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   VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94   

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VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94 (https://dejure.org/1994,1888)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94 (https://dejure.org/1994,1888)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Dezember 1994 - 5 S 1648/94 (https://dejure.org/1994,1888)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Konzentrationswirkung; Abwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 924 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 275
  • DVBl 1995, 1025 NVwZ 1995, 924 (Leitsatz) UPR 1995, 399 (Leitsatz) ZUR 1995, 334 (red. Leitsatz) BWVPr 1996, 67 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 1995, 97 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1993 - 5 S 874/92

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Verfahren - Abwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Im übrigen hat der Kläger zu 2 zur Kausalität eines im vorliegenden Zusammenhang unterstellten Verfahrensfehlers für die Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition nichts vorgetragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234 und BVerwG, Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35/94 -, NVwZ 1994, 688).

    Ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage danach eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand (vgl. hierzu Senatsurt.v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234), kann dahinstehen.

    Eine gesetzlich verbindliche Entscheidung für das Straßenbauvorhaben wird durch § 1 Abs. 2 FStrAbG (noch) nicht getroffen - dies wäre in der Tat mit Art. 14 Abs. 1 GG, auf den sich die in ihrem Grundeigentum betroffenen Kläger wegen der enteignenden Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses berufen können, schwerlich vereinbar - vielmehr muß das geplante Vorhaben auch noch in Einklang mit den gesetzlichen Planungsleitsätzen (striktes Recht) und insbesondere mit dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot stehen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234).

    Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist also darauf gerichtet, die Auswirkungen auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild durch das Vorhaben selbst (an Ort und Stelle) möglichst gering zu halten (vgl. Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, a.a.O.).

    Auch hier müssen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in einem Zusammenhang mit der durch den Eingriff gestörten ökologischen Funktion stehen, deren Kompensation sie bezwecken (vgl. Senatsurt.v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Angesichts der gesetzlich festgelegten Verbindlichkeit ist es für die Planrechtfertigung des streitigen Vorhabens als Teil der - auch mit den anderen Bauabschnitten in den Bedarfsplan aufgenommenen - Gesamtmaßnahme Hochrheinautobahn A 98 unerheblich, daß derzeit deren Abnahme im schweizerischen Kanton Schaffhausen mit einer Autobahn in Richtung Osten und damit die angestrebte Durchgängigkeit einer autobahnmäßigen Verbindung zur A 81 nicht sicher sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt.v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 -, NVwZ 1990, 860).

    Dies geschah im Anschluß an das Senatsurteil vom 15.12.1987 - 5 S 3279/86 - betreffend den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums F vom 06.10.1986 für den Bauabschnitt Umgehung L im Zuge der A 98. In der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung vom 24.11.1989 - 4 C 41/88 - (NVwZ 1990, 860) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt, daß die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen (leistungsfähige West-Ost-Verbindung, Lückenschluß im Autobahnnetz) ein nach dem Fernstraßengesetz legitimerweise anzustrebendes Planungsziel sei und daß die dem planerischen Ziel zugrundeliegende Vorstellung, ein insoweit geschlossenes Autobahnnetz werde zu einer Entlastung vorhandener Bundesstraßen führen und die Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 FStrG umschriebenen verkehrlichen Ziele fördern, einleuchtend sei; hierzu bedürfe es keines Nachweises eines konkreten Verkehrsbedarfs, der wegen seines prognostischen Gehalts ohnedies mit planerischen Unsicherheiten belastet sei; dabei stelle es kein wesentliches Hindernis dar, daß der schweizerische Kanton Schaffhausen derzeit nicht bereit sei, eine Verbindungsautobahn über sein Gebiet zu bauen.

    Daß der gestufte Ausbau einer zweibahnigen Autobahn im Sinne einer längsgeteilten Dringlichkeit ein rechtlich zulässiges Planungsmodell ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 24.11.1989 - 4 C 41/88 - a.a.O. gerade zur Hochrheinautobahn A 98 anerkannt.

  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt bekräftigt (vgl. zuletzt Beschluß vom 21.07.1994 - 4 VR 1.94 - BayVBl. 1994, 727), daß bei Nichteinhaltung einzelner Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Planfeststellungsbeschluß nicht allein aus diesem Grunde aufzuheben ist, wenn in der Sache - wie hier - den Anforderungen des Gesetzes entsprochen ist.

    Unabhängig von der Bindungswirkung der gesetzgeberischen Entscheidung über die Aufnahme des planfestgestellten Vorhabens in den Bedarfsplan, die inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 21.07.1994 - 4 VR 1.94 - (BayVBl. 1994, 727) bestätigt hat, sind im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß als Rechtfertigung für das streitige Vorhaben folgende Ziele angegeben: Schaffung einer leistungsfähigen überregionalen West-Ost-Verbindung zwischen der A 5 und der A 81 für die südlichen Landesteile von Baden-Württemberg und Bayern mit gleichzeitig angestrebter Verknüpfung an das schweizerische und französische (Autobahnnetz) Netz; Ergänzung des Autobahnnetzes der Bundesrepublik Deutschland im südwestlichen Raum (Lückenschluß); Verbesserung der regionalen Verkehrssituation durch die Entlastung der dortigen, stark befahrenen Bundesstraßen, insbesondere in den dichtbesiedelten Bereichen; Beitrag zur wirtschaftlichen Aufschließung des strukturschwachen Raumes am Hochrhein und an den Schwarzwaldrändern.

    Diese kann im gerichtlichen Verfahren der Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses auch nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß das Gericht eigene Interessenbewertungen vorzunehmen oder gar die Abwägungsentscheidung der planenden Behörde durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen hätte; es würde damit seine Kompetenz überschreiten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1994 - 4 VR 1.94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1987 - 5 S 3279/86

    Planfeststellung für Autobahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Die Durchführung behördeninterner Koordinierungsgespräche und Besprechungen vor oder nach dem Erörterungstermin verstößt weder gegen die Regelung des § 73 Abs. 6 LVwVfG noch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Senatsurteil vom 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).

    Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber bei der Aufstellung des Bedarfsplans von zutreffenden Tatsachen ausgegangen ist (vgl. bereits Senatsurt.v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -), so daß die diesbezüglichen (pauschalen) Vorwürfe der Kläger schon im Ansatz unerheblich sind.

    Dies geschah im Anschluß an das Senatsurteil vom 15.12.1987 - 5 S 3279/86 - betreffend den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums F vom 06.10.1986 für den Bauabschnitt Umgehung L im Zuge der A 98. In der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung vom 24.11.1989 - 4 C 41/88 - (NVwZ 1990, 860) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt, daß die Verbesserung überregionaler Verkehrsverbindungen (leistungsfähige West-Ost-Verbindung, Lückenschluß im Autobahnnetz) ein nach dem Fernstraßengesetz legitimerweise anzustrebendes Planungsziel sei und daß die dem planerischen Ziel zugrundeliegende Vorstellung, ein insoweit geschlossenes Autobahnnetz werde zu einer Entlastung vorhandener Bundesstraßen führen und die Verwirklichung der in § 1 Abs. 1 FStrG umschriebenen verkehrlichen Ziele fördern, einleuchtend sei; hierzu bedürfe es keines Nachweises eines konkreten Verkehrsbedarfs, der wegen seines prognostischen Gehalts ohnedies mit planerischen Unsicherheiten belastet sei; dabei stelle es kein wesentliches Hindernis dar, daß der schweizerische Kanton Schaffhausen derzeit nicht bereit sei, eine Verbindungsautobahn über sein Gebiet zu bauen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1988 - 5 S 1030/87

    Abwägung zwischen Naturschutz und Immissionsschutz bei der Planfeststellung für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Der 4. Bauabschnitt der A 98 mit Querspange A 861 zur Schweiz war mit gleicher Trassenführung (Bergtrasse) bereits Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums F vom 05.02.1987, der durch Urteil des Senats vom 23.06.1988 - 5 S 1030/87 - wegen Mängel in der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aufgehoben wurde, ausgenommen das von der Schweizer Grenze (Rheinmitte) her geplante 1, 5 km lange südliche Teilstück der A 861.

    Diese auf das Gesamtvorhaben A 98 einschließlich der Querspange A 861 bezogenen Zielsetzungen sind identisch mit den - damals ohne die gesetzliche Verbindlichkeitsentscheidung allein maßgeblichen - Rechtfertigungsgründen des ersten Planfeststellungsbeschlusses vom 05.02.1987, die der Senat im Urteil vom 23.06.1988 - 5 S 1030/87 - (wie auch in den in den Parallelverfahren ergangenen Urteilen vom gleichen Tag) gebilligt hat.

    Mit letzterer Annahme hat sich die Behörde der Einschätzung des Senats im Urteil vom 23.06.1988 - 5 S 1030/87 - betreffend den ersten Planfeststellungsbeschluß vom 05.02.1987 angeschlossen, wonach ein Ausgleich des unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft durch eine Autobahn auf der festgestellten (Bergtrasse) Trasse nicht möglich sei.

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Im Falle der Verwirklichung der BNL-Trasse als örtlich begrenzter (Teilalternative) Alternative der A 98 im 4. Bauabschnitt bliebe die Betroffenheit der Kläger zu 1 und 4 bis 8 unverändert bestehen, so daß eine - unterstellt - abwägungsfehlerhafte Ablehnung der BNL-Trasse und eine darin liegende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit Blick auf den Eigentumsschutz dieser Kläger unbeachtlich wäre (vgl. BVerwGE 67, 74).

    Denn eine - insoweit unterstellte - Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wäre allenfalls gegenüber dem Kläger des (ruhenden) Verfahrens 5 S 1650/94, dessen Grundstück Flst.- Nr. 4780 für den neuen Deponiestandort benötigt wird, beachtlich, nicht aber gegenüber den Klägern dieses Verfahrens, deren planbetroffene Grundstücke hiervon weit entfernt liegen (vgl. BVerwGE 67, 74).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Diese Regelung hält sich im Rahmen der - für den Landesgesetzgeber verbindlichen (vgl. BVerwGE 85, 348) - Umschreibung des Eingriffs in § 8 Abs. 1 BNatSchG, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sind, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

    Für den Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt.v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 = NuR 1991, 124) einen Ausgleich nach § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG (im Rechtssinn) Maßnahmen immer dann dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt; ein solcher Ausgleich muß nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionellen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen, um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren.

  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Das Vermeidungsgebot ist striktes Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1992 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125) und damit nicht Gegenstand der planerischen Abwägung.

    Auch dieses naturschutzrechtliche Gebot, mögliche Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen, ist - wie das zuvor erörterte Vermeidungsgebot - striktes Recht und damit nicht Gegenstand planerischer Abwägung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.92 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125).

  • BVerwG, 23.02.1994 - 4 B 35.94

    Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde zur Einholung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    Im übrigen hat der Kläger zu 2 zur Kausalität eines im vorliegenden Zusammenhang unterstellten Verfahrensfehlers für die Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsposition nichts vorgetragen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 -, NuR 1994, 234 und BVerwG, Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35/94 -, NVwZ 1994, 688).

    Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, daß die bloße Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führt, daß vielmehr hinzukommen muß, daß sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann; der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte, sowohl inhaltlich als auch in der räumlichen Abgrenzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35/94 -, NVwZ 1994, 688).

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 5 S 1648/94
    In seinem Beschluß vom 17.12.1985 - 4 B 214.85 - (Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht im Anschluß an BVerwGE 61, 307, 311 die Voraussetzungen, unter denen ein Vorbehalt zulässig ist, wie folgt zusammengefaßt und hieran im Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 49.83 - (NVwZ 1989, 147) - zur vergleichbaren Regelung des § 18a Abs. 3 FStrG, aufgehoben durch Art. 26 Nr. 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1221) - festgehalten: "Danach sind bei einer Planungsentscheidung zwar grundsätzlich alle durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu bewältigen.
  • BVerwG, 17.12.1985 - 4 B 214.85

    Vorbehalt einer späteren Entscheidung bei Einzelfragen im wasserrechtlichen

  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 54.84

    Planungskompetenz - Vorhabenträger - Folgemaßnahmen - Anlagen - Umgestaltungen -

  • BVerwG, 14.05.1992 - 4 C 9.89

    Planfeststellung; Nießbrauch; Teilenteignung; mittelbare Einwirkungen;

  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

  • BVerwG, 26.05.1994 - 7 A 21.93

    Bundesbahn - Planfeststellung - Straße - Notwendige Folge - Änderung des

  • BVerwG, 30.08.1994 - 4 B 105.94

    Fernstraßen - Eingriff in Natur - Ersatzmaßnahmen - Planfeststellung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1992 - 5 S 2064/91

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme als Enteignungsgrund im Zusammenhang mit

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.1993 - 5 S 59/93

    Straßenrechtliches Planfeststellungsverfahren: Kompetenz des Vorhabensträgers für

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 5 S 1602/93

    (Erfolgreiche Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß für den Neubau einer

  • BVerwG, 03.04.1990 - 4 B 50.89

    Prüfungsumfang bei Klage auf Aufhebung eines straßenrechtlichen

  • VGH Bayern, 05.11.1992 - 8 A 92.40017
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

  • BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 14.93

    Verfüllung eines Tagebaus mit REA-Gips als Verwertung i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 3

  • EuGH, 09.08.1994 - C-396/92

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. / Freistaat Bayern

  • BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99

    Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung

    Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", wenn auch spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 22.05.1995 - 4 B 30.95 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16 a.a.O.), wobei auch für sie die Unbeachtlichkeitsregelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG gilt (vgl. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - NuR 1996, 297 = VBlBW 1995, 275).

    Ein solcher Mangel wäre nach der Regelung des § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG, die auf die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung Anwendung findet (vgl. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - a.a.O.), nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

    Der Kläger zu 2 weist auf der Basis einer gebotenen objektiv-betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90 - u. Senatsurt. v. 09.02.1995 - 5 S 1648/94 - a.a.O.) darauf hin, dass sich nach Abzug von Zinsanspruch und Pachtansatz unter Zugrundelegung von jährlich 1.040 Arbeitsstunden ein rentabler Stundenlohn von 11, 40 DM ergebe, der sich infolge des planbedingten Flächenverlusts auf einen unrentablen Stundenlohn von 8, 76 DM verringere.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1995 - 5 S 334/95

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Einwendungsausschluß nach Ablauf der

    Er wäre unerheblich gemäß § 17 Abs. 6 c S.1 FStrG, einer Vorschrift, die nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung, sondern auch bei der naturschutzrechtlichen Abwägung gemäß §§ 8 Abs. 3 BNatSchG, 11 Abs. 3 S.1 NatSchG anzuwenden ist (vgl. Urt. v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - VBlBW 1995, 275).

    Diese Beurteilung gründet sich auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.06.1992 - 4 B 1 - 12.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 = VBlBW 1992, 458; Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205/92 - NVwZ 1993, 887), welcher der erkennende Senat in seiner eigenen Rechtsprechung gefolgt ist (vgl. zuletzt Urteil v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - a.a.O.).

    Ebenso irrelevant ist das Vorbringen der Kläger über den Standpunkt des Regierungspräsidiums F. im Planfeststellungsverfahren zur A 98, der nach ihrer Meinung signifikant von der jetzigen Auffassung abweicht (vgl. Planfeststellungsbeschluß v. 05.05.1994 u. Urt. d. erk. Sen. v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

    Gleiches gilt, soweit eine Ausgleichsabgabe "dem Grunde nach" sozusagen hilfsweise, d.h. für den Fall des Scheiterns von (Ausgleichs- und) Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden ist; eine solche Möglichkeit hat der Senat für den Bereich des straßenrechtlichen Planfeststellungsrechts bereits anerkannt (vgl. Urt. v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers

    Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", von der fachplanerischen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG allerdings zu unterscheidende spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 - a.a.O.), wobei für sie auch die Unbeachtlichkeitsregelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG gilt (vgl. Senatsurt. v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94 -).

    Ein solcher Abwägungsmangel in bezug auf die Einstellung und Gewichtung der verbleibenden naturschutzrechtlichen Beeinträchtigungen wäre nach der Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG, die auf die spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung Anwendung findet (vgl. Senatsurt. v. 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - VBlBW 1995, 275), nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 408/03

    Gemeinde; Eisenbahntunnel; Planfeststellung; Planungsmängel; Ausbruchmaterial;

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - (NuR 1996, 291 = VBlBW 1995, 275) zur Unterbringung der Überschussmassen beim Bau der Hochrheinautobahn A 98 anerkannt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 1 C 10395/01

    Voraussetzungen für den Angriff eines Planfeststellungsbeschlusses für einen

    Die Klagebefugnis des Klägers lässt sich ferner nicht unabhängig von der Verletzung eigener rechtlich geschützter Belange daraus herleiten, dass ein Verstoß gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung behauptet wird (dazu vgl. Wahl/Schütz, a.a.O., Rdnr. 214 i.V.m. Rdnr. 74; ferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Dezember 1994, NuR 1996, 297 f.).

