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   BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00   

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BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00 (https://dejure.org/2001,111)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.2001 - 4 C 4.00 (https://dejure.org/2001,111)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 2001 - 4 C 4.00 (https://dejure.org/2001,111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Rechtmäßigkeit der Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Abbau von Gipsgestein ; Anforderungen an die Aufstellung eines Bebauungsplans

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung; Regionalplan; Vorranggebiet für die Erholung; Gipsabbau im Außenbereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gipsabbau contra Erholung? (IBR 2002, 165)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 115, 17
  • NVwZ 2002, 476
  • DVBl 2001, 1855
  • DÖV 2002, 76
  • BauR 2002, 41
  • NuR 2002, 49
  • ZfBR 2002, 65
 
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Wird zitiert von ... (169)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Diese Kriterien hat der Senat bereits zur Auslegung von § 35 Abs. 3 Satz 1, 1. Spiegelstrich BBauG entwickelt (BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311, und - BVerwG 4 C 70.79 - BVerwGE 68, 319 ).

    Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - (BVerwGE 68, 311) war ferner geklärt, dass die in § 35 Abs. 3 Satz 1, 1. Spiegelstrich BBauG genannten Ziele der.

    Nach den Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren sollte der Neuregelung lediglich eine "klarstellende" Bedeutung im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 und BVerwG 4 C 70.89 - a.a.O. zukommen (vgl. BTDrucks 10/4630, S. 89; 10/5027, S. 9; 10/5111, S. 7).

    4.1 Bei Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 darf nicht außer Acht bleiben, dass der Gesetzgeber die Wirkungskraft der Raumordnungsziele hat stärken wollen, indem er in Anknüpfung an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1984 a.a.O. regelte, dass diese Ziele grundsätzlich auch privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können.

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 - rh.-pf. Denkmalschutz- und PflegeG).

    Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Mittel zur Verfügung (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O., S. 245; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 >7< m.w.N.).

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfGE 100, 226 >242 f.<).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Der erkennende Senat hat diese Ziele in seinem Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - (BVerwGE 90, 329 >334 f.<) als landesplanerische Letztentscheidungen gekennzeichnet, die auf einer Abwägung landesplanerischer Interessen und Gesichtspunkte beruhen, auf landesplanerischer Ebene keiner Ergänzung mehr bedürfen und im mehrstufigen System räumlicher Gesamtplanung (Landes- und Regionalplanung, Bauleitplanung) tendenziell auf weitere Konkretisierung in der nachgeordneten Planungsebene angelegt sind.

    Ein Träger der Regionalplanung kann daher ein Gebiet dem Vorrang einer dominanten Funktion (z.B. Erholung) mit der Maßgabe vorbehalten, dass andere Nutzungen zwar nicht ausgeschlossen sind, jedoch nur dann zugelassen werden dürfen, wenn sie die vorrangige Nutzung nicht beeinträchtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. August 1992, a.a.O., S. 336).

    Das entspricht den vom Senat in seinem Beschluss vom 20. August 1992 (a.a.O., S. 336 f.) entwickelten bundesrechtlichen Vorgaben.

  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Innerhalb dieser Beziehung war dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben (§ 35 Abs. 1 BBauG) gebührend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148 >151<; Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1979, S. 159 f. m.w.N.; seitdem stRspr auch zu § 35 BauGB ).

    Raumordnung und Landesplanung als öffentliche Belange nicht nur sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BBauG, sondern auch privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BBauG entgegengehalten werden konnten (anders noch Senatsurteil vom 25. Oktober 1967, a.a.O., S. 151 ff.).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Die (nachvollziehende) Abwägung im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 eröffnete die Möglichkeit, dass sich raumbedeutsame Vorhaben dieser Art aus Gründen der Verhältnismäßigkeit je nach den Umständen des Einzelfalls gegenüber zuwiderlaufenden raumordnerischen Zielaussagen durchsetzen konnten und damit einen gesetzlich vermittelten eigentumsrechtlichen Bestandsschutz erhielten (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 >234 f.<).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Als Instrumente stehen dem Gesetzgeber hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Mittel zur Verfügung (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O., S. 245; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 >7< m.w.N.).
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 15.92

    Müssen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei Entscheidungen gemäß § 34

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Das Raumordnungsgesetz 1965 verlieh diesen Zielen auch keine Rechtswirkung gegenüber dem privaten Einzelnen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - ZfBR 1993, 191 >192<).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 70.79

    Zulässigkeit nichtprivilegierter Bauvorhaben im Außenbereich: Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Diese Kriterien hat der Senat bereits zur Auslegung von § 35 Abs. 3 Satz 1, 1. Spiegelstrich BBauG entwickelt (BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311, und - BVerwG 4 C 70.79 - BVerwGE 68, 319 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1999 - 10 S 1443/97

    Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Mit Urteil vom 18. Mai 1999 (ZfBR 2000, 63 ) hat das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren der Klägerinnen abgewiesen.
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung - Freihalteinteresse - Starker

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00
    Ungeachtet dieser Wortwahl unterliegen jedoch die Darstellungen des Flächennutzungsplans als "Träger" bestimmter öffentlicher Belange dem Regime der "nachvollziehenden Abwägung" (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Soweit erst die zur Außenverbindlichkeit führende Entscheidung auf der letzten Konkretisierungsstufe, der Zulassungsebene, den privaten Einzelnen in seinen Rechten verletzen kann, dürfen ihm Vorentscheidungen auf anderen Planungsebenen, die diese Rechtsverletzung vorbereiten, nicht als unangreifbar entgegengehalten werden (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17, 30 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Ob diese Sperre greift, ist nach der Rechtsprechung des Senats im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln, in die das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht einzustellen ist, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 und vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17).

    Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - a.a.O.), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat.

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Der Begriff "entgegenstehen" impliziert bereits, dass sich widerstreitende Interessen gegenüberstehen und sich bei einer wertenden Betrachtung das überwiegende Interesse durchsetzt (vgl BVerwGE 115, 17, 24 f zu § 35 BBauG; Dorra/Stellpflug, MedR 2015, 239, 240, 244) .
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