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   BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84   

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BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84 (https://dejure.org/1988,470)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.1988 - 4 C 20.84 (https://dejure.org/1988,470)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 (https://dejure.org/1988,470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Außenbereich - Baugenehmigung - Gemeinde - Beteiligungsrecht - Widerspruchsbehörde - Sachentscheidungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer Baugenehmigung durch die Widerspruchsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 6
  • DÖV 1989, 686
  • BauR 1988, 694
  • NuR 1989, 344
  • ZfBR 1989, 39
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (vgl. außer dem Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 auch das - nach dem Berufungsurteil ergangene - Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = NVwZ 1986, 556 = ZfBR 1986, 189) bereits dadurch abgewichen, daß es die Klagebefugnis der Gemeinde erst aus einem möglichen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit durch die Zulassung eines Vorhabens abgeleitet und nicht schon auf ihr Mitwirkungsrecht im Baugenehmigungsverfahren und dessen Verletzung durch Ersetzung des verweigerten Einvernehmens im Widerspruchsverfahren gestützt hat.

    An diesem Rechtsstandpunkt hat der Senat auch gegen die Einwände, die der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 (OVG 12 A 64/82) vorgebracht hat, festgehalten: In seinem über die Revision gegen dieses Urteil ergangenen Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - (a.a.O.) hat der Senat bekräftigt, daß die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich - für den Außenbereich gilt nach Wortlaut und Sinn des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) dasselbe - ohne das Einvernehmen der Gemeinde auch dann nicht erteilen darf, wenn sie nach Prüfung des Baugesuchs zu dem Ergebnis kommt, die Gemeinde habe ihr - gesetzlich erforderliches - Einvernehmen rechtswidrig versagt.

    Gerade den Spielraum, die bisher nicht oder nur unvollständig ausgeübte Planungshoheit nunmehr zu betätigen und damit die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens noch zu verändern, selbst wenn dieses an sich den Anforderungen nach § 34 oder § 35 BBauG (BauGB) entspricht, will § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) der Gemeinde sichern (vgl. BVerwGE 22, 342 und Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.).

    - Hierzu hat der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, daß die Gemeinde nur bei Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren von Anfang an sich rechtzeitig und gründlich darüber schlüssig werden könne, ob und mit welchen rechtlich zulässigen Mitteln sie ihre Planung nunmehr ausüben oder ergänzen wolle (vgl. BVerwGE 22, 342 ); § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthalte mit dem Ziel des Offenhaltens der gemeindlichen Planung die vom Gesetzgeber bewußt und gewollt getroffene Entscheidung, daß die Gemeinde sich mit ihrer abweichenden Auffassung auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauantragstellers auf Erteilung der Genehmigung im Verwaltungsverfahren durchsetzen könne und ihr in einem Rechtsstreit um die Baugenehmigung nicht die Klägerrolle zufalle; die Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung des Baugesuchs sei von vornherein an das Einvernehmen der Gemeinde gebunden (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.).

    Der erkennende Senat hat zur Frage der Ersetzung des Einvernehmens im Widerspruchsverfahren in dem schon zitierten Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - (a.a.O.) folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision, die das Berufungsgericht wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 22, 342) zugelassen hat.

    Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (vgl. außer dem Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 auch das - nach dem Berufungsurteil ergangene - Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = NVwZ 1986, 556 = ZfBR 1986, 189) bereits dadurch abgewichen, daß es die Klagebefugnis der Gemeinde erst aus einem möglichen Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit durch die Zulassung eines Vorhabens abgeleitet und nicht schon auf ihr Mitwirkungsrecht im Baugenehmigungsverfahren und dessen Verletzung durch Ersetzung des verweigerten Einvernehmens im Widerspruchsverfahren gestützt hat.

    Der erkennende Senat hat schon in dem bereits erwähnten Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - (a.a.O.) rechtsgrundsätzlich entschieden, daß die Gemeinde in ihrem in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG festgelegten, aus der Planungshoheit abgeleiteten Recht, bei der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren über Vorhaben in nicht beplanten Gebieten mitzuwirken, verletzt ist, wenn eine Baugenehmigung ohne ihr Einvernehmen erteilt wird (vgl. auch Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 133.65 - ).

    Gerade den Spielraum, die bisher nicht oder nur unvollständig ausgeübte Planungshoheit nunmehr zu betätigen und damit die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens noch zu verändern, selbst wenn dieses an sich den Anforderungen nach § 34 oder § 35 BBauG (BauGB) entspricht, will § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG (BauGB) der Gemeinde sichern (vgl. BVerwGE 22, 342 und Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.).

