Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7703
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01 (https://dejure.org/2002,7703)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.10.2002 - 1 M 126/01 (https://dejure.org/2002,7703)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Oktober 2002 - 1 M 126/01 (https://dejure.org/2002,7703)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,7703) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuwiderlaufen einer baulichen Maßnahme bezüglich dem Schutzzweck eines Landschaftsschutzgebietes; Rechtsposition eines Flächennutzungsplans; Gesichtspunkt des Bestandsschutzes

  • Judicialis

    LNatG M-V § 57 Abs. 1; ; BauGB § 34 Abs. 1; ; BauGB § 35 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagungsverfügung, Flächennutzungsplan, Befreiung, Bestandsschutz, Baulichkeit, Außenbereich, Innenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NuR 2003, 698
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.1994 - 4 K 25/93

    Biosphärenreservat; Naturschutzgebiet; Landschaftsschutzgebiet;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Er führt aus: Das Grundstück sei aufgrund der Biosphärenreservatsverordnung Südost-Rügen, die an frühere Unterschutzstellungen anknüpfe, und unter Berücksichtigung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 1994 in dem Verfahren 4 K 25/93 wirksam unter Schutz gestellt worden.

    Denn die Errichtung von 40 Ferienhäusern ist gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 1990 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Biosphärenreservatsverordnung vom 20. November 1992 (im Folgenden Biosphärenreservatsverordnung), die mit Ausnahme des § 9 seit dem 03. Oktober 1990 im Range einer Rechtsverordnung weitergilt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.04.1994 - 4 K 25/93 -, LKY 1995, 156), verboten.

    Das erkennende Gericht hat in seinem, die Biosphärenreservatsverordnung betreffenden und rechtskräftig gewordenen (Normenkontroll-)Urteil vom 20. April 1994 (- 4 K 25/93 - a.a.O.) ausgeführt, daß die von der Landschaftsschutzverordnung (Schutzzone III) erfaßten Flächen schutzwürdig und schutzbedürftig waren; auch die Miteinbeziehung bebauter Flächen wurde nicht beanstandet.

    Der von der Stadt P. beschlossene Flächennutzungsplan ist nicht geeignet, die von der ehemaligen DDR als Rechtsverordnung erlassene Biosphärenreservatsverordnung, die nach dem 03. Oktober 1990 im Range einer Rechtsverordnung weitergalt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20.04.1994, a.a.O.), - und damit höherrangiges Recht -außer Kraft zu setzen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2001 - 1 M 77/00

    Baurecht/Naturschutzrecht

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    In diesem Zusammenhang hat das erkennende Gericht mit Beschluß vom 01. Februar 2001 - 1 M 77/00 - ausgeführt:.
  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 B 35.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis auf Grund anormalen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, a.a.O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149).
  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 28.89

    Gesetzesbegriff der Aufenthaltsermöglichung - Vom Asylverfahren losgelöste

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein "Auswechseln" der Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 - NVwZ 1990, 673; OVG Greifswald, Beschluß vom 11.11.1998 - 1 M 135/97 -, NordÖR 1999, 85 = DÖV 1999, 259); eine Wesensveränderung der angefochtenen Untersagungsverfügung vermag der Senat nicht zu erkennen.
  • BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 266.94

    Wacholderheide contra Baugenehmigung - Naturschutz vor Baurecht?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Es handelt sich vielmehr hier um selbständige normierte Schutzverfahren, die unabhängig von der Eingriffsregelung gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1994 - 4 B 2266/94 - NVwZ 1995, 601 = BauR 1995 S. 229; siehe auch Sauthoff/Bugiel/Göbel, Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern, Kommentar § 15 Rn. 4).".
  • BVerwG, 17.06.1993 - 4 C 17.91

    Was wird bei Erweiterung einer vorhandenen baulichen Anlage geprüft?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158).
  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.03.2000, a.a.O.; Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.1998 - 1 M 135/97

    Sondernutzung; Sperrung; Öffentlicher Verkehr; Polizeiliche Generalklausel;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Auch bei Ermessensentscheidungen ist ein "Auswechseln" der Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich denkbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28/89 - NVwZ 1990, 673; OVG Greifswald, Beschluß vom 11.11.1998 - 1 M 135/97 -, NordÖR 1999, 85 = DÖV 1999, 259); eine Wesensveränderung der angefochtenen Untersagungsverfügung vermag der Senat nicht zu erkennen.
  • BVerwG, 14.09.1992 - 4 C 15.90

    Bauplanungsrecht: Zurechnung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2002 - 1 M 126/01
    Etwas anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des von dem Verwaltungsgericht Greifswald in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20/94 - BVerwGE 98, 235) im Rahmen des Bestandsschutzes herangezogenen "Zeitmodells" auch nicht daraus, daß - wie die Antragstellerin vorträgt - die Beseitigung im Zusammenhang mit einer in Aussicht gestellten Baugenehmigung erfolgte und daher besondere, zur Nichtanwendung des "Zeitmodells" führende Umstände vorlägen.
  • BVerwG, 20.07.1990 - 4 N 3.88

    Ausschluß der Darstellungen des Flächennutzungsplans von der

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 5 S 2153/94

    Erlaß einer Naturschutzverordnung für einen ehemaligen Steinbruch entgegen den

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2013 - 3 L 4/08

    Festsetzung der Berücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der

    "a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen.
  • OVG Sachsen, 12.05.2014 - 1 A 795/12

    Wochenendhaus; faktisches Wochenendhausgebiet; Bebauungszusammenhang; Ortsteil;

