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   VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08   

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VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08 (https://dejure.org/2010,2724)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 (https://dejure.org/2010,2724)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. September 2010 - 3 S 324/08 (https://dejure.org/2010,2724)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 - zum Begriff des regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung einzelner nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe als großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufszentrum bei Vorliegen einer ausgeprägten räumlichen Konzentration i.S.e. Agglomeration; Zulässigkeit der Festsetzung eines Gewerbegebiets ohne jede ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung einzelner nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe als großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. als Einkaufszentrum bei Vorliegen einer ausgeprägten räumlichen Konzentration i.S.e. Agglomeration; Zulässigkeit der Festsetzung eines Gewerbegebiets ohne jede ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 122 (Ls.)
  • NuR 2011, 149
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 17.09.2003 - 4 C 14.01

    Erstplanungspflicht der Gemeinde; Planungsgebot; großflächiger Einzelhandel;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren "privaten" städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. zur Rspr. auch BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.).

    Die Pflicht zur Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB zielt auf dauerhafte Übereinstimmung beider Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff).

    Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.).

    Dabei hat der Senat sich auch vertieft mit der tatbestandlichen Bestimmtheit "oder wenigstens Bestimmbarkeit" (so BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.) auseinandergesetzt.

    Für den Plansatz 3.3.7 Satz 1, 2. Halbs. LEP 2002 ist die Bestimmbarkeit angesichts dessen System von Regel und (definierten) Ausnahmen unproblematisch (ebenso BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.); zu diesen Ausnahmen gehört außer den in Abs. 2 des Plansatzes 2.4.3.2.2 des Regionalplans genannten Tatbeständen (Sicherung der Grundversorgung, vgl. auch Plansatz 3.3.7 Satz 2, 1. Spiegelstrich LEP 2002) auch die Sondersituation, in der die betreffenden Kleinzentren oder nicht zentralisierten Orte mit benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind (Plansatz 3.3.7 Satz 2, 2. Spiegelstrich).

    Den Fernwirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche "in anderen Gemeinden" kommt kumulativ sowohl raumordnungsrechtliche wie städtebauliche Bedeutung zu (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O.).

    In beiden Konstellationen können sich gleichermaßen erhebliche Störungen von gewichtigen Zielen der Raumordnung zur Steuerung des Einzelhandels nach der zentralörtlichen Gliederung sowie Störungen der zentralen Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden im überörtlichen "regionalen" Umfeld ergeben (so zutreffend auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f. ebenso Sparwasser, VBlBW 2008, 171, 178; vgl. hierzu auch den Hinweis in BVerwG, Urteil vom 17.09.2003, a.a.O., juris Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2007 - 3 S 2875/06

    Gemeindlicher Rechtsschutz gegen raumordnungsrechtswidrigen Bauleitplan einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    Dies gelte entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218) auch dann, wenn in eine "handgreifliche Konfliktlage" hineingeplant werde.

    Wie der Senat im Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, können sich Nachbargemeinden zur Wahrung ihrer aus der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) fließenden städtebaulichen Interessen zum einen auf das Gebot der interkommunalen Abstimmung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB), zum anderen aber auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. BauGB) sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt.).

    Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Beeinträchtigungsgebots (Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002) in einem tatsächlich spürbaren, nicht nur geringfügigen Umfang möglich (zu diesen Maßstäben vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 27.09.2007, a.a.O.).

    Dies belegen beispielhaft durchaus typische Konstellationen, wie sie im vorliegenden Fall und im Urteil des Senats vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 - (VBlBW 2008, 218 ff.) vorliegen.

    Die Erhebung solcher Auswirkungen gehört zum notwendigen "Abwägungsmaterial", um die Vereinbarkeit mit den "einfachen" (§ 1 Abs. 1 BauGB) oder "qualifizierten" (§ 2 Abs. 2 BauGB) Belangen der Nachbargemeinde prüfen zu können (Urteil vom 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, VBlBW 2008, 218 ff.).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    Bei den großflächigen Einzelhandelsbetrieben beginnt daher, wie im Städtebaurecht, die Großflächigkeit ab einer Verkaufsfläche von 800 qm (dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff. = NVwZ 2006, 455 ff.).

    Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 ff.).

    Selbst die einheitlich in einem Gebäude untergebrachten Verkaufsstätten werden selbständig behandelt, sofern sie über einen eigenen Eingang, eigene Anlieferung, eigene Personalräume und eigenständige Öffnungszeiten verfügen und sofern es sich nicht um einen "Hauptbetrieb" handelt, dem auf räumlich getrennten Flächen lediglich weitere "als Nebenleistung" einzustufende Warenangebote beigefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. sowie Beschluss vom 23.11.2009 - 4 B 35.09 -, juris).

