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   VGH Bayern, 25.01.1994 - 22 B 92.499   

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https://dejure.org/1994,6745
VGH Bayern, 25.01.1994 - 22 B 92.499 (https://dejure.org/1994,6745)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.01.1994 - 22 B 92.499 (https://dejure.org/1994,6745)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - 22 B 92.499 (https://dejure.org/1994,6745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Versagung der Genehmigung für die Erweiterung eines Betriebs zur Hartsteingewinnung auf neue Abbauflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NuR 1994, 449
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.1994 - 22 B 92.499
    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Rechtslage, wie sie sich namentlich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1993 Az. 7 C 26.92 (DÖV 1993, 1090) darstellt, angedeutet.
  • VGH Bayern, 06.12.1993 - 22 B 91.1357
    Auszug aus VGH Bayern, 25.01.1994 - 22 B 92.499
    Ein "kohärentes Gesamtkonzept" (vgl. BayVGH vom 6.12.1993 Az. 22 B 91.1357), in das die nunmehr in Rede stehenden Abbauflächen B und C einbezogen gewesen sein könnten, ist nicht ersichtlich; es fehlt insoweit insbesondere an hinreichend konkreten Festlegungen in bezug auf Umgriff und Erschließung der Erweiterungsflächen.
  • VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 BV 06.3425

    Freistellung eines Steinbruchs (Anlage zur Gewinnung von Steinen) vom

    Maßgeblich ist also, ob der gegenwärtig stattfindende oder angestrebte Gesteinsabbau räumlich, quantitativ und zeitlich in einem derart engen Zusammenhang mit dem bei Inkrafttreten der Genehmigungspflicht betriebenen Abbau steht, dass er sich als die fortgeführte Nutzung einer bereits errichteten Anlage (einer sogenannten Altanlage) darstellt (BayVGH vom 6.11.1993, VGH n.F. 47, 31; BayVGH vom 25.1.1994, NuR 1994, 449; BayVGH vom 13.2.1997, BayVBl 1998, 598; BayVGH vom 22.8.2002, NVwZ 2003, 496).

    Voraussetzung ist zunächst ein kohärentes Gesamtkonzept mit hinreichend konkreten Festlegungen in Bezug auf Umgriff und Erweiterungsflächen (BayVGH vom 25.1.1994, NuR 1994, 449).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94

    Erlaß einer Naturschutzverordnung für einen ehemaligen Steinbruch entgegen den

    Wenn die höhere Naturschutzbehörde gleichwohl nach abschließender gründlicher Prüfung (vgl. den Aktenvermerk v. 23.01.1991) zum Ergebnis gekommen ist, den Belangen des Naturschutzes den Vorrang einzuräumen vor den als durchaus gewichtig erkannten gegenläufigen privaten und öffentlichen Belangen, so bewegt sie sich dabei innerhalb des Freiraums, welcher der gerichtlichen Beurteilung und mithin der Beanstandung entzogen ist (vgl. zu dieser Wertung auch Urt. des Senats vom 16.12.1983 - 5 S 297/83 - NuR 1984, 149 = NVwZ 1984, 1700 und BayVGH, Urt. v. 25.01.1994 - 22 B 92.499 - NuR 1994, 449).
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