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   VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 357/99   

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VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 357/99 (https://dejure.org/1999,12972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.07.1999 - 5 S 357/99 (https://dejure.org/1999,12972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - 5 S 357/99 (https://dejure.org/1999,12972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Eigentumserwerb nach Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2000, 111
  • NuR 2000, 697
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - 5 S 2874/97

    Zulassung der Berufung wegen Abweichung - Darlegungserfordernis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 357/99
    Der Senat läßt dahinstehen, ob der Kläger damit dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO Genüge getan hat, das bei der Divergenzzulassung als unverzichtbar die Gegenüberstellung der in Anwendung der selben Rechtsvorschrift aufgestellten, voneinander abweichenden Rechtssätze verlangt (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.12.1997 - 5 S 2874/97 - m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95

    Verwaltungsverfahrensrecht: Auslegung von Plänen im Planfeststellungsverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 357/99
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 03.07.1996 - 11 A 64.95 (NuR 1997, 190) - erkannt, daß weder die Planfeststellungsbehörde noch das Gericht die Rechtsmacht hätten, eine kraft Gesetzes bereits eingetretene materielle Ausschlußwirkung nachträglich wieder zu beseitigen, wenn Wiedereinsetzungsgründe zugunsten des Einwendungsführers nicht (mehr) vorlägen; ergebe sich aus dem materiellen Recht der Eintritt der zum Rechtsverlust führenden Präklusion, so dürfe sich die Planfeststellungsbehörde hierüber nicht hinwegsetzen; vielmehr komme die eingetretene Präklusion dem Vorhabenträger zugute, der auf den Fortbestand der dadurch entstandenen Rechtslage im Verhältnis zu den präkludierten Betroffenen vertrauen dürfe.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1995 - 10 S 1052/93

    Klage gegen abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschluß - maßgebliche Rechtslage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 357/99
    Denn die für eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG erforderliche "Nachbarschaft" zum planfestgestellten Vorhaben setzt eine qualifizierte Betroffenheit durch dieses auf Grund einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung voraus (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - m.w.N., NVwZ-RR 1995, 638).
  • BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 357/99
    Der Kläger meint, mit der Auffassung, er sei mit allen von ihm erhobenen Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.07.1997 für den Neubau der K 4143 in Brühl-Rohrhof gemäß § 37 Abs. 13 StrG a.F. (nunmehr § 73 Abs. 4 LVwVfG) wegen Versäumung der Einwendungsfrist präkludiert, weiche das Verwaltungsgericht ab von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.1996 - 4 A 38.95 (NVwZ 1997, 171 = DVBl. 1996, 684 = DÖV 1996, 608); er habe das Eigentum an den beiden mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücken Flst.Nrn. 2928 und 2928/2 auf Gemarkung Brühl-Rohrhof erst nach Auslegung der Planunterlagen und Ablauf der Einwendungsfrist erworben; zwar müsse er sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Fristversäumnis seines Rechtsvorgängers betreffend Rügen, die sich auf sein Grundeigentum bezögen, entgegen halten lassen; aus einem Umkehrschluß zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folge jedoch, daß eine solche Zurechnung bei Einwendungen, die auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gestützt würden, nicht stattfinde.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.08.1985 - 7 B 15/85

    Einwendung; Ausschluß; Anlage; Nachbar

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 357/99
    Insoweit läge auch keine - in anderem Zusammenhang geltend gemachte - Divergenz zum Beschluß des OVG Lüneburg vom 16.08.1985 - 7 OVG B 15/85 - (NVwZ 1986, 671) vor, abgesehen davon, daß es sich hierbei nicht um das Oberverwaltungsgericht handelte, von dessen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgewichen werden könnte, und daß diese Entscheidung zu § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ergangen ist.
  • OVG Niedersachsen, 21.01.2004 - 7 KS 211/03

    Erschwerung der Rechte im Bereich des Naturschutzes durch die

    Auch die sachliche Behandlung der Einwände durch die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss - zu der sie zur Begründung der Ausnahmegenehmigung nach § 28 a Abs. 5 NNatG und § 28 b Abs. 4 NNatSchG teilweise von Amts wegen verpflichtet war - ist für den Eintritt der Einwendungspräklusion als solcher ohne Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 17.07.1980, a.a.O. ; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.7.1999 - 5 S 357/99 -, NuR 2000, 697).
  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1483/03

    Planfeststellung für den Bau einer Landesmesse

    An dem Einwendungsausschluss ändert auch nichts, dass sich die Planfeststellungsbehörde auch mit den verspäteten - noch als Behördenäußerung berücksichtigungsfähigen (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6. A. 2001, § 73 Rn. 64) - Einwendungen sachlich auseinander setzte (vgl. BVerwG, Gerichtsbesch. v. 03.07.1996, Buchholz 442.09 § 30 AEG Nr. 7; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.07.1999, VBlBW 2000, 111).
  • OVG Niedersachsen, 09.04.2003 - 7 MS 2527/01

    Präklusion nicht erhobener Einwendungen; Planfeststellungsverfahren;

    Schließlich ist damit auch die sachliche Behandlung der Einwände durch die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss - zu der sie zur Begründung der Ausnahmegenehmigung nach § 28 a Abs. 5 NNatG und § 28 b Abs. 4 NNatSchG weithin von Amts wegen verpflichtet war - für die eingetretene Einwendungspräklusion der Antragsteller ohne Bedeutung (BVerwG, Urt. v. 17.7.1980, a.a.O. ; VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 29.7.1999 - 5 S 357/99 -, NuR 2000, 697).
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