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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01   

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OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01 (https://dejure.org/2003,2002)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.01.2003 - 1 C 10187/01 (https://dejure.org/2003,2002)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Januar 2003 - 1 C 10187/01 (https://dejure.org/2003,2002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkurrenzen von naturschutzrechtlichen und landespflegerischen Klagebefugnisnormen; Zeitlicher Ablauf einer fernstraßenausbaurechtlichen Bedarfsfeststellung bei grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Möglichkeit einer Anknüpfung der Rechtsfigur des ...

  • Judicialis

    FStrG § 17; ; FStrG § ... 17 Abs. 1; ; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; ; FStrG § 17 Abs. 4; ; FStrG § 17 Abs. 4 Satz 1; ; FStrG § 17 Abs. 6 b; ; FStrG § 17 Abs. 6 c; ; FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 2; ; VwGO § 87 b; ; VwGO § 87 b Abs. 3; ; VwGO § 121; ; BNatSchG F 2002 § 10; ; BNatSchG F 2002 § 10 Abs. 6; ; BNatSchG F 2002 § 33; ; BNatSchG F 2002 § 33 Abs. 2; ; BNatSchG F 2002 § 33 Abs. 5; ; BNatSchG F 2002 § 33 Abs. 5 Satz 1; ; BNatSchG F 2002 § 34; ; BNatSchG F 2002 § 34 Abs. 1; ; BNatSchG F 2002 § 34 Abs. 1 Satz 1; ; BNatSchG F 2002 § 61; ; BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 1; ; BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 1 Satz 1; ; BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 2; ; BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 2 Nr. 1; ; BNatSchG F 2002 § 61 Abs. 3; ; BNatSchG F 2002 § 69; ; BNatSchG F 2002 § 69 Abs. 5; ; BNatSchG F 2002 § 69 Abs. 5 Nr. 2; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 1; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 1 Satz 4; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4; ; Europ. Vogelschutzrichtlinie Art. 4 Abs. 4 Satz 1; ; FFH-RL Art. 6; ; FFH-RL Art. 6 Abs. 2; ; FFH-RL Art. 6 Abs. 3; ; FFH-RL Art. 7; ; GG Art. 20 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße; Naturschutzverband, anerkannter Naturschutzverband, Naturschutzverein, anerkannter Naturschutzverein, Verbandsklage, Klagebefugnis, Verbandsklagebefugnis, Rechtskraft; Präklusion, Einwendungsausschluss; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 819 (Ls.)
  • NuR 2003, 441
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Gleiches gilt für das fachplanerische Abwägungsgebot des § 17 Abs. 1 FStrG, soweit bei der Planfeststellung im Rahmen der Abwägung die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963 - zur insoweit entsprechenden Verbandsklagebefugnis gemäß § 51 c Abs. 1 SchlHNatSchG -).

    Ob der Kläger als Verbandskläger die Fehlerhaftigkeit der angenommenen Planrechtfertigung überhaupt rügen kann, ist fraglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998, NVwZ 1998, 616, 618 und Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet die Vogelschutz-Richtlinie auch in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat nicht nach Art. 4 Abs. 1 VRL zum Vogelschutzgebiet erklärt hat, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erfüllen (sog. faktische Vogelschutzgebiete; vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs.C-355/90 - Santoña - NuR 1994, 521, 522; vom 18. März 1999 - Rs.C-166/97 - Seinemündung - NuR 1999, 501, 502; vom 25. November 1999 - Rs.C-96/98 - Poitou - NuR 2000, 206, 208 und vom 7. Dezember 2000 - Rs.C -374/98 - Basses Corbierès - NuR 2001, 210, 212; BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966 und NVwZ 1999, 528, 530; vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 10).

    Die im IBA-Katalog 2000 allerdings noch nicht enthaltene IBA DE 506 umfasst danach sogar eine Fläche von 30.000 ha (zum Erkenntniswert der IBA-Liste 2000 für die Identifikation von Vogelschutzgebieten vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, NuR 2002, 153, 154 und Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 1106 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.).

    Die wirtschaftlichen Erfordernisse dürfen nicht als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes des Art. 4 Abs. 4 VRL herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966 und 1999, 528, 530 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 2. August 1993, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs.C-44/95 - Lappel Bank - NuR 1997, 36).

    Gebiete, die nicht zu Schutzgebieten im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie erklärt worden sind, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, unterliegen weiterhin dem strengen Schutzregime dieser Richtlinie und nicht dem milderen Rechtsregime des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - Rs.C-374/98 - Basses Corbierès - NuR 2001, 210, 212 f.; BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001 und Urteil vom 14. November 2002, jeweils a.a.O.; s. auch Louis/Wolf, NuR 2002, 455, 457; Kratsch, VBlBW 2001, 341, 342; Kirchhof, NuR 2001, 666, 670; Erbguth, NuR 2000, 130, 135; auch Stüer, DVBl 2002, 940, 947, unter 6. a.E.).