    Da zum einen § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO Wochenendhausgebiete als Sondergebiete, die der Erholung dienen, und damit ausdrücklich als eines der Baugebiete bezeichnet, auf das in § 34 Abs. 2 BauGB Bezug genommen wird (anders für sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO: BVerwG, Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 16), und zum anderen für die Charakterisierung der Eigenart der näheren Umgebung bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen ist, hält der Senat beim Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebietes die Annahme eines solchen Ausnahmefalls für geboten, da sich andernfalls, d. h. bei einem ausnahmslosen Ausschluss von Wochenendhäusern aus dem Begriff der Bebauung i. S. v. § 34 BauGB (vgl. OVG M-V, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 1 M 126/01 -, juris Rn. 60), ein solches gar nicht feststellen lie- ße (für die Möglichkeit der Annahme eines faktischen Wochenendhausgebietes unter engen Voraussetzungen jetzt aber OVG M-V, Urt. v. 18. April 2012 - 3 L 3/08 -, juris Rn. 81).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2012 - 3 L 3/08

    Rechtswidrigkeit einer Anordnung zum Rückbau eines Wochenendhauses - Ermittlung

    a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2003 - 1 L 279/01

    Umweltrecht - Ist bauuntersagende naturschutzrechtliche Verfügung rechtmäßig?

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten im Verfahren der Firma W. Z. GmbH (Az.: 1 M 126/01) und auf das Verfahren der E. GmbH (Az.: 3 L 105/02) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die auch die Bauakten des Landkreises Rügen umfassen.

    Bereits in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 1 M 126/01 - hat der Senat dargelegt, dass (auch) in dem Antwortschreiben des Beklagten vom 28. Januar 1992 keine Befreiung enthalten ist.

    Wenn der Senat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2002 -1 M 126/01 - davon ausgegangen ist, bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestünden keine Bedenken gegen ein "Auswechseln" der Ermächtigungsgrundlage, so hält der Senat für den konkreten Fall daran nicht fest.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2012 - 3 L 12/08

    Bauaufsichtliche Anordnung zum Rückbau eines Wochenendhauses, eines Anbaus und

    a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 - LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen.
  • VG Greifswald, 06.09.2016 - 5 A 760/15

    (Fiktive) Baugenehmigung für Anbau eines Wintergartens an ein Wochenendhaus;

    Dies gilt unabhängig davon, ob es landwirtschaftliche Zwecke (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecke (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstige Zwecke sind (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, Rn. 13 ff., juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, Rn. 82, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 1 M 126/01 -, Rn. 59, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl.; Rn. 104).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.08.2005 - 1 M 74/05

    Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses im Falle der Anordnung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Greifswald, 26.07.2016 - 5 A 658/14

    Baugenehmigung für Kindertagesstätte - Abgrenzung Innenbereich Außenbereich

    Dies gilt unabhängig davon, ob es landwirtschaftliche Zwecke (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecke (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstige Zwecke sind (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, Rn. 13 ff., juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, Rn. 82, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 1 M 126/01 -, Rn. 59, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl.; Rn. 104).

    Dem Fall eines unbebauten Grundstücks sind dabei solche Grundstücke gleichzustellen, die mit baulichen Anlagen bebaut sind, die selbst nicht geeignet erscheinen, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, BVerwGE 152, 275-283, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 02. August 2001 - 4 B 26/01 -, Rn. 7, juris), also grundsätzlich solche, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, Rn. 13 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 02. April 2007 - 4 B 7/07 -, Rn. 5, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, Rn. 82, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 1 M 126/01 -, Rn. 59, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl.; Rn. 104).

  • VG Greifswald, 19.05.2016 - 5 A 339/14

    Begriff des Wohngebäudes; Außenbereich; Ferien- und Wochenendhäuser

    Die Anlagen müssen außerdem optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sein, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5/14 -, Rn. 13 ff., juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, Rn. 82, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 1 M 126/01 -, Rn. 59, juris; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht - Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, 3. Aufl.; Rn. 104).
  • OVG Sachsen, 06.07.2015 - 1 A 456/14

    Splittersiedlung, Verfestigung, Wochenendhaus, faktisches Wochenendhausgebiet,

    Da zum einen § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO Wochenendhausgebiete als Sondergebiete, die der Erholung dienen, und damit ausdrücklich als eines der Baugebiete bezeichnet, auf das in § 34 Abs. 2 BauGB Bezug genommen wird (anders für sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO: BVerwG, Urt. v. 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 16) und zum anderen für die Charakterisierung der Eigenart der näheren Umgebung bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen ist, hält der Senat beim Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebietes die Annahme eines solchen Ausnahmefalls für geboten, da sich andernfalls, d. h. bei einem ausnahmslosen Ausschluss von Wochenendhäusern aus dem Begriff der Bebauung i. S. v. § 34 BauGB (vgl. OVG M-V, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 1 M 126/01 -, juris Rn. 60), ein solches gar nicht feststellen ließe (für die Möglichkeit der Annahme eines faktischen Wochenendhausgebietes unter engen Voraussetzungen jetzt aber OVG M-V, Urt. v. 18. April 2012 - 3 L 3/08 -, juris Rn. 81).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2003 - 2 M 179/02

    Forstbehörde für Baustopp zuständig!

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2012 - 1 L 94/08

    Naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 3 M 2/07

    Stilllegung eines Bauvorhabens wegen fehlenden wasserrechtlichen Einvernehmens

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht