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   BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95   

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BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95 (https://dejure.org/1997,79)
BVerwG, Entscheidung vom 05.03.1997 - 11 A 25.95 (https://dejure.org/1997,79)
BVerwG, Entscheidung vom 05. März 1997 - 11 A 25.95 (https://dejure.org/1997,79)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Umweltauswirkungen - Eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren - Planfeststellungsbehörde - Immissionsgrenzwerte - Berechnung des Beurteilungspegels - Schienenwege - Entscheidungsvorbehalt - Aktive Schallschutzmaßnahme

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    Art. 2 GG, § 74 VwVfG, § 11 UVPG, § 41 BImSchG, § 42 BImSchG, § 43 BImSchG, § 18 AEG, § 20 AEG, § 2 16.BImSchV, § 3 16.BImSchV, § 2 24.BImSchV, § 3 24.BImSchV
    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Umweltverträglichkeitsprüfung; Abwägung der öffentlichen und privaten Belange; Alternativenprüfung; körperliche Unversehrtheit; schädliche Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche; Immissionsgrenzwe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG; Recht des Schienenverkehrs - Zuständigkeit für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Verfassungsmäßigkeit der Lärmgrenzwerte, Abwägung hinsichtlich der Kosten für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 123
  • NVwZ 1998, 513
  • DVBl 1997, 831
  • NuR 1997, 435
 
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Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 29.11.1995 - 11 VR 15.95

    Recht des Schienenverkehrs: Linienbestimmung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - den Antrag der Kläger zu 1 bis 4, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß anzuordnen, abgelehnt.

    Soweit die Kläger beanstanden, daß ein Raumordnungsverfahren für die Planung des Vorhabens nicht durchgeführt worden ist und dem angefochtenen Beschluß kein Linienbestimmungsverfahren nach § 2 Abs. 1 VerkPBG a.F. vorangegangen ist, hat der Senat bereits in seinem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Kläger zu 1 bis 4 ergangenen Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 11 VR 15.95 - (Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7 S. 16 f.) ausgeführt, daß und warum diese Rügen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses führen.

    Mit diesem Vorbringen hat sich der Senat ebenfalls in seinem Beschluß vom 29. November 1995 (a.a.O. S. 17 f.) bereits im einzelnen auseinandergesetzt.

    Mit dieser Rüge hat sich der Senat im erwähnten Beschluß vom 29. November 1995 (a.a.O. S. 17 f.) bereits im Rahmen der Prüfung der Abschnittsbildung auseinandergesetzt; hierauf kann an dieser Stelle verwiesen werden.

    Daß es dem planfestgestellten Vorhaben nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung fehlt, hat der Senat bereits im Beschluß vom 29. November 1995 (a.a.O. S. 19 f.) im einzelnen dargelegt.

  • OVG Bremen, 19.01.1993 - 1 BA 11/92

    Abwehranspruch; Nachbar; Schienenweg; Bahn; Zug; Schienenverkehr; Verkehrslärm;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Diese Annahme wurde durch mehrere Lärmwirkungsstudien aus den Jahren 1978 bis 1986 bestätigt (vgl. dazu HessVGH, NVwZ 1986, S. 668 ; OVG Bremen, NVwZ-RR 1993, S. 468 [OVG Bremen 19.01.1993 - 1 BA 11/92]; Möhler/Schuemer/Knall/Schuemer-Kohrs, Vergleich der Lästigkeit von Schienen- und Straßenverkehrslärm, ZfL 1986, S. 132 ; Schuemer/Schuemer-Kohrs, Lästigkeit von Schienenverkehrslärm im Vergleich zu anderen Lärmquellen, ZfL 1991, S. 1 ff.; Hauck, Lästigkeitsunterschied zwischen den Geräuschen des Straßenverkehrs und des Schienenverkehrs, ZfL 1991, S. 162 ff.; Heimerl, Beurteilung des Schienenverkehrs unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten, ETR 1992, S. 485 ).

    Insbesondere ist noch nicht geklärt, ob eine durch das Schleifen der Gleise erzielte Pegelabsenkung nicht relativ bald wieder zurückgeht, so daß das im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Überwachungsintervall von sechs bis zwölf Monaten empirisch bisher nicht gerechtfertigt werden kann (dazu vgl. OVG Bremen, NVwZ-RR 1993, S. 468 [OVG Bremen 19.01.1993 - 1 BA 11/92]).

