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   VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00   

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VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00 (https://dejure.org/2000,4518)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.04.2000 - 8 S 318/00 (https://dejure.org/2000,4518)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. April 2000 - 8 S 318/00 (https://dejure.org/2000,4518)
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Windpark

§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, auch für privilegierte Vorhaben gilt der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (hier: Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB);

§ 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG, zur Frage einer "erheblichen Beeinträchtigung";

§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 3 NatSchG, "Vermeidbarkeit" (hier verneint), "Ausgleich" (hier verneint);

§ 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG (Auslegung unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 3 BNatSchG), nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der behördlichen Abwägung (Hinweis: insoweit anders «Windpark [BVerwG]» unter Aufhebung der VGH-Entscheidung)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung eines Windparks - Eingriff in Landschaft und Natur - Abwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Windparks nach dem BNatSchG )

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 50, 252
  • NVwZ 2000, 1063
  • NVwZ 2002, 1152 (Ls.)
  • VBlBW 2000, 395
  • BauR 2001, 680
  • NuR 2000, 514
  • ZfBR 2001, 212
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00
    Bei der für deren Zulassung gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG (NatSchG BW) erforderlichen Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Belangen einerseits und den gegen dieses sprechenden, durch den fehlenden Ausgleich berührten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes handelt es sich um eine "echte" Abwägung der Behörde, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluss an BVerwGE 85, 348, 362 und VGH Bad-Württ, VBlBW 1996, 468ff).

    Für den Fall der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stellen Maßnahmen immer dann einen Ausgleich dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren das optische Beziehungsgefüge den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348ff. = NVwZ 1991, 364ff.).

    Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O. S. 362; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468ff.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 3 BNatSchG in seinem Wortlaut auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis abstellt und dadurch zugleich das besondere Gewicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O., m.w.N.).

    Dabei bleibt nämlich unberücksichtigt, dass in § 8 Abs. 3 BNatSchG das besondere Gewicht der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O., S. 362) und dass nach dieser Vorschrift gerade keine gebundene, sondern eine "echte" Abwägungsentscheidung zu treffen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1991 - 10 S 1143/90

    Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - unzulässiger Eingriff

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00
    Das Ergebnis dieser Abwägung ist auch für die Anwendung des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB verbindlich (im Anschluss an VGH Bad-Württ, NuR 1992, 188, 190).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, wobei im Hinblick auf optische Beeinträchtigungen Erheblichkeit regelmäßig dann gegeben ist, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (vgl. VGH Bad.-Württ., NuR 1992, 188ff., 189 m.w.N.).

    Um Widersprüchlichkeiten bei der Anwendung der §§ 8 Abs. 3 BNatSchG, 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 NatSchG einerseits und § 35 Abs. 1 und 3 BauGB andererseits zu verhindern, muss das Ergebnis der behördlichen Abwägung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch für die nachvollziehende Abwägung bei der Subsumtion unter die Rechtsbegriffe des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB verbindlich (vgl. VGH Bad.-Württ., NuR 1992, 188, 190).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00
    Bei der für deren Zulassung gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG (NatSchG BW) erforderlichen Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Belangen einerseits und den gegen dieses sprechenden, durch den fehlenden Ausgleich berührten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes handelt es sich um eine "echte" Abwägung der Behörde, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (im Anschluss an BVerwGE 85, 348, 362 und VGH Bad-Württ, VBlBW 1996, 468ff).

    Diese Abwägungsentscheidung ist eine "echte", spezifisch naturschutzrechtliche Abwägung, die den allgemeinen Grundsätzen behördlicher Abwägungsentscheidungen unterliegt und insoweit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, a.a.O. S. 362; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468ff.).

  • BVerwG, 08.02.1991 - 4 B 10.91

    Bauplanungsrecht - Windkraftanlagen im Außenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00
    Auch wenn die einzelnen Windkraftanlagen für sich betrachtet ästhetisch befriedigend wirken mögen und nicht allein wegen ihrer Neuartigkeit und dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.2.1991 - 4 B 10.91 -, NVwZ-RR 1991, 456f., 457), steht bei dem konkret in Aussicht genommenen, in exponierter Höhenlage auf der Lützelalb gelegenen, Standort außer Frage, dass die vier je nach Rotorstellung bis zu 85 m hohen Windkraftanlagen von weit her sichtbar sein werden und sich deshalb störend auf das Landschaftsbild der bisher von Bebauung weitgehend freigehaltenen Albhochfläche auswirken und es erheblich verschlechtern werden.
  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

    BVerwG 4 C 3.01 VGH 8 S 318/00.

    Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen (VGH Mannheim, Urteil vom 20. April 2000 - 8 S 318/00 - NVwZ 2000, 1063 - ZtBR 2001, 212).

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 7 KS 7/15

    Abfall; Abfalldeponie; Abwägung; Alternativenprüfung; Ausgleichsmaßnahme;

    Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn ein Vorhaben als Fremdkörper im äußeren Erscheinungsbild der Landschaft in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000 - 8 S 318/00 -, juris; Fischer-Hüftle/Czybulka in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 14 Rn. 36 ff; Prall in Schlacke, a. a. O., § 14 Rn. 45).

    Auf eine derartige Reduzierung des Vorhabens muss der Vorhabenträger im Hinblick darauf, dass der Begriff der Vermeidbarkeit nicht im naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen ist (VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000, a. a. O.), nicht verwiesen werden.

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07

    Qualifikation von Windkraftanlagen als erhebliche Beeinträchtigung des

    Ein Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes setzt mithin voraus, dass in dem betroffenen Landschaftsraum selbst ein Zustand geschaffen wird, der das optische Beziehungsgefüge des vor dem Eingriff vorhandenen Zustands in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren in weitestmöglicher Annäherung fortführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, NuR 1991, 124, 127; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.4.2000 - 8 S 318/00 -, NuR 2000, 514, 515).

    Ob Ausgleichsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen grundsätzlich unmöglich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.4.2000 - 8 S 318/00 -, NuR 2000, 514, 515, zu bislang von jedweder Bebauung frei gehaltenen Standorten; NLT Hinweise 2007, Rn. 92), bedarf daher hier keiner Entscheidung.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2002 - 8 S 737/02

    Windenergieanlage - Verunstaltung des Landschaftsbildes

    Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Senat mit Urteil vom 20.4.2000 (- 8 S 318/00 - VBlBW 2000, 395 = PBauE § 35 Abs. 2 und 3 BauGB Nr. 45) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

    Denn die Windkraftanlagen sollen - wie die Baurechtsbehörden und die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Stuttgart festgestellt haben und wie sich in den vom Senat eingenommenen Augenscheinen nachhaltig bestätigt hat (vgl. schon das Urteil vom 20.4.2000, a.a.O., UA S. 14) - an besonders exponierter, von weit her einsehbarer Stelle auf der bisher von vergleichbaren Anlagen unbelasteten und landschaftlich besonders reizvollen Lützelalb errichtet werden.

  • VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Damit ist vorliegend die - der Rahmenvorschrift des § 8 BNatSchG entsprechende - landesrechtliche Eingriffsregelung der §§ 10, 11 NatSchG anwendbar (dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 7.10.1998 - 1 K 1302/97 -).

    Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998; Urt. v. 24.6.1983, VBlBW 1984, S. 209).

    Aus der Natur des Bauvorhabens - der Aufstellung eines Windparks an einem exponierten, von Bebauung weitgehend freigehaltenen Standort - ergibt sich ferner, dass der Eingriff in das Landschaftsbild bei Realisierung des Windparks am geplanten Standort weder vermeidbar noch ausgleichbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG (dazu vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395) ist.

    Erweist sich eine solche Abwägung als fehlerfrei, erlangt sie auch für die Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 1, 3 BauGB Verbindlichkeit mit der Konsequenz, dass das geplante Vorhaben, obgleich - wie Windkraftanlagen - im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig, im konkreten Fall gleichwohl unzulässig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03

    Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren

    Es gebietet also auch, den Eingriff so gering wie möglich zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, NuR 1997, 356 m.w.N. und vom 20.04.2000 - 8 S 318/00 -, NuR 2001, 274 ).

    Die Zulassung des Eingriffs nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG erfolgt aufgrund einer spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle nach Maßgabe der Kontrolldichte für Abwägungsentscheidungen unterliegt (BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NuR 1993, 125 ; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.11.1994, a.a.O. und vom 20.04.2000, a.a.O. S. 276; aA Kuschnerus, NVwZ 1996, 235 ).

