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   BVerwG, 10.12.2009 - 9 A 9.08   

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BVerwG, 10.12.2009 - 9 A 9.08 (https://dejure.org/2009,5109)
BVerwG, Entscheidung vom 10.12.2009 - 9 A 9.08 (https://dejure.org/2009,5109)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 9 A 9.08 (https://dejure.org/2009,5109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Habitatrichtlinie Art. 6, 12 Abs. 1; BNatSchG §§ 34, 42; FStrG §§ 17, 17d, 17e Abs. 6; VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1
    Planfeststellung für den Bau einer Bundesfernstraße; Habitatschutz; FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Ermittlungs- und Bewertungsdefizit; ergänzendes Verfahren.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Habitatrichtlinie Art. 6, 12 Abs. 1
    Ermittlungs- und Bewertungsdefizit; FFH-Gebiet; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Habitatschutz; Planfeststellung für den Bau einer Bundesfernstraße; ergänzendes Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungsdefizite und Bewertungsdefizite i.R.e. Planfeststellungsbeschlusses auf Grundlage einer FFH (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)-Verträglichkeitsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FStrG § 17d; FStrG § 17e Abs. 6 S. 1
    Ermittlungsdefizite und Bewertungsdefizite i.R.e. Planfeststellungsbeschlusses auf Grundlage einer FFH (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)-Verträglichkeitsprüfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 320
  • DVBl 2010, 199
  • BauR 2010, 131
  • NuR 2010, 117
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Das entspricht den Anforderungen, die der Senat in dieser Hinsicht an die Fehlerheilung stellt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 71; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 A 9.08 - NVwZ 2010, 320 ).
  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Zudem ist weder ein Verstoß gegen zwingendes Recht noch ein Fehler in der Abwägung gegeben, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt oder von dieser aufgrund spezieller Regelungen unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung gerügt werden kann und der so erheblich ist, dass er die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach sich zöge und nicht mehr vorrangig durch eine Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; zur Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG auch auf Verstöße gegen zwingendes Recht vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, BVerwGE 112, 144 Rn. 64 und Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NuR 2010, 117 jeweils zu § 17 Abs. 6 c FStrG; Wickel in: Fehling/Kastner, Hk-VerwR, 2. Aufl. 2010, § 75 Rn. 52).

    Eine solche Fehlerheilung im Rahmen eines - auch prozessbegleitend durchführbaren - ergänzenden Verfahrens ist hier deshalb möglich, weil es zum einen hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die zuständige Behörde die beanstandeten Fehler der FFH-Verträglichkeitsprüfung korrigieren kann und die festgestellten Mängel auf der anderen Seite auch nicht so gravierend sind, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und deshalb nach Einholung einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320; Beschl. v. 05.12.2008 - 9 B 28/08 -, NVwZ 2009, 320, Rn. 17; Urt. v. 17.01.2007 - 9 C 1/06 -, BVerwGE 128, 76 Rn. 10; Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276, 283 f.).

    Ein solche Fehlerheilung im Rahmen eines - auch prozessbegleitend durchführbaren - ergänzenden Verfahrens ist hier deshalb möglich, weil es zum einen hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die zuständige Behörde den beanstandeten Fehler durch eine erneute methodisch einwandfreie Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf das Wasserschutzgebiet Ottenheim korrigieren kann; zum anderen sind die festgestellten Mängel auch nicht so gravierend, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und deshalb nach Einholung eines fachwissenschaftlich hinreichenden Gutachtens die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich wäre (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320).

    Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, dass die zuständige Behörde den beanstandeten Fehler durch eine erneute methodisch einwandfreie Beurteilung der möglichen Auswirkungen des Polderbetriebs auf die Grundwasserstände in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim korrigieren kann; auch dürften die dann möglichen Ergebnisse nicht so gravierend sein, dass sie die Planung des Rückhaltebeckens Elzmündung als Ganzes in Frage stellen und die Ausarbeitung eines grundlegend neuen Plankonzepts erforderlich machen könnten (hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.12.2009 - 9 A 9/08 -, NVwZ 2010, 320).

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40007

    Planfeststellung für Neubau der A 94

    Sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, die nicht nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil solche Mängel grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG behoben werden können (vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NuR 2010, 117).
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, die nicht nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil solche Mängel grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG behoben werden können (vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NuR 2010, 117).
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, die nicht nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil solche Mängel grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG behoben werden können (vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NuR 2010, 117).
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40025

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, die nicht nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil solche Mängel grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG behoben werden können (vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NuR 2010, 117).
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40024

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, die nicht nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil solche Mängel grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG behoben werden können (vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NuR 2010, 117).
  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

    Sind Ermittlungs- und Bewertungsdefizite der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung gegeben, die nicht nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, ist der Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen, weil solche Mängel grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FStrG behoben werden können (vgl. BVerwG vom 10.12.2009 NuR 2010, 117).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.2011 - 13 A 519/10

    Rechtmäßigkeit der Angaben zu einem Arzneimittel bei Abweichen der angegebenen

    = PharmR 2010, 364, vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 -, NVwZ 2010, 320 = PharmR 2010, 192, und vom 21. Juni 2007 - 3 C 39.06 -, NVwZ-RR 2007, 776.
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