    Für die - raumordnungsrechtlich relevante - Prüfung einer "Funktionseinheit" der einzelnen nicht großflächigen Betriebe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten (etwa: enge räumliche Beziehung, gemeinsame Zufahrt und Stellplätze etc.) und das dadurch erhöhte überörtliche Kundenaufkommen ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO kein Raum (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.03.2006 - 4 B 75.05

    Flächennutzungsplan; Fristverlängerung; wichtige Gründe; Gesetzesänderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    "Anpassen" bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.).

    Verhältnismäßig sind Einschränkungen der Planungshoheit dann, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O.).

    Jede regionale Standortfestlegung für Einzelhandelsgroßbetriebe muss daher - erstens - der Sicherung überörtlich wirkender Raumordnungsziele dienen und - zweitens - müssen die zum Schutz dieser Ziele bewirkten Eingriffe in die gemeindliche Planungshoheit verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen sein (verhältnismäßig in engerem Sinne, Beachtung des Übermaßgebots; zur Bedeutung der Verhältnismäßigkeit vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff.; zur Definition eines regionalbedeutsamen Vorhabens als raumbedeutsam und überörtlich bedeutsam vgl. auch Uechtritz, VBlBW 2010, 185, 188 f.).

    Allgemein muss der Eingriff in die Planungshoheit durch ein die jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigendes überörtliches Interesse von höherem Gewicht gedeckt sein, wie es bei der Standortplanung für Einzelhandelsgroßprojekte bestehen kann (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2000 - 8 S 2477/99

    Normenkontrolle eines Regionalplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    Eingriffe in die Planungshoheit dürfen den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie nicht antasten und haben außerhalb des Kernbereichs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1989 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 107, 119 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20.08.1982 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]).

    Nach dem Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 - (VBlBW 2001, 266 ff. [Flughafenerweiterung Stuttgart]) können zwar auch Vorhaben von überregionalem Interesse regionalbedeutsam sein.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 S 2110/08

    Die Planaussagen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 sind Ziele

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 LEP 2002 und im Plansatz 2.4.3.2.2 Abs. 1 und 2 des Regionalplans verankerte Zentrale-Orte-Prinzip oder Konzentrationsgebot ist als wichtiges Steuerungsinstrument für Einzelhandelsgroßbetriebe unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 ff. = NVwZ 2004, 220 ff.; Urteil d. Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff. m.w. Rspr.Nachw.).

    Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat auf die Gründe des Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 ff.) Bezug.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2005 - 3 S 1061/04

    Keine Agglomeration mehrerer kleiner Einzelhandelsbetriebe zu einem großflächigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb immer dann getrennt zu würdigen, wenn sie in selbständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66 f.).

    Eine derartige rechtliche Verklammerung mehrerer Betriebe wird von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfasst, eine die Grenzen dieser Vorschrift aus raumordnerischen Gründen außer Acht lassende städtebauliche "Agglomeration" gibt es nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 3 S 1432/07

    Festsetzung von Obergrenzen für Gesamt- und Sortimentsverkaufsflächen in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    Desgleichen wäre, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, die Festsetzung baugebietsbezogener, vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen im gesamten Gewerbegebiet zur Steuerung des Einzelhandels wegen insofern fehlender Ermächtigungsgrundlage unzulässig und dies selbst in Sondergebieten, bei deren Ausweisung die Gemeinden freier sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 ff. = BauR 2008, 1273 ff.; Urteil d. Senats vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 [Ls]) sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.2008, a.a.O.).

    Eine andere, vom Senat im Urteil vom 08.07.2009 - 3 S 1432/07 -, DÖV 2009, 917 (LS) aufgezeigte Möglichkeit bestünde darin, ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (hier etwa ein Fachmarktzentrum) festzusetzen und diesen Betrieb dann in einem zweiten Schritt nach Bedarf entsprechend den raumordnerischen Anforderungen nach Sortimenten und (Sortiments-)Verkaufsflächen zu untergliedern und/oder zu begrenzen.

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    "Anpassen" bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932 ff., und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, NVwZ 1993, 117 ff.).

