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   BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01   

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https://dejure.org/2002,460
BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,460)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,460)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 (https://dejure.org/2002,460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 6
    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - Rechtsschutzinteresse - Tatsächlicher Vorteil

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 2; ; BauGB § 1 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 6
    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfordert das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag, dass die Entscheidung für den Antragsteller rechtlich vorteilhaft ist ? (IBR 2002, 518)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3346 (Ls.)
  • NVwZ 2002, 1126
  • DVBl 2002, 1434 (Ls.)
  • BauR 2002, 1524
  • NuR 2002, 679
  • ZfBR 2002, 687
 
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Wird zitiert von ... (212)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01
    Zwar trifft es zu, dass bei Nichtigkeit des streitigen Bebauungsplans der frühere Bebauungsplan fortgelten würde, weil nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Aufhebungsbeschluss für den früheren Plan auch Bestand haben soll, wenn der neue Plan unwirksam sein sollte (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01
    Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 ; Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ).
  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01
    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 268).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01
    Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - DVBl 1993, 444 , insoweit in BVerwGE 91, 318 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01
    Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 ; Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01
    Darüber hinaus kommt hier auch eine Verletzung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 6 BauGB zum Nachteil der Antragstellerin in Betracht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215), weil durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für die Nachbargrundstücke die Fortführung der bisher auf ihrem Grundstück ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt werden kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Diese Regelung, die ebenfalls eine Konzentrationswirkung bezweckt (vgl. Ziffer 6.4.2 Abs. 2 der alten Fassung), gilt dann fort (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 - Juris Rn. 21; 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126 - Juris Rn. 9 - beide zur Fortwirkung früherer Bebauungspläne; Sächs. OVG, Urt. v. 25.03.2014 - 1 C 4/11 - Juris Rn. 37 zur Fortwirkung eines früheren Regionalplans).

    Zum anderen erhält die Antragstellerin nach Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung die Chance, dass der Antragsgegner die Flächen der Antragstellerin bei einer erneuten Planung in ein Windeignungs- und / oder Vorranggebiet einbezieht (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 aaO; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126).

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher

    Maßgeblich ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung der Norm seine Rechtsstellung verbessern kann (Urteil vom 23. April 2002 - BVerwG 4 CN 3.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 156).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2017 - 1 S 345/17

    Normenkontrollantrag eines Einzelstadtrates im Gemeinderat gegen das vom

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen, und daher unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Rechtsschutzziel selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn die Norm für nichtig erklärt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012 - 10 S 406/10 - NVwZ-RR 2012, 939).
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