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   VGH Baden-Württemberg, 20.10.1998 - 14 S 1037/98   

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VGH Baden-Württemberg, 20.10.1998 - 14 S 1037/98 (https://dejure.org/1998,6815)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.10.1998 - 14 S 1037/98 (https://dejure.org/1998,6815)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 - 14 S 1037/98 (https://dejure.org/1998,6815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bergbau: Verfüllung von Hohlräumen - Zweckbestimmung - Abgrenzung von Bergrecht und Abfallrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 90
  • NuR 1999, 336
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Stuttgart, 26.11.1996 - 14 K 3580/95

    Voraussetzungen für die Zulassung eines bergrechtl. Betriebsplanes; Verwendung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.10.1998 - 14 S 1037/98
    - 14 K 3580/95 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 13.98

    Bergbau; Salzbergwerk, stillgelegtes; Verfüllung von Hohlräumen; Bergversatz;

    BVerwG 4 C 13.98 VGH 14 S 1037/98.

    Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 20. Oktober 1998 (NuR 1999, 336) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

  • VG Karlsruhe, 14.02.2001 - 4 K 2508/00

    Asbesthaltiger Bauschutt; Überlassungspflicht

    Letztlich kann auch ein etwaiges Entgelt, welches Dritte für die Übernahme des Abfalls zu zahlen bereit sind, von Bedeutung und daher in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen sein, wobei allerdings Streit darüber besteht, wie der Stellenwert dieses Faktors einzuschätzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt v. 20.10.1998 - 14 S 1037/98 -, NuR 1999, 336, m.w.N.).

    Zum einen spricht nach Auffassung der Kammer vieles für die Annahme, mit stofflichen Eigenschaften meine das KrW-/AbfG nur "werkstoffliche" und nicht jegliche Eigenschaften von Abfällen wie das Volumen, das jede Sache "mehr oder weniger" hat (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.1998 - 14 S 1037/98 -, ESVGH 49, 90-98).

    Zwar lässt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dem Gesetz nicht ohne Weiteres entnehmen, ob es "die Nutzung des Volumens des Stoffs Abfall als zulässige Art der Verwertung - nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG - ausschließen will, wenn allein das Volumen für die Herstellung eines Produktes oder sonstigen Werkes benötigt wird" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2000 - BVerwG 4 C 13.98 -, BVerwGE 111, 136, 141, zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.10.1998, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.1999 - 10 S 2766/98

    Gewerbliche Abfälle - Abfallgemisch - Abfall zur Verwertung bzw zur Beseitigung

    Entscheidend für die rechtliche Zuordnung eines Abfallgemischs ist vielmehr der objektive (Kontroll-)Maßstab des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, wonach eine stoffliche Verwertung im Rechtssinne nur vorliegt, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des "Schadstoffpotentials" liegt (zu diesem Begriff vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.1998 - 14 S 1037/98 -, Ls in URP 1999, 198f.).

    Es liegt auf der Hand, daß damit ein normativer, auf objektive Kriterien abstellender Maßstab vorgegeben ist, der nicht auf eine bloße Mißbrauchsklausel reduziert werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.1998, a.a.O.; Kunig, a.a.O., § 4 RdNr. 31, 35; Hösel/von Lersner/Wendenburg, KrW-AbfG, § 4 RdNr. 23).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - 10 S 1185/00

    Rechtsgrundlagen für Auskünfte im Rahmen der Abfallüberwachung

    Im Verfahren um die Zulässigkeit der Ablagerung von Abfällen als bergbaulicher Versatz war die Vergütung i.H.v. 100,- DM pro Tonne der entscheidende Grund für den Dritten (Abfallentsorger) zur Übernahme des Abfalls (VGH BW, Urteil vom 20.10.1998 - 14 S 1037/98 - UA S. 17).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2021 - 2 M 18/21

    Genehmigung und Betrieb einer Anlage zur Entsorgung bergbaulicher Abfälle;

    Der unmittelbare betriebliche Zusammenhang ist dabei nicht zeitlich und auch nicht notwendigerweise räumlich, sondern sachlich als zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Bergwerkes gehörig zu verstehen; von einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang kann hingegen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Ablagern vornehmlich sonstigen, bergbaufremden Zwecken dient und nicht in erster Linie - wenn auch durchaus in einem weiter verstandenen Sinn - noch funktionell dem Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen zuzuordnen ist (VGH BW, Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 S 1037/98 - juris Rn. 21).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2005 - 7 LC 41/03

    Einbau asbesthaltiger Abfälle im Tagebau Delitzsch-Südwest; Pflicht zur

    In Literatur und Rechtsprechung besteht insbesondere Streit darüber, ob es als "Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle ... für andere Zwecke" ausreichend ist, wenn die Abfälle einer Nutzung zugeführt werden, die lediglich ihr Volumen ausnutzt (so VG Stuttgart, Urt. v. 26.11.1996 - 14 K 3580/95 -, NVwZ-RR 1997, 345 ; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 17.12.2002 - 7 A 10279/02 -, ZfB 2004, 30 ; Kunig, in: Kunig/Versteyl/Paetow, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 4 Rn. 24), oder ob dies zur Annahme einer Nutzung der stofflichen Eigenschaften noch nicht ausreicht (so VGH Bd.-Wtt., Urt. v. 20.10.1998 - 14 S 1037/98 -, ESVGH 49, 90 ).
  • VG Kassel, 05.06.2001 - 7 E 284/00

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der Einsammlung von Asbestzementabfällen; Begriff

    Ob dies der Fall ist, kann jeweils nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten entschieden werden Nach der Rechtsprechung (VGH Mannheim, Urt. v. 20.10.1998 - 14 S 1037/98 -, ESVGH 49, 90 ff) kann jedoch eine Verwertung dann nicht angenommen werden, wenn lediglich das Volumen eines Stoffes zur Verfüllung genutzt wird.

    Aus diesem Wortlaut des Gesetzes ist mithin der Schluß zu ziehen, dass die konkreten Stoffeigenschaften des Abfalls nicht durch die Vermischung mit anderen Stoffen verändert werden dürfen mit dem Ziel, die Verwertungsfähigkeit des Abfalles erst herbeizuführen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 20.10.1998, a.a.O. m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 25.05.2000 - 13 K 5456/99

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung auf Überlassung asbestverseuchter

    Dabei handelt es sich bei den in §§ 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG genannten Merkmalen um echte Tatbestandsmerkmale, die verbindlich und abschließend definieren, was als stoffliche bzw. energetische Verwertung zu gelten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.1998 - 14 S 1037/98 -, S. 10 m.w.N.).

    Für den Fall, dass sich eine konkret beabsichtigte Entsorgungsmaßnahme weder eindeutig oder ausschließlich einem der in den Anhängen II A und II B genannten Verfahren zuordnen und sich ebensowenig eindeutig als stoffliche Verwertung i.S.d. § 4 Abs. 3 S. 1 einordnen lässt, enthält § 4 in Abs. 3 S. 2 eine weitergehende Regelung zur Abgrenzung der Begriffe Verwertung und Beseitigung, bei der es sich nicht um eine bloße Auslegungshilfe oder abfallwirtschaftliche Umgehungs- und Missbrauchsklausel handelt, sondern um eine klare Abgrenzungsregelung, mit der die subjektiven Zwecksetzungen des Abfallbesitzers zu objektivieren sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.1998 - 14 S 1037/98 -, S. 10, 11 und 15).

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2000 - 7 M 2005/99

    Zuführung von bei der Stahlerzeugung anfallenden Filterstäuben zu einer

    Diese stofflichen Eigenschaften, die geeignet sind, einen spezifischen Nutzen für den Sicherungszweck des bergbaulichen Versatzes zu schaffen, stellen die entscheidende Abgrenzung zur Ablagerung von Abfällen zur (bloßen) Beseitigung dar, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.4.2000 - 4 C 13.98 - , welches das Urteil des VGH Mannheim vom 20.10.1998 - 14 S 1037/98 - (NuR 1999, 336) im Ergebnis bestätigt hat, in Anknüpfung an sein Urteil vom 26.5.1994 (a.a.O.) nochmals bekräftigt hat.
  • VG Neustadt, 05.11.2013 - 4 L 854/13

    Zur Bestimmtheit eines Abfallgebührenbescheides einer Gemeinde - Abfälle im

    Entscheidend für die rechtliche Zuordnung eines Abfallgemisches ist vielmehr nicht alleine der subjektive Wille des Abfallbesitzers, sondern (auch) der objektive Kontrollmaßstab des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG, wonach eine Verwertung im Rechtssinne nur vorliegt, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des "Schadstoffpotentials" liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1998 - 14 S 1037/98 -, NuR 1999, 336; VG Würzburg, Urteil vom 19. Juni 2012 - W 4 K 11.431 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1999 - 20 B 2007/98

    Abfallüberlassung

  • VG Dessau, 11.09.2003 - 2 A 349/01

    Verfüllung bergbaulich beanspruchter Flächen mit mineralischen Reststoffen und

  • VG Karlsruhe, 04.10.2000 - 4 K 1289/00

    Verwendung und Verwertung von Baustoffen auf Asbestbasis; Einhaltung der für die

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