    Im Hinblick auf die erheblichen Vorbelastungen, die die Beklagte durch die Beurteilungspegel nach den Zugzahlen von 1992 belegt hat und denen die Kläger ohne das Vorhaben und die damit schon nach dem Planfeststellungsbeschluß verbundenen Schallschutzanlagen bis zur Grenze einer nachweisbaren Gesundheitsgefahr oder eines Eingriffs in die Substanz des Eigentums weiterhin ausgesetzt wären, aber auch im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten, durch Schallschutzfenster mit schallgedämpfter Lüftung wirksamen passiven Schallschutz ohne Beeinträchtigung der Frischluftversorgung der Wohnung zu gewährleisten (vgl. OVG Bremen, NVwZ-RR 1993, S. 468 [OVG Bremen 19.01.1993 - 1 BA 11/92]), erscheint ein derartiger Sachverhalt hier jedoch so fernliegend, daß es rechtlich nicht beanstandet werden kann, daß die Beklagte von einer solchen Festsetzung im Planfeststellungsbeschluß abgesehen hat.

  • VGH Bayern, 21.02.1995 - 20 A 93.40080
    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der Verordnungsgeber mit dem von ihm gewählten Verfahren, ausschließlich auf die jeweiligen Mittelungspegel abzüglich eines Schienenbonus von 5 dB(A) abzustellen und Maximalpegel oder mittlere Maximalpegel nicht gesondert zu berücksichtigen, sein normatives Ermessen bei der Festsetzung von Immissionsgrenzwerten überschritten hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - 20 A 93.40080 u.a. -, S. 71).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das Gewicht der privaten Belange der Anwohner durch Vorbelastungen von dem zu ändernden Schienenweg gemindert ist (dazu vgl. den Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 -, S. 12), ob öffentliche Belange etwa des Landschaftsschutzes oder der Stadtbildpflege oder private Belange negativ betroffener Dritter - z.B. deren Interesse an der Vermeidung zu dichter Grenzbebauung, dadurch eintretender Verschattung, aber auch einer Lärmverlagerung - der Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten aktiven Schallschutzes entgegenstehen (dazu vgl. HambOVG, Urteil vom 23. Mai 1995 - OVG Bf II 67/90 P -, S. 49), und mit welchen Mehrkosten der Schutz der Außenwohnbereiche im Verhältnis zu wirksamen passiven Schallschutz verbunden ist (dazu vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O., S. 61 ff.; Kuschnerus, in: Schutz vor Lärm, 1990, S. 93 ).

    Anders als die genannte Richtlinie berücksichtigt diese Verordnung die schlechtere Dämmwirkung von Fenstern gegenüber tieffrequentem Schall, der im Frequenzspektrum bei Güterzügen mit einem hohen Anteil klotzgebremster Wagen überwiegt, durch einen Korrektursummanden von 2 dB, was bei dem nachts vorherrschenden Güterverkehr auf der für die Lärmbelastung der Kläger maßgeblichen Fernbahnstrecke für Räume, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, zu einer um eine Stufe günstigeren Fensterklasse führen kann (vgl. BRDrucks 463/96, S. 16 f.; BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O., S. 83 f.; Kröger/Hendlmaier, Bemessung von Schallschutzfenstern - ein Vergleich verschiedener Regelwerke, ZfL 1994, S. 156 ).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Die genannte Verordnung beruht auf dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, der mit dem Vorbehalt des Gesetzes in Einklang steht (BVerfGE 79, 174 [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]).

    Eine Verletzung der Schutzpflicht kann gerichtlich nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 79, 174 [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]; vgl. Beschluß des Senats vom 19. Januar 1996 - BVerwG 11 B 90.95 - Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 75 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Läßt sich eine im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnete oder unzureichende Schutzauflage nachholen oder nachbessern, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondiert der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung (BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 71, 150 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 145/83]; Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22 S. 45).

    Genügt eine Schutzauflage dem Abwägungsgebot, weil die Planfeststellungsbehörde Schallschutzbelange Betroffener wegen der Gewichtigkeit der für die Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung sprechenden Belange - unter Anordnung aktiven oder passiven Schallschutzes - zurückstellen durfte, so besteht kein Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 71, 150 ; 84, 31 ).

  • BVerwG, 31.10.1996 - 11 A 78.95

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Von den Kosten des Verfahrens, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in den Verfahren BVerwG 11 A 78.95, BVerwG 11 A 39.96 und BVerwG 11 A 61.96 waren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je 7/60, die Kläger zu 2, 8, 16 und 17 je 1/15, die Kläger zu 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 je 1/20 und die Kläger zu 1, 3 und 4 je 1/30. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in den vorbezeichneten Verfahren waren, tragen die Beigeladene 7/30 sowie die Kläger zu 2, 8, 16 und 17 je 1/15, die Kläger zu 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 je 1/20 und die Kläger zu 1, 3 und 4 je 1/30.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 39.96 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 450.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, S. 563 ff. ).

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Läßt sich eine im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnete oder unzureichende Schutzauflage nachholen oder nachbessern, ohne daß dadurch die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt berührt und ohne daß in dem Interessengeflecht der Planung nunmehr andere Belange nachteilig betroffen werden, so korrespondiert der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht ein subjektiver Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung, sondern allein ein Anspruch auf Planergänzung (BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 71, 150 [BVerwG 14.03.1985 - 5 C 145/83]; Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22 S. 45).

    Genügt eine Schutzauflage dem Abwägungsgebot, weil die Planfeststellungsbehörde Schallschutzbelange Betroffener wegen der Gewichtigkeit der für die Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung sprechenden Belange - unter Anordnung aktiven oder passiven Schallschutzes - zurückstellen durfte, so besteht kein Anspruch des Betroffenen auf Planaufhebung (vgl. BVerwGE 56, 110 [BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76]; 71, 150 ; 84, 31 ).

  • BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 39.96

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Von den Kosten des Verfahrens, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in den Verfahren BVerwG 11 A 78.95, BVerwG 11 A 39.96 und BVerwG 11 A 61.96 waren, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Beklagte und die Beigeladene je 7/60, die Kläger zu 2, 8, 16 und 17 je 1/15, die Kläger zu 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 je 1/20 und die Kläger zu 1, 3 und 4 je 1/30. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung in den vorbezeichneten Verfahren waren, tragen die Beigeladene 7/30 sowie die Kläger zu 2, 8, 16 und 17 je 1/15, die Kläger zu 5 bis 7, 9 bis 12 und 15 je 1/20 und die Kläger zu 1, 3 und 4 je 1/30.

    Streitwertbeschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 78.95 auf 580.000 DM, für die Zeit danach bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 11 A 39.96 auf 530.000 DM und für das weitere Verfahren auf 450.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO; vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, S. 563 ff. ).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Da § 41 Abs. 1 BImSchG den Betroffenen keinen Anspruch auf bestimmte Schallschutzmaßnahmen gewährt, sondern der Planfeststellungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm ein Auswahlermessen einräumt, ist es grundsätzlich sachgerecht, ein Begehren nach weitergehendem aktiven Schallschutz im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen (vgl. BVerwGE 87, 332 [BVerwG 29.01.1991 - 4 C 51/89]).
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

    Auszug aus BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95
    Der verbleibenden Unsicherheit, ob nicht im Einzelfall die Grenze einer schweren und unerträglichen und damit ohne Entschädigung mit Art. 14 GG unvereinbaren Beeinträchtigung des Eigentums überschritten wird, trägt die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Auflage an die Beigeladene, eine Wertminderungsentschädigung zu leisten, wenn im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfeststellungsverfahren unanfechtbar ein Anspruch hierauf festgestellt wird, ausreichend Rechnung (vgl. BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78]; BGHZ 97, 114 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84]).
  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

  • BVerwG, 10.10.1995 - 11 B 100.95

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefungnis gegen schienenverkehrsrechtlichen

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 68.78

    Vereinbarkeit des ursprünglichem Planfeststellungsbeschlusses mit der durch einen

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 49.83

    Berichtigung eines Urteilstenors

  • VGH Bayern, 15.10.1996 - 20 A 95.40052
  • VGH Hessen, 01.04.1985 - 2 TH 1805/84

    Verwaltungsprozeßrecht: Sofortige Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses;

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 A 10.95

    Immissionsschutzrecht: Prognosehorizont für die Lärmberechnung hinsichtlich

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 11.93

    Revision - Zulassung - Fernstraßen - Lärmschutz - Unnötiges Rechtsmittel -

  • BVerwG, 30.08.1989 - 4 B 97.89

    Schutz der Anlieger vor

  • BVerwG, 19.01.1996 - 11 B 90.95

    Luftverkehrsrecht: Anordnung eines generellen Rauchverbots auf Inlandsflügen

  • BVerwG, 17.12.1985 - 4 B 214.85

    Vorbehalt einer späteren Entscheidung bei Einzelfragen im wasserrechtlichen

  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 145.83

    Sozialhilfe - Ausländer - Einschränkungsmöglichkeit - Laufende Geldleistungen -

  • BVerwG, 13.02.1997 - 11 A 61.96

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.11.1992 - 7 ER 300.92

    Nachbarklage gegen den Ausbau einer Bundesbahnstrecke - vorläufiger Rechtsschutz

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 16.08.1995 - 4 B 92.95

    Planfeststellung einer Bundesfernstraße - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 73.82

    Planungsleitsatz (Begriffsbestimmung) - Zielvorgabe - Fernstraßen -

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Das ist der Tag, an dem die neue oder geänderte Verkehrsanlage in Betrieb genommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123, 137 f.).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    f) Der festgestellte Fehler führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil die wasserrahmenrechtliche Prüfung und die hierauf bezogene Öffentlichkeitsbeteiligung nicht die Gesamtkonzeption der Planung berühren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 ) und in einem ergänzenden Verfahren mit nachfolgender erneuter Sachentscheidung, die in einer Aufhebung, Änderung oder Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 ), nachgeholt werden können.
  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

    Das lässt eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung jedenfalls nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen (vgl. im Einzelnen insbesondere BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25 ; BVerwGE 107, 313 ).
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