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   BVerwG, 28.01.1999 - 4 A 18.98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Planfeststellung; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Eignung; Erforderlichkeit; individuelle Zumutbarkeit; zukünftige Grundstücksnutzung; Vereitelung; Existenzvernichtung; Ersatzlandbereitstellung.

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 629
  • NZV 1999, 350
  • BauR 1999, 891
  • NuR 1999, 510



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03  

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Denn die Verpflichtung, Kompensationsmaßnahmen nicht ohne Not auf privatem Grund durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 3 ff.; Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178), dient dem Eigentumsschutz des von der Maßnahme betroffenen Einzelnen und kann, wenn er mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht einverstanden ist, von ihm gerichtlich durchgesetzt werden; die - nicht genutzte - Verfügbarkeit öffentlicher Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist deshalb grundsätzlich kein vom Kläger als anerkannter Naturschutzverein nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG rügefähiger Belang.
  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08  

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit;

    Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen (Urteile vom 27. März 1980 - BVerwG 4 C 34.79 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 34 S. 109 und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 ff.).

    Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (Urteil vom 28. Januar 1999 a.a.O. S. 6).

    Dasselbe gilt bei einer zukünftigen Betriebsentwicklung, die noch nicht konkretisiert ist und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lässt (Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 35.07 - juris Rn. 25).

    Richtig ist, dass diese (eigentlich dem Entschädigungsverfahren vorbehaltene) Frage von der Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann bereits im Rahmen der Abwägung behandelt werden muss, wenn dadurch eine ansonsten drohende Existenzgefährdung vermieden werden kann (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 6 f.).

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 13.99  

    Straßenplanungsrecht

    Droht eine Existenzgefährdung, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146).
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