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   OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91   

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OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91 (https://dejure.org/1993,6791)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.11.1993 - 3 L 1422/91 (https://dejure.org/1993,6791)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. November 1993 - 3 L 1422/91 (https://dejure.org/1993,6791)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 1 Abs. 1 S. 2 TWG; § 3 Abs. 2 TWG; § 3 Abs. 3 TWG; § 31 Abs. 2 WHG; § 122 Abs. 1 S. 1 WasG ND
    Öffentliche Gewässer; Öffentlicher Gebrauch; Ufer; Gemeingebrauch; Fernmeldelinie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Öffentliche Gewässer; Öffentlicher Gebrauch; Ufer; Gemeingebrauch; Fernmeldelinie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NuR 1995, 201
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 78.85

    Kostentragungspflicht - Post - Schutz von Fernmeldekabeln - Behelfsfahrbahn -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Der Verwaltungsrechtsweg ist für sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, zumal der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gründet (vgl. insb. BVerwG, Urt. v. 7.11.1975, Buchholz 442.065 TWG; BVerwGE 77, 276/277).

    Er begründet den Grundsatz der Abhängigkeit einer Fernmeldelinie vom Verkehrsweg und gibt damit dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsmittler den Vorzug vor dem Interesse der Beklagten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, sie nur gegen Kostenerstattung verlegen zu müssen (BVerwGE 64, 176/182; 77, 276/278 f.).

    Es kann von einer Änderung i. S. des § 3 Abs. 1 S. 3 TWG nur dann die Rede sein, wenn der Weg auf demselben Grund und Boden verbleibt und lediglich Änderungen am Wegekörper vorgenommen werden, er z. B. anders befestigt oder höher oder tiefer gelegt wird (RGZ 136, 26/31; vgl. auch BVerwGE 77, 276/281 ff.).

    Die rechtlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und einem Träger der Straßenbaulast richten sich selbst dann nach § 3 TWG, wenn eine Änderung ihrer Fernmeldelinie wegen einer Änderung des Verkehrsweges erforderlich geworden ist, deren Ursache die Herstellung einer besonderen Anlage in jenem Sinne ist (BVerwGE 77, 276/281 ff.; vgl. auch Beschl. v. 10.4.1990, Buchholz 442.065 TWG Nr. 10).

  • BGH, 14.10.1977 - V ZR 253/74

    Nebenpflicht zur Übernahme einer Baulast - Umfang einer Baulastübernahme -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage kann ein Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten, wenn ohne diesen beiderseitigen Irrtum der Vertrag nicht, wie geschehen, geschlossen worden wäre (BGHZ 25, 390/392 f.; 47, 376/380 f.; Urt. v. 14.10.1977, NJW 1978, 695; Palandt, BGB, 53. Aufl., § 242 Rdnr. 149 m. w. N.; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 60 Rdnr. 12 m. w. N.).

    Welche Folgen das Fehlen der Geschäftsgrundlage nach sich zieht, eine Auflösung des Vertrages oder seine Anpassung an die wirkliche Rechtslage (BGHZ 25, 395 m. w. N.; 47, 48/51 f. m. w. N.; Urt. v. 14.10.1977 a. a. O.; BGHZ 89, 226/238 f.; Palandt a. a. O., Rdnr. 130; Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung, zumal lediglich um einen Teil der von dem Kläger irrtümlich übernommenen Pflicht zur Kostentragung gestritten wird.

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Die Beklagte ist aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches (vgl. hierzu BVerwGE 71, 85/88 m. w. N.) verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die ihm durch die Änderung ihrer Fernmeldelinie bei dem Ausbau der Hase im Bereich ihres alten Gewässerbettes entstanden sind.

    Die Beteiligten seien schließlich darauf hingewiesen, daß die von dem Kläger mit seiner Leistungsklage ursprünglich geltend gemachte Zinsforderung entgegen seiner Annahme zwar in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet ist, daß aber eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen unter dem erstattungsrechtlichen Gesichtspunkt der Herausgabe von Nutzungen entsprechend § 818 Abs. 1 BGB in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 71, 85/93).