    - Hierzu hat der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung dargelegt, daß die Gemeinde nur bei Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren von Anfang an sich rechtzeitig und gründlich darüber schlüssig werden könne, ob und mit welchen rechtlich zulässigen Mitteln sie ihre Planung nunmehr ausüben oder ergänzen wolle (vgl. BVerwGE 22, 342 ); § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG enthalte mit dem Ziel des Offenhaltens der gemeindlichen Planung die vom Gesetzgeber bewußt und gewollt getroffene Entscheidung, daß die Gemeinde sich mit ihrer abweichenden Auffassung auch gegenüber einem etwaigen Rechtsanspruch des Bauantragstellers auf Erteilung der Genehmigung im Verwaltungsverfahren durchsetzen könne und ihr in einem Rechtsstreit um die Baugenehmigung nicht die Klägerrolle zufalle; die Kompetenz der Baugenehmigungsbehörde zu positiver Entscheidung des Baugesuchs sei von vornherein an das Einvernehmen der Gemeinde gebunden (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Durfte die Erstbehörde nicht anders als geschehen entscheiden, weil z.B. eine zur Mitwirkung berufene andere Behörde ihr Einvernehmen oder ihre Zustimmung versagt hat, dann darf die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch nicht abhelfen, es sei denn, ihr ist durch die Vorschriften des anzuwendenden materiellen Rechts und seiner Zuständigkeitsvorschriften eine weitergehende Befugnis zur Entscheidung in der Sache eingeräumt als der Erstbehörde (vgl. auch Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 3, S. 6/7).
  • BVerfG, 09.12.1987 - 2 BvL 16/84

    Verfassungswidrigkeit des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Dies ist in § 67 Abs. 2 GemO nur in bezug auf die Aufstellung eines einheitlichen Flächennutzungsplanes durch die Verbandsgemeinde - als Zusammenschluß ihrer Ortsgemeinden i.S. des § 4 Abs. 8 BBauG (jetzt: § 205 Abs. 6 BauGB) - für das Gebiet der ihr angehörenden Ortsgemeinden geschehen (zur Verfassungsgemäßheit des § 147 und des § 4 BBauG vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1987 - 2 BvL 16/84 - <DVBl. 1988, 482, 483 f.>).
  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 33.85

    Verkaufsverbot für Lebensmittel - Nachteilige Einwirkungen - Verkaufsform -

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Das Revisionsgericht ist - jedenfalls in aller Regel - gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO an die Zulassung gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 33.85 - Buchholz 418.711 LMBG Nr. 19 = NJW 1988, 506).
  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 40/73

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Richtig ist zwar, daß die Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG kein rechtmäßiger Ersatz etwa für eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG ist und daß die rechtswidrige Versagung des Einvernehmens eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung sein kann (BGH, Urteil vom 29. September 1975 - III ZR 40/73 - BGHZ 65, 182).
  • BVerwG, 18.10.1985 - 4 C 21.80

    Bebauungsplan - Fernstraßentrasse - Staatliche Planung - Kommunale

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Sie soll darüber hinaus, wenn ein Bauantrag eingeht, der im nicht beplanten Bereich den Anforderungen etwa des § 34 oder § 35 BBauG genügt, noch die Möglichkeit haben, die Aufstellung eines Bebaungsplanes zu beschließen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BBauG), aufgrund dessen eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen (§ 15 Abs. 1 BBauG, vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 21.80 - ZfBR 1986, 41), eine Veränderungssperre zu erlassen (§ 14 BBauG) und den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen (§ 12 BBauG) und damit im Ergebnis die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern; daß der Gemeinde daraus Entschädigungspflichten (vgl. §§ 18, 39 j, 40, 44 BBauG) entstehen können, ist eine vom Gesetzgeber mitbedachte Folge.
  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 133.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Der erkennende Senat hat schon in dem bereits erwähnten Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - (a.a.O.) rechtsgrundsätzlich entschieden, daß die Gemeinde in ihrem in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG festgelegten, aus der Planungshoheit abgeleiteten Recht, bei der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren über Vorhaben in nicht beplanten Gebieten mitzuwirken, verletzt ist, wenn eine Baugenehmigung ohne ihr Einvernehmen erteilt wird (vgl. auch Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 133.65 - ).
  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84
    Bereits § 36 BBauG in seinen früher geltenden Fassungen eröffnete der Gemeinde - unbeschadet der schon erwähnten Sicherung der Möglichkeit, ihren Planungswillen noch nachträglich zu betätigen - keine über die Anwendung der §§ 311 33, 34 und 35 BBauG hinausgehende allgemeine Entscheidungsfreiheit (vgl. den Beschluß des Senats vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - ).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Zur Sicherung der planerischen Handlungsfreiheit trifft er in § 36 Abs. 1 BauGB Vorsorge dafür, daß die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35, vom 10. August 1988 - BVerwG 4 C 20.84 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG/BauGB Nr. 40, und vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 85.88 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 265).
  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Denn der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauherrn hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf (BVerwG, Urteile vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 - = juris Rn. 22 und vom 26. März 2015 - 4 C 1.14 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 60 Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.08.2008 - 4 B 25.08

    Baugenehmigung; Einvernehmen der Gemeinde; Planungshoheit der Gemeinde.

    Der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zu Folge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauwerbers hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf (Urteile vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35; vom 10. August 1988 - BVerwG 4 C 20.84 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 40).
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