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   BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91   

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BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91 (https://dejure.org/1992,1264)
BGH, Entscheidung vom 13.07.1992 - NotZ 9/91 (https://dejure.org/1992,1264)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 (https://dejure.org/1992,1264)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwaltsnotar - Nebenbeschäftigung - Vereidigter Buchprüfer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BNotO § 8; WPO §§ 128 ff.
    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 438
  • DNotZ 1993, 268
  • BB 1993, 182
  • AnwBl 1992, 546
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind, von den in § 3 und 8 BNotO zugelassenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit dem Beruf des Vereidigten Buchprüfers ausüben möchte.

    Dies gilt insbesondere für den im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Bundesnotarordnung, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, und für das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnete gesetzliche Leitbild des Notars, dessen Schutz bereits gegen mögliche Gefahrenlagen, nicht erst gegen konkret eintretende Gefährdungen geboten ist (vgl. BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).

    In Weiterentwicklung dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BVerfG DNotZ 1985, 145; vgl. auch BVerfGE 80, 269, 279) hat der Bundesgerichtshof schließlich auch entschieden, daß die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer einem Anwaltsnotar nicht als Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BNotO genehmigt werben darf (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1).

    Da bereits die abstrakte Gefahr für die Unabhängigkeit, nicht erst deren Verwirklichung im Einzelfall, einer Genehmigung der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BNotO entgegensteht (BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, a.a.O.; Urt. v. 9. Dezember 1991, NotSt(B) 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt), geht die Anregung des Antragstellers, "durch Umfrage bei den beteiligten Wirtschaftskreisen die skizzierte Gefahr zu eruieren", ins Leere.

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90

    Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    Ziel des Angriffs ist vielmehr das Gesetz selbst, nämlich die in § 3 und 8 BNotO enthaltene Regelung, wonach dem Notar neben seinem Amt grundsätzlich jede vergütete Tätigkeit ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde versagt ist, es sei denn, es handle sich um die mit dem Rechtsanwaltsberuf notwendig verbundenen Tätigkeiten unter den besonderen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 BNotO oder einen der hier nicht vorliegenden Ausnahmefälle des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BNotO (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90).

    Für den Beruf des Wirtschaftsprüfers nimmt dies der Senat in ständiger Rechtsprechung an (Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 2 m.w.N.); für den Vereidigten Buchprüfer gilt nichts anderes.

    Jede weitere Berufsausübung neben der Rechtsanwaltschaft und dem Notaramt begründet dann, wenn es sich wie bei der Tätigkeit als Vereidigter Buchprüfer um eine grundsätzlich hauptberuflich ausgeübte, die Arbeitskraft üblicherweise voll in Anspruch nehmende Berufstätigkeit handelt, die abstrakte Gefahr, daß das Notaramt mit der Folge geringerer Praxis in wesentlichen Bereichen eines Notariats weiter in den Hintergrund gedrängt würde (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90; Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl., § 8 Rdn. 34).

    Es verbleibt durchaus eine Reihe von entgeltlichen Tätigkeiten, die im eigentlichen Sinne Nebentätigkeiten darstellen und die für eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Betracht kommen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90).

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind, von den in § 3 und 8 BNotO zugelassenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit dem Beruf des Vereidigten Buchprüfers ausüben möchte.

    Dies gilt insbesondere für den im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Bundesnotarordnung, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, und für das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnete gesetzliche Leitbild des Notars, dessen Schutz bereits gegen mögliche Gefahrenlagen, nicht erst gegen konkret eintretende Gefährdungen geboten ist (vgl. BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).

    Er hat aus diesem Grunde nicht nur die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig erklärt, sondern auch dahin erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden darf (BGHZ 64, 214 ff; 75, 296 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Da bereits die abstrakte Gefahr für die Unabhängigkeit, nicht erst deren Verwirklichung im Einzelfall, einer Genehmigung der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BNotO entgegensteht (BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, a.a.O.; Urt. v. 9. Dezember 1991, NotSt(B) 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt), geht die Anregung des Antragstellers, "durch Umfrage bei den beteiligten Wirtschaftskreisen die skizzierte Gefahr zu eruieren", ins Leere.

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    Dies gilt insbesondere für den im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Bundesnotarordnung, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, und für das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnete gesetzliche Leitbild des Notars, dessen Schutz bereits gegen mögliche Gefahrenlagen, nicht erst gegen konkret eintretende Gefährdungen geboten ist (vgl. BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).

    Er hat aus diesem Grunde nicht nur die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer für unzulässig erklärt, sondern auch dahin erkannt, daß ein Rechtsanwalt, der zugleich als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden darf (BGHZ 64, 214 ff; 75, 296 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Da bereits die abstrakte Gefahr für die Unabhängigkeit, nicht erst deren Verwirklichung im Einzelfall, einer Genehmigung der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BNotO entgegensteht (BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, a.a.O.; Urt. v. 9. Dezember 1991, NotSt(B) 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt), geht die Anregung des Antragstellers, "durch Umfrage bei den beteiligten Wirtschaftskreisen die skizzierte Gefahr zu eruieren", ins Leere.

  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 12/88

    Nebentätigkeit - GmbH-Geschäftsführer - Ermessensfehler - Ermessensfehlgebrauch -

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    Dies gilt insbesondere für den im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Bundesnotarordnung, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, und für das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnete gesetzliche Leitbild des Notars, dessen Schutz bereits gegen mögliche Gefahrenlagen, nicht erst gegen konkret eintretende Gefährdungen geboten ist (vgl. BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).

    Da bereits die abstrakte Gefahr für die Unabhängigkeit, nicht erst deren Verwirklichung im Einzelfall, einer Genehmigung der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BNotO entgegensteht (BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, a.a.O.; Urt. v. 9. Dezember 1991, NotSt(B) 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt), geht die Anregung des Antragstellers, "durch Umfrage bei den beteiligten Wirtschaftskreisen die skizzierte Gefahr zu eruieren", ins Leere.

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    Im übrigen wäre das rechtliche Gehör durch die Verhandlung vor dem Senat, der ebenso wie der Notarsenat des Kammergerichts Tatsacheninstanz ist, nachgeholt (BVerfGE 5, 10, 24) [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 53/54].
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    In Weiterentwicklung dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BVerfG DNotZ 1985, 145; vgl. auch BVerfGE 80, 269, 279) hat der Bundesgerichtshof schließlich auch entschieden, daß die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer einem Anwaltsnotar nicht als Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BNotO genehmigt werben darf (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1).
  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    Anders als der Beruf des Steuerberaters, der mit der rechtlichen Beratung und Vertretung in Steuerangelegenheiten lediglich einen Ausschnitt aus dem Berufsfeld des Rechtsanwalts zum Gegenstand hat und daher von einem Anwaltsnotar ohne Genehmigung ausgeübt werden kann (BGHZ 53, 103), liegt die Tätigkeit als Vereidigter Buchprüfer wesentlich außerhalb der beruflichen Aufgaben des Anwalts.
  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    In Weiterentwicklung dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BVerfG DNotZ 1985, 145; vgl. auch BVerfGE 80, 269, 279) hat der Bundesgerichtshof schließlich auch entschieden, daß die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer einem Anwaltsnotar nicht als Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BNotO genehmigt werben darf (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1).
  • BGH, 08.11.1976 - NotZ 1/76

    Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des OLG

    Auszug aus BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91
    Zwar hat es der Senat zugelassen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat (BGHZ 67, 343, 346; 81, 66, 68; vgl. auch Beschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 1/89, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 1).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 3/81

    Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienst bei Notarbewerbern

  • BGH, 01.04.1985 - NotZ 16/84

    Auswirkungen der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

  • OLG Celle, 09.12.2009 - Not 12/09

    Berufsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung der Einnahmen aus dem Notariat in

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars vor jeder nur denkbaren Gefährdung zu schützen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes, vgl. BVerfG, Beschluss v. 4. Juli 1989, 1 BvR 1460/85, 1 BvR 1239/87; BGH, Beschluss v. 13. Juli 1992, NotZ 9/91, Beschluss v. 8. Mai 1995, NotZ 28/97; Beschluss v. 8. Juli 2002, NotZ 9/02), besteht daher kein Anlass, schon die Zuweisung der Einnahmen aus dem Notariat an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als unzulässig anzusehen (so auch Schippel/ Bracker/Görk, a. a. O., § 9 Rdnr. 22; Bohnenkamp, BRAK-MNitt. 2007, 235 f.; Maaß, AnwBl. 2007, 702 ff.; a.A. Eylmann/Vasen/Baumann, a. a. O., § 9 Rdnr. 23).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als

    Nur für die Verbindung mit einem rechtsberatenden Beruf hat der Gesetzgeber ausnahmsweise aus Gründen des Herkommens und der Besitzstandswahrung die Vereinbarkeit sämtlicher beruflicher Belange hingenommen (Senatsbeschluß vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1).

    Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; 78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309; vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90; vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546).

    Die Unabhängigkeit des Notars ist gefährdet, wenn die Nebentätigkeit eine Abhängigkeit zu einem Auftraggeber mit einer faktischen Marktmacht schafft (Senatsbeschluß vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Disziplinarmaßnahmen (hier:

    Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die gegen die ablehnende Entscheidung des Kammergerichts eingelegte sofortige Beschwerde blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Kammergerichts vom 10. April 1991 - Not 4/91 - und des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - NJW-RR 1993, 438 = DNotZ 1993, 238).

    Jedenfalls ist der von ihm seinerzeit gestellte Antrag durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1992 (NotZ 9/91 - NJW-RR 1993, 438) rechtskräftig abgewiesen worden; die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1994 (1 BvR 1441/92) nicht zur Entscheidung angenommen worden.

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