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Welche Folgen das Fehlen der Geschäftsgrundlage nach sich zieht, eine Auflösung des Vertrages oder seine Anpassung an die wirkliche Rechtslage (BGHZ 25, 395 m. w. N.; 47, 48/51 f. m. w. N.; Urt. v. 14.10.1977 a. a. O.; BGHZ 89, 226/238 f.; Palandt a. a. O., Rdnr. 130; Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung, zumal lediglich um einen Teil der von dem Kläger irrtümlich übernommenen Pflicht zur Kostentragung gestritten wird.
  • BGH, 31.01.1967 - V ZR 125/65

    Vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Welche Folgen das Fehlen der Geschäftsgrundlage nach sich zieht, eine Auflösung des Vertrages oder seine Anpassung an die wirkliche Rechtslage (BGHZ 25, 395 m. w. N.; 47, 48/51 f. m. w. N.; Urt. v. 14.10.1977 a. a. O.; BGHZ 89, 226/238 f.; Palandt a. a. O., Rdnr. 130; Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung, zumal lediglich um einen Teil der von dem Kläger irrtümlich übernommenen Pflicht zur Kostentragung gestritten wird.
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage kann ein Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten, wenn ohne diesen beiderseitigen Irrtum der Vertrag nicht, wie geschehen, geschlossen worden wäre (BGHZ 25, 390/392 f.; 47, 376/380 f.; Urt. v. 14.10.1977, NJW 1978, 695; Palandt, BGB, 53. Aufl., § 242 Rdnr. 149 m. w. N.; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 60 Rdnr. 12 m. w. N.).
  • BGH, 24.10.1957 - VII ZR 429/56

    Verzicht auf Teilnahme am Konkurs

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Welche Folgen das Fehlen der Geschäftsgrundlage nach sich zieht, eine Auflösung des Vertrages oder seine Anpassung an die wirkliche Rechtslage (BGHZ 25, 395 m. w. N.; 47, 48/51 f. m. w. N.; Urt. v. 14.10.1977 a. a. O.; BGHZ 89, 226/238 f.; Palandt a. a. O., Rdnr. 130; Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O.), bedarf hier keiner Entscheidung, zumal lediglich um einen Teil der von dem Kläger irrtümlich übernommenen Pflicht zur Kostentragung gestritten wird.
  • BGH, 20.04.1967 - II ZR 220/65

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Ein beiderseitiger Irrtum in der Beurteilung der Rechtslage kann ein Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten, wenn ohne diesen beiderseitigen Irrtum der Vertrag nicht, wie geschehen, geschlossen worden wäre (BGHZ 25, 390/392 f.; 47, 376/380 f.; Urt. v. 14.10.1977, NJW 1978, 695; Palandt, BGB, 53. Aufl., § 242 Rdnr. 149 m. w. N.; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 60 Rdnr. 12 m. w. N.).
  • RG, 16.03.1932 - IX 504/31

    Zum Begriff der Einziehung eines Verkehrsweges im Sinne von § 3 Abs. 2 des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Es kann von einer Änderung i. S. des § 3 Abs. 1 S. 3 TWG nur dann die Rede sein, wenn der Weg auf demselben Grund und Boden verbleibt und lediglich Änderungen am Wegekörper vorgenommen werden, er z. B. anders befestigt oder höher oder tiefer gelegt wird (RGZ 136, 26/31; vgl. auch BVerwGE 77, 276/281 ff.).
  • BVerwG, 23.10.1981 - 7 C 67.79

    "Besondere Anlage" - Garagenzufahrt - Garagengrundstück - Gehweg -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.11.1993 - 3 L 1422/91
    Er begründet den Grundsatz der Abhängigkeit einer Fernmeldelinie vom Verkehrsweg und gibt damit dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsmittler den Vorzug vor dem Interesse der Beklagten am Fortbestand ihrer Anlagen sowie daran, sie nur gegen Kostenerstattung verlegen zu müssen (BVerwGE 64, 176/182; 77, 276/278 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1988 - 10 S 453/87

