Rechtsprechung
   BGH, 14.01.1991 - NotZ 9/90   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)  

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 9/92  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 1/93  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 15/91  

    Bestellung eines Anwaltsnotars in Hessen

    Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zum Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90, vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO aF, insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f.; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82).

    Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO § 6 Eignung 2; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).

    Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zum Beruf des Anwaltsnotar so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO aF gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 446/447 und DNotZ 1987, 445, 446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90).

    Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht