Weitere Entscheidungen unten: VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 | BVerwG, 03.06.1992

Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90   

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https://dejure.org/1991,1052
VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90 (https://dejure.org/1991,1052)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 (https://dejure.org/1991,1052)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 1991 - 8 S 2110/90 (https://dejure.org/1991,1052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur Zulässigkeit einer Reithalle, die einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Pensionspferdehaltung dient

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer Baulast; Zulässigkeit einer Reithalle im Außenbereich [Pensionspferdehaltung]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 345 (Ls.)
  • DÖV 1992, 501
  • BauR 1992, 204
  • NuR 1992, 329
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1983 - 5 S 1599/83

    Hundezucht und Hundepension im Außenbereich; Privilegierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Eine einem gemäß § 35 Abs. 1 S 1 BauGB privilegierten Vorhaben entgegenstehende Verunstaltung des Landschaftsbildes kann nur angenommen werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt; bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können dagegen ein solches Vorhaben nicht unzulässig machen (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Urteil vom 9.12.1983 - 5 S 1599/83 -).

    Die natürliche Eigenart der Landschaft oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes können ein privilegiertes Vorhaben regelmäßig nur dann verhindern, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1983 - 5 S 1599/83 --).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1988 - 5 S 2611/87

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Nach § 595 BGB i. d. F. dieses Gesetzes kann nämlich der Pächter vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn der Pächter auf diese Grundstücke zur Aufrechterhaltung seines Landwirtschaftsbetriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung dieses Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3. 1988 - 5 S 2611/87 - BauR 1988, 566 = BRS 48 Nr. 60; Brügelmann/Dürr, BauGB, § 35 RdNr. 21 a. A. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.8. 1988, BRS 48 Nr. 59).

    Ob eine Reithalle für einen Pensionspferdebetrieb erforderlich ist, ist abhängig von der Betriebsstruktur und einer ausreichenden Zahl von Pensionspferden, wobei es nicht auf den derzeitigen Tierbestand, sondern auf den vom Kläger geplanten Endzustand des Betriebes ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3. 1988 - 5 S 2611/87).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.08.1988 - 1 A 164/86

    Pacht; Pächter; Pachtvertrag; Verlängerung; Fortsetzung; Pachtzeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung davon abhängt, daß dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauernd zur Verfügung stehen; in aller Regel genügt also eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2. 1989 - 4 B 14.89 - m. w. N., BRS 48 Nr. 59 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 253).

    Nach § 595 BGB i. d. F. dieses Gesetzes kann nämlich der Pächter vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn der Pächter auf diese Grundstücke zur Aufrechterhaltung seines Landwirtschaftsbetriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige Beendigung dieses Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3. 1988 - 5 S 2611/87 - BauR 1988, 566 = BRS 48 Nr. 60; Brügelmann/Dürr, BauGB, § 35 RdNr. 21 a. A. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.8. 1988, BRS 48 Nr. 59).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1986 - 1 S 3262/85

    Versagung der Erlaubnis für ein Moto-Cross-Rennen aus Gründen des Naturschutzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Das Landschaftsbild wird regelmäßig dann erheblich beeinträchtigt, wenn das Vorhaben als besonderer Fremdkörper in Erscheinung tritt, es also einen negativen, d. h., verletzenden, prägenden Einfluß auf den gesamten Landstrich hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.6. 1986 - 1 S 3262/85 - NVwZ 1988, 166).
  • BVerwG, 14.03.1975 - IV C 41.73