    Die negativen Auswirkungen müssen freilich die Erheblichkeitsschwelle übersteigen, die für alle in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL aufgeführten Einwirkungsformen gilt (dazu vgl. OVG Münster, a.a.O., S. 492 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966; a.A. Erbguth, NuR 2000, 130, 135).

    Ohne Schutzgebiete, an die die Rechtswirkungen der Vogelschutz-Richtlinie und der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften anknüpfen, mangelt es jedoch an dem notwendigen sächlichen Substrat, auf das hin die Vogelschutz-Richtlinie angelegt ist (vgl. Halama, NVwZ 2001, 506, 508 - zur FFH-RL - insoweit auch EuGH, Urteil vom 11. September 2001 - Rs.C-71/99 - NVwZ 2002, 461; ferner Stüer, DVBl 2002, 940, 948).

    Ferner würde eine Zurückweisung nicht bereits an § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO scheitern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127 und Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 965 - beide zum inhaltsgleichen § 5 Abs. 3 VerkPBG -) und ist die Präklusionsregelung des § 17 Abs. 6 b FStrG wegen des mit ihr verfolgten Zwecks grundsätzlich streng zu handhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998, NVwZ-RR 1998, 592).

    Zu den anderen Rechtsvorschriften, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind und deren Verletzung der Kläger daher gemäß § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. mit einer Verbandsklage geltend machen kann, zählt teilweise auch das fernstraßenrechtliche Abwägungsgebot gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963).

    Die - hier gegebene - gesetzgeberische Bedarfsfeststellung enthebt die Planungsbehörden nicht der Prüfung, ob in der Abwägung unüberwindliche Belange nicht doch dazu nötigen, von der Planung Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2000 - 4 B 94.99 - juris - m.w.N.; ferner z.B. Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 963).

    Der Planfeststellungsabschnitt II entspricht den Grundsätzen, denen eine Abschnittsbildung im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Gesamtplanung zu genügen hat (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 965 und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 677 f., jeweils m.w.N.).

    Die UVP darf in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung nämlich auf diejenige Trassenvariante beschränkt werden, die nach dem aktuellen Planungsstand ernstlich als Gegenstand der Planfeststellung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, a.a.O. m.w.N. und vom 27. Oktober 2000, a.a.O.).

    Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, steht außer Frage, dass ein potentielles FFH-Schutzgebiet auch durch außerhalb seiner Abgrenzung situierte Pläne und Projekte beeinträchtigt werden kann, sodass ggf. deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebiets geprüft werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1998, NVwZ 1998, 616, 620 und Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966; Louis, BNatSchG, 2. Aufl. 2000, § 19 c Rdnr. 3; Jarass, NuR 1999, 481, 486; Stüer, DVBl 2002, 940, 943 - zur VRL -).

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Solange dieser keine Anpassung vornimmt, sondern an einer einmal getroffenen Bedarfsfeststellung festhält, ist es im Regelfall ausgeschlossen, sich über einen Bedarfsplan allein deshalb hinwegzusetzen, weil der zugrunde liegende Gesetzgebungsakt deutlich mehr als fünf Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 675 f., vom 11. Januar 2001, NVwZ 2001, 1160, 1161 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 8).

    Diese Richtlinie setzt der straßenrechtlichen Fachplanung rechtliche Schranken, die im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet die Vogelschutz-Richtlinie auch in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat nicht nach Art. 4 Abs. 1 VRL zum Vogelschutzgebiet erklärt hat, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erfüllen (sog. faktische Vogelschutzgebiete; vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs.C-355/90 - Santoña - NuR 1994, 521, 522; vom 18. März 1999 - Rs.C-166/97 - Seinemündung - NuR 1999, 501, 502; vom 25. November 1999 - Rs.C-96/98 - Poitou - NuR 2000, 206, 208 und vom 7. Dezember 2000 - Rs.C -374/98 - Basses Corbierès - NuR 2001, 210, 212; BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966 und NVwZ 1999, 528, 530; vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 10).

    Dieser hat damit auf nicht zu beanstandende Weise von dem ihm eröffneten fachlichen Beurteilungsspielraum bei der Ausweisung von Europäischen Vogelschutzgebieten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O. S. 12 f. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH; ferner Jarass, NuR 1999, 481, 486 und 490; Maaß, NuR 2000, 121 ff.) Gebrauch gemacht.

    Dies lässt zum einen außer Acht, dass die im Lande vorrangig zur Auswahl der Europäischen Vogelschutzgebiete berufene Stelle von ihrem diesbezüglichen fachlichen Beurteilungsspielraum bereits in einem anderen Sinne Gebrauch gemacht hat, ohne zu erkennen zu geben, dass sie daran nicht mehr festhalten möchte (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 15).

    In den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL fallen auch Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, a.a.O. und Urteil vom 14. November 2002, a.a.O. Umdruck S. 9).

    Es wird insoweit von einem Beeinträchtigungs- und Störungsverbot (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, a.a.O.; Urteile vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002, a.a.O.) oder von einem Verschlechterungsverbot (Louis/Wolf, a.a.O.) gesprochen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Verstöße gegen "bei der Abwägung" unüberwindbare Schranken des strikten Rechts der Regelung des § 17 Abs. 6 c FStrG als einer spezifischen Fehlerfolgenregelung für fernstraßenrechtliche Planungsentscheidungen unterfallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 682 - zu § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. -, vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1247 - zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - und vom 14. November 2002, a.a.O., Umdruck S. 16 - zu Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL - vgl. auch Gaentzsch, UPR 2001, 201, 208 f.).

    Diese Belange sind mit dem Gewicht in die Abwägung einzustellen, das ihnen aus ökologischer Sicht objektiv zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 20).

    Ein Abwägungsfehler bei der Trassenauswahl, der zur Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen müsste (zu einem derartigen, allerdings in einem ergänzenden Verfahren behebbaren Abwägungsmangel vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O., S. 19 ff.) liegt nicht vor.

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Dafür genügt, dass sich anhand der Einwendung die Grundlinien des entsprechenden späteren Klagevorbringens nachzeichnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244; vgl. dazu auch die bisherige Rechtsprechung des Senats zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, wonach die Einwände in groben Zügen - im Sinne einer Thematisierung - angesprochen werden müssen [Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG - Umdruck S. 14 m.w.N.]).

    Neben der Möglichkeit des Einwendungsausschlusses gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. kommt eine Anwendung der Präklusionsbestimmung des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG auf Vorbringen der anerkannten Naturschutzvereine entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O.; Zweifel an der Heranziehung von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG schon im Urteil vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1111).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch Verstöße gegen "bei der Abwägung" unüberwindbare Schranken des strikten Rechts der Regelung des § 17 Abs. 6 c FStrG als einer spezifischen Fehlerfolgenregelung für fernstraßenrechtliche Planungsentscheidungen unterfallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 682 - zu § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F. -, vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1247 - zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - und vom 14. November 2002, a.a.O., Umdruck S. 16 - zu Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL - vgl. auch Gaentzsch, UPR 2001, 201, 208 f.).

    Um der Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zu unterfallen, darf der Fehler des Weiteren nicht von solcher Art und Schwere sein, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (so BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.; vgl. dazu ferner Jarass, DVBl 1997, 795, 802; Henke, UPR 1999, 51, 54 m.w.N.).

    Im Übrigen könnte sie eventuell bei der Prüfung von Alternativlösungen im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 FFH-RL wieder ins Blickfeld rücken (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1246 f.).

    Im Rahmen eines eventuellen ergänzenden Verfahrens sollte der Beklagte indessen die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauvorhabens auf die potentiellen FFH-Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" (vgl. zur Rechtsfigur des potentiellen FFH-Schutzgebiets zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244) nochmals in den Blick nehmen.

    Da das gemeldete FFH-Schutzgebiet "Tiefenbachtal" einen prioritären Lebensraumtyp i.S. von Art. 1 Buchst. d FFH-RL umfasst (Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion), drängt sich seine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 FFH-RL auf, sodass die Zulässigkeit eines Straßenbauvorhabens, das dieses Schutzgebiet berührt, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, NVwZ 2002, 1243, 1244).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2001 - 1 B 10290/01

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für den Bau einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen und den von diesen eingereichten Unterlagen (u.a. 2 Ordner mit Ausarbeitungen und Stellungnahmen des Ingenieurbüros Froelich und Sporbeck vom Juli und September 2002), auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 B 10290/01.OVG und 1 B 11257/02.OVG und auf die Planaufstellungsakten des Beklagten (49 Ordner) Bezug genommen.

    Im Rahmen der summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der Senat diesen Einwand als zu pauschal angesehen, um ihm ein Vorbringen in Bezug auf ein konkret betroffenes faktisches Vogelschutzgebiet zu entnehmen (Beschluss des Senats vom 27. September 2001 - 1 B 10290/01.OVG - Umdruck S. 19).

    Zwar ist das in Rede stehende Vorbringen erst im September 2001 und damit nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 6 b Satz 1 FStrG in das vorliegende Verfahren eingeführt worden; auch der erstmalige Vortrag im Verfahren 1 B 10290/01.OVG liegt bereits außerhalb dieser Frist.