    Die im Planfeststellungsbeschluss verwendete Formulierung findet ihre Grundlage in den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen eine Existenzgefährdung zu bejahen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001, a.a.O. unter Hinweis auf den Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 4 C 25.90 - [...]; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. Dezember 1994, NuR 1996, 297, 304 und vom 14. Dezember 2000, VBlBW 2001, 362, 367).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1995 - 5 S 2448/94

    Straßenrechtliche Planfeststellung: Umfang der ausgelegten Planunterlagen;

    Danach ergibt sich die Planrechtfertigung für das Vorhaben bereits aus § 1 Abs. 1 FStrAbG i.d.F., die diese Bestimmung durch Art. 27 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1221/1228) erhalten hat (zur Verbindlichkeit dieser normativen Planrechtfertigung vgl. Urt. des Senats v. 06.12.1994 - 5 S 1648/94 - sowie Urt.v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O. sowie BVerwG, Beschl.v. 21.07.1994 - 4 VR 1.94 -, BayVBl. 1994, 727).

    Auch die danach von der Behörde zu treffende naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung, das Straßenbauvorhaben trotz unvermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriffe zuzulassen, ist rechtsfehlerfrei ergangen, wobei die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte dieser Abwägungsentscheidung zu beachten ist (zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6c FStrG auf die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 11 Abs. 3 NatSchG s. Urteil des Senats v. 09.12.1994, 5 S 1648/94).

  • VGH Bayern, 10.01.1997 - 20 A 96.40052
    Das heißt, der Gesetzgeber konkretisierte den Bedarf an Schienenwegen im Sinne der Planrechtfertigung verbindlich nicht nur für die Planfeststellungsbehörde, sondern auch für die zur Rechtmäßigkeitsprüfung berufenen Gerichte (BVerwG vom 26.04.1996, a.a.O.; vom 21.03.1996, a.a.O.; vom 25.01.1996, a.a.O.; vom 08.06.1995, a:a.0.; BayVGH vom 05.07.1994, BayVB1 1995, 50; VGH BW vom 09.12.1994, NuR 1996, 297/298; zur normativen Bedarfsfestlegung vgl. auch den Beschluß des Senats vom 28.03.1995, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1995 - 5 S 2341/94

    Planfeststellung - Rastplatz an Bundesautobahn - Ausdehnung des Bauabschnitts bis

    Danach ergibt sich die Planrechtfertigung für das Vorhaben bereits aus § 1 Abs. 1 FStrAbG i.d.F., die diese Bestimmung durch Art. 27 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1221/1228) erhalten hat (zur Verbindlichkeit dieser normativen Planrechtfertigung vgl. Urt. des Senats v. 06.12.1994 - 5 S 1648/94 - sowie Urt.v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - a.a.O. sowie BVerwG, Beschl.v. 21.07.1994 - 4 VR 1.94 -, BayVBl. 1994, 727).

    Die danach von der Behörde zu treffende naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung, das Straßenbauvorhaben und damit auch die angegriffene Rastanlage trotz unvermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriffe zuzulassen, ist rechtsfehlerfrei ergangen, wobei die eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte dieser Abwägungsentscheidung zu beachten ist (zur Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6c FStrG auf die naturschutzrechtliche Abwägung nach § 11 Abs. 3 NatSchG siehe Urt. d. Senats vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94 -).

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 7 K 100/98

    Abschnittsbildung; Alternative; Ausführungsbeginn; außer Kraft treten;

    Denn die naturschutzrechtliche Abwägung ist ein notwendiger Bestandteil des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.1994 - 5 S 1602/93 -, NuR 1995, 358 = UPR 1995, 320; Urt. v. 9.12.1994 - 5 S 1648/94 -, DVBl. 1995, 1025 = UPR 1995, 399; Senat, Urt. v. 16.10.1996 - 7 K 2363 und 2364/92).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.1997 - 7 M 1155/97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; Bundesfernstraßen; Planfeststellung;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1998 - 5 S 657/97

    Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: unzulässige Änderung der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2000 - 8 C 11634/98

    Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme von Privatgrundstücken als Ablagerungsflächen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2001 - 5 S 428/00

    Straßenplanung - Abwägung

  • OVG Niedersachsen, 16.10.1996 - 7 K 2363/92

    Straßenplanung: Abschnittsbildung; Abschnittsbildung; Abwägung,

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 8 S 1892/97

    Straßenbauvorhaben: Enteignung von Grundstücken - Seitenablage von Bodenaushub

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.07.1999 - 4 M 48/99
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