    Zulässigkeit von Camping- oder Zeltplätzen im Außenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Bei der Prüfung, ob öffentliche Belange entgegenstehen, ist zu berücksichtigen, daß die unter § 35 Abs. 1 BauGB fallenden Vorhaben im Außenbereich bevorzugt zulässig sind, was sich in einem stärkeren Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen auswirkt (BVerwGE 48, 109, 114; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 3. Aufl., § 35 RdNr. 49).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Stellt man bei der erforderlichen konkretisierenden Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen zugunsten des von § 35 Abs. 1 BauGB erfaßten Vorhaben die ihm vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung, so hat dies zur Folge, daß sich das privilegierte Vorhaben zu Lasten von öffentlichen Belangen auch dann noch durchsetzen kann, wenn unter gleichen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wegen dieser von ihm beeinträchtigten öffentlichen Belangen unzulässig wäre (vgl. BVerwGE 28, 148, 151; 68, 311, 313; Taegen, Berliner Kommentar, § 35 BauGB RdNr. 39).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Stellt man bei der erforderlichen konkretisierenden Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen zugunsten des von § 35 Abs. 1 BauGB erfaßten Vorhaben die ihm vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung, so hat dies zur Folge, daß sich das privilegierte Vorhaben zu Lasten von öffentlichen Belangen auch dann noch durchsetzen kann, wenn unter gleichen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wegen dieser von ihm beeinträchtigten öffentlichen Belangen unzulässig wäre (vgl. BVerwGE 28, 148, 151; 68, 311, 313; Taegen, Berliner Kommentar, § 35 BauGB RdNr. 39).
  • BVerwG, 04.03.1983 - 4 C 69.79

    Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Forsthauses mit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus (vgl. BVerwGE 26, 121; 41, 138, 143; BVerwG, Urt. v. 25.10.1982 - 4 C 25.82 - BauR 1983, 343, 345).
  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus (vgl. BVerwGE 26, 121; 41, 138, 143; BVerwG, Urt. v. 25.10.1982 - 4 C 25.82 - BauR 1983, 343, 345).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 4 B 14.89

    Nebenerwerbsbetrieb - Eigentumsfläche - Pachtland - Reithalle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90
    Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung davon abhängt, daß dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigten Flächen dauernd zur Verfügung stehen; in aller Regel genügt also eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremdem Grund und Boden verwirklicht wird, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2. 1989 - 4 B 14.89 - m. w. N., BRS 48 Nr. 59 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 253).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 72.80

    Begriff des "Dienens" bei Außenbereichsvorhaben; Altenteilerhaus -

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 67.82

    Betriebseigenschaft - Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - Gewinnerzielung -

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 41.65

    Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1984 - 3 S 696/84

    Baulast; keine Irrtumsanfechtung

  • BVerwG, 11.10.2012 - 4 C 9.11

    Außenbereich; landwirtschaftlicher Betrieb; Nebenerwerbsbetrieb; Schafzucht;

    38 Um rentabel zu sein, ist es erforderlich, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamem Umfang aufweist (BVerwG vom 27.1.1967 a.a.O.; BVerwG vom 25.10.1982 BauR 1983, 343; siehe ferner VGH BW vom 8.12.1982 VBlBW 1983, 372; VGH BW vom 25.6.1991 BauR 1992, 204; VGH BW vom 3.8.1995 BRS 57 Nr. 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen hierfür nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1991 - 8 S 2110/90 - BauR 1992, 204 = juris Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2019 - 1 A 11532/18 - NuR 2019, 690 = juris Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1994 - 8 S 1716/93

    Vergrößerung einer Reithalle im Außenbereich; Voraussetzungen für die Annahme

    Es liegt kein Fall vor, in dem eine Reithalle einem für sich genommen ohne Zweifel bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb angegliedert werden soll (vgl. zu einer derartigen Situation das Senatsurteil v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 - BauR 1992, 204 = NuR 1992, 329).

    Voraussetzung ist vielmehr, daß ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 101; Urt. v. 20.1.1984 - 4 C 72.80 - BauR 1984, 386 = NVwZ 1985, 185; v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78; Senatsurteil v. 25.6.1991 - 8 S 2110/90 - BRS 52 Nr. 74 = BauR 1992, 204).

    Dem Senat ist bekannt, daß ein Pensionspferdebetrieb oder ein Pferdezuchtbetrieb darauf angewiesen ist, den Pferden eine witterungsunabhängige Bewegungsmöglichkeit zu schaffen und hat dies auch seinem einer entsprechenden Klage stattgebenden Urteil vom 25.6.1991 (a.a.O.) zugrundegelegt.

    Denn die entsprechenden Belange können einem Vorhaben auch dann entgegenstehen, wenn das Gebiet nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt wurde (Senatsurteil v. 25.6.1991 a.a.O. m.w.N.).