    Der Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die Varianten 301 und 305 nicht die Eigenschaften aufweisen, die an eine überregionale Fernstraßenverbindung zu stellen sind (vgl. Bl. 113 f. der Gerichtsakten 1 B 10290/01.OVG; ferner S. 6 der nachträglich ausgelegten Unterlage "Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit Variantenuntersuchung" des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen vom September 2000); diesem Vortrag als solchem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

    In seinem Beschluss vom 27. September 2001 - 1 B 10290/01.OVG - ist der Senat zu den diesbezüglichen nicht präkludierten Einwendungen des Klägers zwar auf der Grundlage der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung - Endbericht - des Büros Froelich und Sporbeck vom April 1999 von einer Verträglichkeit des Vorhabens mit den beiden Schutzgebieten ausgegangen (vgl. dort, Umdruck S. 13 f.).

    Hinsichtlich der Verträglichkeit des Straßenbauvorhabens mit den Erhaltungszielen der potentiellen Schutzgebiete "Tiefenbachtal" und "Kautenbachtal" gehen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wie auch der Beschluss des Senats vom 27. September 2001 (a.a.O.) auf der Grundlage des Endberichts vom April 1999 davon aus, dass nach Durchführung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen (Anlage von Gehölzstrukturen und einer Grünbrücke) zwar noch Beeinträchtigungen für die beiden genannten Fledermausarten verbleiben, die jedoch nicht die in Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL festgelegte Erheblichkeitsschwelle erreichten (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Büros Froelich und Sporbeck vom 23. September 2002 "zur angeblichen Widersprüchlichkeit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung").

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Er führt daher nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zu der Feststellung, dass dieser rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1017; vom 12. Dezember 1996, NVwZ 1997, 905 ff. und vom 12. November 1997, NVwZ 1998, 395, 396).

    Um der Regelung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG zu unterfallen, darf der Fehler des Weiteren nicht von solcher Art und Schwere sein, dass die Planung als Ganzes von vornherein in Frage gestellt erscheint (so BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O. unter Hinweis auf das Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.; vgl. dazu ferner Jarass, DVBl 1997, 795, 802; Henke, UPR 1999, 51, 54 m.w.N.).

    Es besteht die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, a.a.O.).

    Formelle Verstöße gegen Anforderungen der UVP allein genügen daher nicht, um die Rechtswidrigkeit der zur Sache getroffenen fachplanerischen Entscheidung zu begründen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, NVwZ 1996, 788, 789 ff., vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1018, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 531 f. und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 676; Beschlüsse vom 14. Mai 1996, NVwZ 1997, 494, 496 und vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989).

    Auch nach Ergehen eines gerichtlichen Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist die Behörde nicht gezwungen, das ergänzende (Fehlerbehebungs-) Verfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1017).

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 C 11.96

    Neue Bundesstraße 15 Regensburg-Rosenheim erneut auf dem Prüfstand

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Das bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte bereits konkretisiert hat (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995, NVwZ 1996, 381, 383, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N. und vom 20. Mai 1999, NVwZ 2000, 555, 556).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, findet die Vogelschutz-Richtlinie auch in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat nicht nach Art. 4 Abs. 1 VRL zum Vogelschutzgebiet erklärt hat, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL erfüllen (sog. faktische Vogelschutzgebiete; vgl. EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs.C-355/90 - Santoña - NuR 1994, 521, 522; vom 18. März 1999 - Rs.C-166/97 - Seinemündung - NuR 1999, 501, 502; vom 25. November 1999 - Rs.C-96/98 - Poitou - NuR 2000, 206, 208 und vom 7. Dezember 2000 - Rs.C -374/98 - Basses Corbierès - NuR 2001, 210, 212; BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966 und NVwZ 1999, 528, 530; vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 - Umdruck S. 10).

    Die wirtschaftlichen Erfordernisse dürfen nicht als Gründe des Gemeinwohls zur Durchbrechung des Schutzregimes des Art. 4 Abs. 4 VRL herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998, NVwZ 1998, 961, 966 und 1999, 528, 530 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 2. August 1993, a.a.O.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - Rs.C-44/95 - Lappel Bank - NuR 1997, 36).

    Auch zwingt das Vermeidungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LPflG (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG a.F.) die Planungsbehörde keinesfalls zur Wahl der ökologisch günstigsten Planungsalternative (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 529 m.w.N.).

    Formelle Verstöße gegen Anforderungen der UVP allein genügen daher nicht, um die Rechtswidrigkeit der zur Sache getroffenen fachplanerischen Entscheidung zu begründen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, NVwZ 1996, 788, 789 ff., vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1018, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 531 f. und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 676; Beschlüsse vom 14. Mai 1996, NVwZ 1997, 494, 496 und vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Die im IBA-Katalog 2000 allerdings noch nicht enthaltene IBA DE 506 umfasst danach sogar eine Fläche von 30.000 ha (zum Erkenntniswert der IBA-Liste 2000 für die Identifikation von Vogelschutzgebieten vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, NuR 2002, 153, 154 und Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 1106 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.).

