange er den Titel "Rechtsanwalt" führen darf; der Eindruck unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt sollte vermieden werden, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit, etwa aus wirtschaftlichen Gründen, aufgibt (Senatsbeschluß vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 - BGHR BNotO § 52 Abs. 2 S. 2 - Versagungsgründe 1 = DNotZ 1989, 316; BT-Drucks. 9/597 S. 5, 10).
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