    Die natürliche Eigenart der Landschaft oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes können ein privilegiertes Vorhaben regelmäßig nur dann verhindern, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (vgl. Senatsurteil v. 25.6.1991 a.a.O.; Urt. des 5. Senats v. 9.12.1983 - 5 S 1599/83 -).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 25.6.1991 (a.a.O.) zugrundelag, in dem eine maßgebliche Prägung durch mehrere Baulichkeiten des landwirtschaftlichen Hofs und eines Sägebetriebs festzustellen war.

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 8 S 2765/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4815
VGH Baden-Württemberg, 28.11.1989 - 8 S 2765/89 (https://dejure.org/1989,4815)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.11.1989 - 8 S 2765/89 (https://dejure.org/1989,4815)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. November 1989 - 8 S 2765/89 (https://dejure.org/1989,4815)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1990, 267
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Sigmaringen, 08.12.2005 - 8 K 1663/03

    Baugenehmigung deckt bei Beibehaltung der Identität des Vorhabens auch

    Dieser Bestandsschutz ermöglicht dem Eigentümer auch eine sukzessive Erneuerung seines Gebäudes unter Austausch beschädigter Gebäudeteile, solange die Identität der Hauptsache gewahrt ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.1989 - 8 S 2765/89 - Urteil vom 17.09.1998 - 3 S 1934/96 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.1998 - 8 S 1678/98

    Erlöschen des Bestandsschutzes für eine Einfriedigung bei weitgehender Ersetzung

    Die Erneuerung des Drahtgeflechts einer Einfriedigung bringt deren Bestandsschutz auch dann zum Erlöschen, wenn die Pfosten belassen werden (Bekräftigung der Rechtsprechung des Senats, Beschl 28.11.1989 - 8 S 2765/89 -, VBlBW 1990, 267).

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht der von ihm ausdrücklich angegebenen ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vor allem Senatsurt. v. 28.11.1989 - 8 S 2765/89 -, VBlBW 1990, 267), die ihrerseits auf der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.1986 - 4 C 80.82 -, NJW 1986, 2126 = BauR 1986, 302) beruht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2006 - 8 A 11031/06

    Wegfall des Vertrauensschutzes der "Pirmasenser Amnestie"

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erneuerung wesentlicher Teile des Drahtgeflechts einer Einfriedung (anders als das bloße Flicken schadhafter Stellen) wegen der damit einhergehenden Beseitigung bestandsgeschützter Bausubstanz nicht mehr durch eine bestehende Baugenehmigung gedeckt ist (s. VGH BW, BRS 60 Nr. 139, Nds. OVG, Urteil vom 26. Juli 1996 - 1 L 3849/93 -, juris; VGH BW, NuR 1992, 329).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.1996 - 1 L 3849/93

    Beseitigung einer Fischteich-Einfriedung;; Beseitigung; Bestandsschutz;

    Solche Maßnahmen sind auch durch Bestandsschutz nicht gedeckt, weil die ursprüngliche Bausubstanz gerade beseitigt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.1989 - 8 S 2765/89 -, VBlBW 1990, 267 zur Erneuerung des Drahtgeflechts unter Belassung der Pfosten).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1992 - 4 NB 34.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,7596
BVerwG, 03.06.1992 - 4 NB 34.91 (https://dejure.org/1992,7596)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1992 - 4 NB 34.91 (https://dejure.org/1992,7596)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1992 - 4 NB 34.91 (https://dejure.org/1992,7596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 1095
  • NZV 1993, 45 (Ls.)
  • NuR 1992, 329
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.09.1990 - 4 N 1.88

    Normenkontrolle - Vorlage - Naturschutz - Reiten

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1992 - 4 NB 34.91
    (Im Anschluß an den Beschluß vom 3. September 1990 - BVerwG 4 N 1 und 2.88 - BVerwGE 85, 332).

    Er hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 3. September 1990 - BVerwG 4 N 1 und 2.88 - (BVerwGE 85, 332 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 50 = NVwZ 1991, 472) ausgeführt, daß die bundesrechtlichen Vorschriften über den Straßenverkehr eine naturschutzrechtliche Pflicht zur Kennzeichnung von Reitpferden nicht ausschlössen.

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