    Vielmehr hält sich die Entscheidung, die er getroffen hat, im Rahmen der ihm gemäß § 5 Abs. 2 LPflG (§ 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.) eingeräumten Befugnis, über den Vorrang der jeweiligen Belange unter Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft zu befinden (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O.).

    Mag über derartige Abgrenzungsfragen auch eine erhebliche Unklarheit herrschen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Umdruck S. 41), die die Planfeststellungsbehörde möglicherweise nicht abschließend bewältigen kann, so muss die Straßenplanung im Einflussbereich des gemeldeten Schutzgebiets "Tiefenbachtal" jedenfalls darauf bedacht sein, die dort beheimateten und geschützten Tiere der Art Bechsteinfledermaus so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

    Möglicherweise könnten eine Tieferlegung oder gar Einhausung der Straße, mehr Grünbrücken, die Aufschüttung von Schutzwällen oder sonstige geeignete Maßnahmen erwogen werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - Umdruck S. 55 f.), um die Vereinbarkeit der Planung mit den Erhaltungszielen des Schutzgebiets "Tiefenbachtal" sicherzustellen.

  • BVerwG, 21.11.2001 - 4 VR 13.00

    Ziel des Gesetzgebers bei Erlass des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Die im IBA-Katalog 2000 allerdings noch nicht enthaltene IBA DE 506 umfasst danach sogar eine Fläche von 30.000 ha (zum Erkenntniswert der IBA-Liste 2000 für die Identifikation von Vogelschutzgebieten vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, NuR 2002, 153, 154 und Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 1106 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998, a.a.O.).

    In den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL fallen auch Straßenbauvorhaben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, a.a.O. und Urteil vom 14. November 2002, a.a.O. Umdruck S. 9).

    Es wird insoweit von einem Beeinträchtigungs- und Störungsverbot (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2001, a.a.O.; Urteile vom 31. Januar 2002, NVwZ 2002, 1103, 1105 und vom 14. November 2002, a.a.O.) oder von einem Verschlechterungsverbot (Louis/Wolf, a.a.O.) gesprochen.

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 19.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einheitliches Planfeststellujngeverfahren bei

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Er führt daher nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zu der Feststellung, dass dieser rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1017; vom 12. Dezember 1996, NVwZ 1997, 905 ff. und vom 12. November 1997, NVwZ 1998, 395, 396).

    Sie können von dem zunächst (teilweise) erfolgreichen Kläger gegen den nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens ggf. ergehenden Planfeststellungsbeschluss (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, NVwZ 1997, 905, 906; Vallendar, UPR 1998, 81, 85) vielmehr erneut vorgebracht werden.

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10187/01
    Bei der hier zur gerichtlichen Kontrolle stehenden Abwägungsentscheidung brauchten die Varianten 301 und 305 jedoch nicht im Vordergrund zu stehen, weil sie vom Beklagten frühzeitig aus dem Kreis der ernsthaft für die Planfeststellung in Betracht kommenden Lösungen ausgeschieden werden durften (zur zulässigen Vorgehensweise beim Ausscheiden von Trassenvarianten vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, BVerwGE 100, 238, 249 f.; Beschluss vom 24. September 1997, NVwZ-RR 1998, 297 und Urteil vom 26. Februar 1999, NVwZ 2000, 560).

    Formelle Verstöße gegen Anforderungen der UVP allein genügen daher nicht, um die Rechtswidrigkeit der zur Sache getroffenen fachplanerischen Entscheidung zu begründen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, NVwZ 1996, 788, 789 ff., vom 21. März 1996, NVwZ 1996, 1016, 1018, vom 19. Mai 1998, NVwZ 1999, 528, 531 f. und vom 27. Oktober 2000, NVwZ 2001, 673, 676; Beschlüsse vom 14. Mai 1996, NVwZ 1997, 494, 496 und vom 22. März 1999, NVwZ 1999, 989).

  • BVerwG, 22.03.1999 - 4 BN 27.98

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Folgen des Fehlens einer

  • EuGH, 07.12.2000 - C-374/98

    Kommission / Frankreich

  • BVerwG, 18.02.1998 - 11 A 6.97

    Verkehrsprojekte Deutsche Einheit; Verfahrensbeschleunigung; Präklusion;

  • EuGH, 02.08.1993 - C-355/90

    Kommission / Spanien

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2002 - 1 B 11257/02

    Abänderungsantrag - aufschiebende Wirkung bei fernstraßenrechtlichem

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

  • BVerwG, 28.06.2002 - 4 A 59.01

    Verbandsklage; Naturschutzverband; Rückwirkung; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 01.04.1998 - 11 VR 13.97

    Klagerücknahme im Wege der Klageänderung; Planfeststellungsbeschluß;

  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1999 - 20 B 1464/98
  • BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92

    Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2000 - 5 S 2716/99

    Planfeststellung für Bundesstraße: Prüfung von Alternativen; Existenzgefährdung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - 1 B 10435/01
  • OVG Niedersachsen, 28.02.1994 - 3 L 4325/92

    Planfeststellungsverfahren; Bundeswasserstraßenrecht; Mitwirkungsrechte;

  • BVerwG, 15.09.1999 - 11 A 22.98

    Klagebegründungsfrist; Verzögerung des Rechtsstreits; Fluglärm;

  • BVerwG, 07.07.2000 - 4 B 94.99
  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 A 47.96

    Straßenplanung; Planfeststellung; Alternativenprüfung; gemeindliche

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

  • BVerwG, 14.05.1996 - 7 NB 3.95

    Abfallrecht: Erforderlichkeit einer standortvergleichenden

  • EuGH, 25.11.1999 - C-96/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 11.09.2001 - C-71/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 19.05.1998 - C-3/96

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 18.03.1999 - C-166/97

    Kommission / Frankreich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

    Nach der Zustellung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses am 24. Januar 2001 erhob der Kläger Klage auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, der der 1. Senat des erkennenden Gerichts teilweise stattgab: Mit Urteil vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - wurde festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf; die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Schriftstücke, die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten des Verfahrens 1 C 10187/01.OVG, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. und 8. November 2007 nebst Anlagen verwiesen.

    Dem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Dezember 2000 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 sowie in der Fassung vom 7. November 2007 gerichteten Hauptantrag des Klägers steht die Rechtskraft des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - (NuR 2003, S. 441) entgegen.

    Aus den - zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft ergänzend heranzuziehenden - Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Überzeugung des 1. Senats nicht an Rechtsfehlern leidet, die auf die Klage des Klägers als anerkanntem Naturschutzverband hin zu seiner Aufhebung führen müssten (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 441 und 447).

    Vielmehr schließt die Vorschrift ein Klagerecht des Vereins nicht aus, soweit es um die Frage geht, ob das ergänzende Verfahren hinsichtlich der für den Verein rügefähigen Naturschutzbelange tatsächlich zur Fehlerbehebung geführt hat (so auch Jarass, DVBl. 1997, S. 795, 799, 802; Gaentzsch, UPR 2001, S. 201, 209; siehe auch: OVG RP, Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 448 f., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, NVwZ 1997, S. 905, 906).

    An der im Urteil vom 9. Januar 2003 (a.a.O., S. 441 f.) bereits bejahten Verbandsklagebefugnis des Klägers als anerkanntem Naturschutzverein gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG hat sich nichts geändert.

    Von diesem naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum hat das Land Rheinland-Pfalz in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem es das Gebiet "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" als eines der gerade für den Schutz der bedrohten Spechtarten Mittel-, Schwarz- und Grauspecht geeignetsten Gebiete ausgewählt (vgl. dazu bereits OVG RP, Urteil vom 9. Januar 2003, a.a.O., S. 442 f. und BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, a.a.O., Rn. 19 und 22) und die Festlegung der Erhaltungsziele an den Lebensraumansprüchen dieser drei Spechtarten sowie dreier weiterer waldgebundener Vogelarten orientiert hat, die als Hauptvorkommen für das ausgewählte Gebiet charakteristisch sind.

    Wie der 1. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 9. Januar 2003 (a.a.O., S. 51 bis 53 und 59 UA - insoweit in NuR 2003, S. 441 nicht abgedruckt) bereits entschieden hat, ist lediglich die damalige Einwendung des Klägers, der gesamte Moselsporn von Rachtig bis Longkamp einschließlich des Tiefen- und Kautenbachtals sei ein einheitliches, zusammenhängendes FFH-Gebiet, das dem Vorhaben entgegenstehe, präkludiert; nicht präkludiert ist der Kläger jedoch mit seinen Einwendungen zur mangelnden Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete "Tiefen- und Kautenbachtal", insbesondere auch nicht mit dem Vorbringen, die beiden Schutzgebiete seien zu klein abgegrenzt und müssten auch den Korridor dazwischen, in dem die Trasse geplant ist, umfassen.

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Januar 2003 (NuR 2003, 441) festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2000 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393/01

    Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße;

    Auf ihn folgt der Planfeststellungsabschnitt II (von Platten bis Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp), zu dem gleichfalls am 28. Dezember 2000 ein Planfeststellungsbeschluss erging; dieser bildet den Gegenstand des Verfahrens 1 C 10187/01.OVG.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 1 C 10187/01.OVG von den Beteiligten eingereichten Unterlagen (u.a. 2 Ordner mit Ausarbeitungen und Stellungnahmen des Ingenieurbüros F........ und S......... vom Juli und September 2002), auf die Gerichtsakten der Verfahren 1 B 10464/01.OVG und 1 B 11260/02.OVG sowie auf die Planfeststellungsakten des Beklagten (15 Ordner) Bezug genommen.

    Soweit sich die vom Kläger favorisierte Trassenführung über Mülheim (Varianten 301 und 305) auch auf die Streckenführung im Planfeststellungsabschnitt I auswirken würde, kann zur Begründung auf das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG (dort Umdruck S. 42 ff.) Bezug genommen werden.

    Vielmehr ist § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. neben seiner prozessrechtlichen Funktion der Begründung und gleichzeitigen Begrenzung der Antrags- und Klagebefugnis der anerkannten Vereine in materieller Hinsicht eine gleichlautende Beschränkung der auf einen zulässigen Antrag hin eröffneten Prüfungsgegenstände zu entnehmen (s. dazu näher das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 50 f.).

    Die insoweit nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 61 Abs. 3 BNatSchG n.F. (dazu vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 33 f.) bewirkt im vorliegenden Fall keinen Einwendungsausschluss; denn im Erörterungstermin vom 10. November 1998 - und damit vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hat der damalige Vertreter des Klägers eine ergänzende Stellungnahme zu Protokoll gegeben, mit der u.a. die Bedeutung des Haardter Waldes als Lebensraum von Schwarz-, Mittel- und Grauspecht unter Hinweis auf den Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 21) geltend gemacht worden ist.

    Während davon auszugehen ist, dass der Bereich des vom Ministerrat mit seinem Beschluss vom 2. Juli 2002 zum künftigen europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenen Gebiets Nr. 5908-401 "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" ein faktisches Vogelschutzgebiet bildet (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.OVG, Umdruck S. 19 ff.), ist dies in Bezug auf den Mund- oder Haardtwald nicht der Fall.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2003 - 1 C 10393

    Naturschutzrechtlicher Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Europäichen

    Auf ihn folgt der Planfeststellungsabschnitt II (von Platten bis Longkamp einschließlich dem Zubringer Longkamp), zu dem gleichfalls am 28. Dezember 2000 ein Planfeststellungsbeschluss erging; dieser bildet den Gegenstand des Verfahrens 1 C 10187/01.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, auf die zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 1 C 10187/01.

    Soweit sich die vom Kläger favorisierte Trassenführung über Mülheim (Varianten 301 und 305) auch auf die Streckenführung im Planfeststellungsabschnitt I auswirken würde, kann zur Begründung auf das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01.

    Vielmehr ist § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG n. F. neben seiner prozessrechtlichen Funktion der Begründung und gleichzeitigen Begrenzung der Antrags- und Klagebefugnis der anerkannten Vereine in materieller Hinsicht eine gleichlautende Beschränkung der auf einen zulässigen Antrag hin eröffneten Prüfungsgegenstände zu entnehmen (s. dazu näher das zwischen den gleichen Beteiligten ergangene Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01. OVG, Umdruck S. 50 f. ).

    Die insoweit nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 61 Abs. 3 BNatSchG n. F. (dazu vgl. das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01. OVG, Umdruck S. 33 f. ) bewirkt im vorliegenden Fall keinen Einwendungsausschluss; denn im Erörterungstermin vom 10. November 1998 - und damit vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens - hat der damalige Vertreter des Klägers eine ergänzende Stellungnahme zu Protokoll gegeben, mit der u. a. die Bedeutung des Haardter Waldes als Lebensraum von Schwarz-, Mittel- und Grauspecht unter Hinweis auf den Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 21) geltend gemacht worden ist.

    Während davon auszugehen ist, dass der Bereich des vom Ministerrat mit seinem Beschluss vom 2. Juli 2002 zum künftigen europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenen Gebiets Nr. 5908-401 "Wälder zwischen Wittlich und Cochem" ein faktisches Vogelschutzgebiet bildet (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tage in Sachen 1 C 10187/01. OVG, Umdruck S. 19 ff. ), ist dies in Bezug auf den Mund- oder Haardtwald nicht der Fall.

  • VG Stuttgart, 19.02.2004 - 1 K 1545/03

    Naturschutzrechtliche Belange im Planfeststellungsverfahren

    Dagegen kann die Beachtung öffentlicher Belange, die nicht als solche als naturschutzrechtlich zu qualifizieren sind, nach der Rechtsprechung nicht Gegenstand der Verbandsklage sein (BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 - zur insoweit entsprechenden Verbandsklagebefugnis gemäß § 51c Abs. 1 SchlHNatSchG; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2002 - 5 S 2312/02 -, NuR 2003, 228 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2003 - 1 C 10187/01 -, juris).

    Das bedeutet, dass die Verbände - vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, a.a.O.), an der es in Baden-Württemberg fehlt - erst mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses präkludiert werden (OVG Reinland-Pfalz, Urteil vom 09.01.2003 - 1 C 10187/01 -, juris).

    Auch aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG lässt sich nicht die Notwendigkeit ableiten, den anerkannten Naturschutzvereinen über den Wortlaut des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG hinaus eine volle gerichtliche Kontrolle des Abwägungsvorgangs und seines Ergebnisses zuzugestehen (OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 09.01.2003 - 1 C 10187/01 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2004 - 1 A 11787/03

    Präsident zieht positive Bilanz für 2003 - Ausblick auf 2004

    Dies ändert nichts daran, dass der fragliche Bereich wegen des Vorkommens der in dem landespflegerischen Planungsbeitrag aufgezählten Vogelarten ggf. auch schon während des Einwendungsverfahrens und bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet gebildet hat, was vom Kläger seinerzeit zumindest sinngemäß hätte vorgebracht werden können (vgl. dazu Urteil des Senats vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - Umdruck S. 20 f. - NuR 2003, 441, 443, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - Umdruck S. 10).

    Im Übrigen spricht, ohne dass dies hier abschließend erörtert werden müsste, vieles dafür, dass der Bereich der Hördter Rheinaue, in dem eine Hochwasserrückhaltung zu verwirklichen wäre, ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet bildet und dass der Beklagte auch deshalb im Ergebnis zu Recht den eben bezeichneten Vorrang angenommen hat (vgl. Urteil des Senats vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - NuR 2003, 441, 442 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2021 - 8 C 10217/21

    Unzulässige Verbandsklage gegen Radwegeplanung im Bienwald

    Denn bei den von dem Kläger insofern benannten Fällen beruht die Zulässigkeit der Verbandsklage sämtlich darauf, dass die während des laufenden Prozesses in Kraft getretenen Erweiterungen des statthaften Angriffsgegenstands für Umweltverbandsklagen aufgrund von Überleitungsvorschriften ausdrücklich auf bereits anhängige Verfahren erstreckt wurden (vgl. BVerwG, Zwischenurteil vom 28. Juni 2002 - 4 A 59.01 -, NVwZ 2002, 1234 und juris, Rn. 15: rückwirkende Eröffnung der Klagebefugnis aufgrund von Überleitungsvorschriften in § 69 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG a.F.; nachfolgend: OVG RP, Urteil vom 9. Januar 2003 - 1 C 10187/01.OVG - [Hochmoselbrücke], juris, Rn. 29 f.; zuletzt: BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25.15 -, NVwZ 2018, 986 und juris, Rn. 17: Erweiterung des Angriffsgegenstandes während des Prozesses aufgrund der Überleitungsvorschrift in § 8 Abs. 1 UmwRG).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2004 - 7 LB 44/02

    Umfassende gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsakten auf Grund des Klagerechtes

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zu einem nicht gemeldeten, aber wohl meldepflichtigen Gebiet ergangen, doch sieht der Senat sich nicht veranlasst, für den umgekehrten Fall einer Erklärung eines Gebietes zu einem besonderen Schutzgebiet i.S.d. Vogelschutz-Richtlinie den fachlichen Beurteilungsspielraum anders zu bewerten und die Kontrollbefugnis der Gerichte zu erweitern (vgl. insoweit schon zu einem (bloßen) Gebietsvorschlag des (Landes-)Ministerrates: OVG RhPf., Urt. v. 09.01.2003 - 1 C 10187/01 -, NuR 2003, 441 (442)).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.2006 - 1 A 10884/05

    Bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit einer Windkraftanlage wegen Gefährdung einer

    Ferner kommt es für das Entgegenstehen des genannten öffentlichen Belangs im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob sich der Errichtungsort der Windenergieanlagen in einem sog. faktischen Europäischen Vogelschutzgebiet befindet (dazu vgl. Urteil des Senats vom 9. Januar 2003, NuR 2003, 441, 442 f. und BVerwG, Urteil vom 1. April 2004, NVwZ 2004, 1114, 1115 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2009 - 1 A 10200/09

    Unzulässigkeit einer Windenergieanlage wegen Beeinträchtigung eines bedeutenden

    Ferner kommt es für das Entgegenstehen eines genannten öffentlichen Belangs nicht darauf an, ob sich der Errichtungsort der Windenergieanlagen in einem sog. faktischen Europäischen Vogelschutzgebiet befindet (dazu vgl. Urteil des Senats vom 9.01.2003, NuR 2003, 441, 442 f. und BVerwG, Urteil vom 01.04.2004, NVwZ 2004, 1114, 1115 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2003 - 8 A 10481/02

    Windkraftanlage, Windenergieanlage, Privilegierung, Bebauung, öffentlicher

  • OVG Sachsen, 25.07.2007 - 1 BS 309/07

    Verbandsklage; Naturschutzverband; Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung;

  • VG Schwerin, 17.01.2013 - 2 A 27/09

    Klage einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung für eine Schweinemastanlage im

  • VG Koblenz, 24.03.2006 - 1 L 237/06

    Rodungen für den Tagebau Â"MartaÂ' gestoppt

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