    Kostentragung durch die Bundespost bei Änderung des Verkehrsweges

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 23.03.1965 - 2 BvN 1/62

    Verordnung als Landesrecht

  • OVG Berlin, 03.11.1960 - VI B 57.59
  • BVerwG, 30.06.1967 - IV C 37.66

    Unterquerung von Gewässern mit einem Kabel durch die Deutsche Bundespost -

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 - 1 S 1245/15

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationslinie

    In dem maßgeblichen Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993 - 3 L 1422/91 - NuR 1995, 201), d.h. hier ab Mai 2010, war nicht mehr die Deutsche Telekom AG Eigentümerin der Telekommunikationslinien und Nutzungsberechtigte, sondern die Telekom Deutschland GmbH.

    Was ein "öffentliches Gewässer" ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht (BVerwG, Urt. v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - BVerwGE 27, 253, und v. 29.06.1967 - IV C 36.66 - BVerwGE 27, 253), wobei es für den Anwendungsbereich des § 72 TKG auf das Landesrecht in der zum Zeitpunkt der Bauarbeiten am fraglichen Weg maßgeblichen Fassung ankommt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.).

    Hierauf kommt es im Rahmen des § 68 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O., und Urt. v. 29.06.1967, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.).

    Ob diese Querung des Verkehrswegs angesichts des im Verhältnis zu dem gesamten Plangebiet geringfügigen Bereichs überhaupt eine - dann allenfalls punktuelle - "Benutzung" der Verkehrswegs begründet (vgl. zur Querung eines Gewässers NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.), die den Anwendungsbereich des § 72 TKG eröffnet, ist aus Sicht des Senats zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung.

    Es kann auch offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der §§ 68 ff. TKG eröffnet ist und deshalb einen Rückgriff auf das jeweilige Fachrecht - hier das Wasserrecht - von vornherein ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2013, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993, a.a.O.) oder ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Ausschlusswirkung hier mangels "Benutzung" des Gewässers durch die Telekommunikationslinien nicht besteht (vgl. dazu oben unter b).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2009 - 2 L 244/08

    Kosten für die Verlegung einer Telekommunikationsleitung

    Keine Änderung des Verkehrsweges ist hingegen seine Verlegung an eine andere Stelle, da es sich nach Straßenrecht in einem solchen Fall um eine Einziehung handelt, die telekommunikationsrechtlich nach § 53 Abs. 2 TKG 1996 zu behandeln ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 22.11.1993 - 3 L 1422/91 -, NuR 1995, 201; Demmel in: Manssen (Hrsg.), Telekommunikations- und Multimedienrecht, C § 53 RdNr. 5; Schütz, a. a. O., § 76 RdNr. 9; so auch bereits das Reichsgericht zu § 3 TWG, vgl. Urt. v. 16.03.1932 - IX 504/31 -, RGZ 136, 26 [30 f.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2008 - 2 L 378/06

    sten der behördlichen Überwachung der Abwassereinleitung

    Sie gilt allerdings nicht im Verhältnis eines allgemeinen Gesetzes zu einem Spezialgesetz; dort gilt vielmehr der Grund satz, dass eine neue Gesetzesvorschrift allgemeinen Inhalts bestehende Sondervor schriften nicht aufhebt bzw. verdrängt (lex posterior generalis non derogat legi priori speciali [vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht 1, 10. Aufl.; § 27 RdNr, 4; NdsOVG Urt. v. 22.03.1993 - 3 L 1422/91 -, NuR 1995, 201 [202]; OVG RP, Urt. v. 07.02.1961 - 2 A 75/60 -, DÖV 1961, 513]; BFH, Urt. v. 29.09.1992, a. a. O.).
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