  • VG Sigmaringen, 25.04.2001 - 7 K 1173/00

    Mobilfunksendemast

    Die Abwägung nach § 35 Abs. 1 BauGB ist als Vorgang der rechtlichen Subsumption dabei voll gerichtlich überprüfbar (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000 - 8 S 318/00).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, wobei im Hinblick auf optische Beeinträchtigungen Erheblichkeit regelmäßig dann gegeben ist, wenn das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2000 - 8 S 318/00; Beschluss vom 14.11.1991 - 10 S 1143/90 -, NuR 1992, 188 ff m.w.N.).

    Auch wenn der naturschutzrechtlichen Abwägung ein planerisches Element zukommt und das Gericht nicht selbst abzuwägen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.1996 - 5 S 1301/95 -, VBlBW 1996, 468 ff; Urteil vom 20.04.2000 - 8 S 318/00), hält die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Gewichtung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange auf Grundlage der obigen Ausführungen einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

  • VG Sigmaringen, 16.10.2001 - 2 K 697/01

    Mobilfunksendemast im Außenbereich

    Bei der für die Zulassung eines Eingriffs gemäß § 11 Abs. 3 NatSchG erforderlichen Abwägung zwischen den für das Vorhaben streitenden Belangen einerseits und den gegen dieses sprechenden, durch den fehlenden Ausgleich berührten Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes handelt es sich um eine "echte" Abwägung der Behörde, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.04.2000, NVwZ 2000, 1063 f. m.w.N.; Urteil v. 14.11.1991, NuR 1992, 188, 190).

    Um Widersprüchlichkeiten bei der Anwendung der §§ 8 Abs. 3 BNatSchG, 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 NatSchG einerseits und § 35 Abs. 1 und 3 BauGB andererseits zu verhindern, muss das Ergebnis der behördlichen Abwägung im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch für die nachvollziehende Abwägung bei der Subsumtion unter die Rechtsbegriffe des § 35 Abs. 1 und 3 BauGB verbindlich sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 20.04.2000, NVwZ 2000, 1063 f.; Urteil v. 14.11.1991, NuR 1992, 188, 190, jeweils für den Fall eines unzulässigen naturschutzrechtlichen Eingriffs).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2005 - 2 L 533/02

    Der Windenergieanlage kann landes- wie bundesrechtlich Denkmalschutz

    Keinesfalls ist jedoch durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bestimmt, dass sich die Privilegierung gegenüber sämtlichen Belangen mit der Folge durchsetzen kann, dass Windenergieanlagen an jeder beliebigen Stelle im Außenbereich zulässig sind (OVG LSA, Urt. v. 19.09.1999 - A 2 S 88/98 -); vielmehr gilt auch für sie der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (VGH BW, Urt. v. 19.04.2000 - 8 S 318/99 -, NuR 2000, 514).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2004 - 2 M 867/03

    Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots

    Keinesfalls ist jedoch durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bestimmt, dass sich die Privilegierung gegenüber sämtlichen Belangen mit der Folge durchsetzen kann, dass Windenergieanlagen an jeder beliebigen Stelle der Landschaft im Außenbereich zulässig sind (OVG LSA, Urt. v. 19.09.1999 - A 2 S 88/98 -); vielmehr gilt auch für sie der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs (VGH BW, Urt. v. 19.04.2000 - 8 S 318/99 -, NuR 2000, 514).
  • VG Karlsruhe, 16.04.2003 - 4 K 2477/01

    Funkbasisstation mit Antennenmast für Mobilfunk

  • VGH Bayern, 22.03.2022 - 1 CS 22.56

    Errichtung eines Mobilfunkmastes als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

  • VG Gießen, 16.04.2002 - 8 G 493/02

    Windenergiepark; Lärmimmissionen; optisch bedrängende Wirkung

  • VG Arnsberg, 26.06.2001 - 4 K 3563/00
  • VG Halle, 28.05.2003 - 2 A 219/00
  • VG Augsburg, 17.10.2022 - Au 9 K 21.1549

    Erfolglose Klage gegen die Anordnung einer Ersatzzahlung für einen nicht

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