    In vertikaler Hinsicht wird nach der gesetzlichen Konzeption eine Harmonisierung dadurch sichergestellt, dass die jeweilige Planungsebene die auf der vorgelagerten Stufe ebenen- spezifisch aggregierten Belange in ihre eigene Planung aufzunehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.2008 - 3 S 2772/06

    Fristwahrende Geltendmachung von Mängeln bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
    Der Hinweis in § 215 BauGB sei entgegen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -) auch nicht hinsichtlich sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unwirksam.

    Der Senat bemerkt insoweit lediglich, dass die Jahresfrist bezüglich der Gruppe der Verfahrensfehler wirksam in Gang gesetzt worden ist, da der Hinweis nach § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB für diese Gruppe richtig war und - wegen Teilbarkeit des Hinweises nach Vorschriftengruppen - von dem unrichtigen, weil missverständlichen - Hinweis auf "Mängel der Abwägung" bei der Vorschriftengruppe nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht infiziert worden ist (vgl. dazu Urteile des Senats vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 [Ls] und vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186 ff.); ob die Antragstellerin die Verfahrensfehler im demnach maßgeblichen und nur vorläufig und sehr kursorisch begründeten Schriftsatz vom 23.01.2008 inhaltlich ausreichend "geltend gemacht" hat, was jedenfalls bei Anwendung der für die "Darlegung" von Zulassungsgründen nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entwickelten Maßstäbe zweifelhaft wäre, kann offen bleiben.

  • VG Karlsruhe, 20.09.2007 - 10 K 924/07

    Baurecht: Rücknahme einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen die

  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

  • BVerwG, 06.02.2003 - 4 BN 5.03

    Baugenehmigung für den Bau eines Jungviehstalles - Erforderlichkeit eines

  • BVerwG, 27.01.1998 - 4 NB 3.97

    "Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel"; flächenbezogener

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2006 - 3 S 1259/05

    Zulässiger Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelssortimente im

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2006 - 3 S 2115/04

    Keine Genehmigung von Windenergieanlagen bei entgegenstehendem nicht zu

  • VG Stuttgart, 16.12.2005 - 10 K 5649/03

    Fraglicher Aufgabenübergang hinsichtlich eines Schienenpersonennahverkehrs.

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2008 - 3 S 2509/07

    Anforderungen an materielle Planreife

  • BVerwG, 18.02.2009 - 4 B 54.08

    Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans;

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84

    Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen

  • BVerwG, 04.10.2001 - 4 BN 45.01

    Verhinderungsplanung und Beweis des ersten Anscheins; Anforderungen an die

  • BVerwG, 23.11.2009 - 4 B 35.09

    "Gastronomische Zeilen" (Würstchengrill, Hähnchen- und Fischbratereien etc.) auf

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 - 3 S 2099/08

    Festsetzungen zum Schallschutz im Bebauungsplan; Maßnahmen der Baurechtsbehörde

  • BVerwG, 02.08.2002 - 4 B 36.02

    Voraussetzungen für eine Grundsatzrevision; Privilegierung von Windenergieanlagen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2002 - 8 S 1388/01

    Darstellung von Ausgleichsmaßnahmen; Dorfgebiet; Lastengleichheit

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92

    Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Dorfgebiets bei überwiegendem

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2008 - 3 S 1771/07

    Ausweisung der Freilandfläche eines Gartenbaubetriebs als private Grünfläche

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - 3 S 1108/07

    Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanentwurfs - Kennzeichnung des

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2012 - 8 S 2525/09

    Regionalplan; Beachtung der Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans;

    Ergänzende regionalplanerische Regelungen über Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben, die schädliche überörtliche Wirkungen entfalten, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LplG zulässig (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149).

    Ob der im Plansatz 3.3.7 Z Abs. 1 Satz 1 LEP 2002 definierte Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" nach Sinn und Zweck des Plansatzes anknüpfend an § 11 Abs. 3 BauNVO (siehe Begründung zu Nr. 3.3.7 Z LEP 2002, S. B36, und den dort zitierten Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290) nicht alle großflächigen (über 800 m 2 Verkaufsfläche, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364> und - 4 C 8.04 - BauR 2006, 648) Einzelhandelsbetriebe, sondern nur solche erfasst, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig oder im Einzelfall (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken können, also überörtliche Wirkungen entfalten (dahin tendierend VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 und vom 02.08.2012, jeweils a.a.O.), bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (s.o.).

    Ob und wann dies der Fall ist, lässt sich nicht abstrakt entscheiden, sondern kann immer nur im Einzelfall nach Maßgabe der regionalen Siedlungs- und Verflechtungsstruktur mit ihrer jeweiligen räumlichen Ausstrahlung beurteilt werden (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O. m.w.N.).

    Das ermöglicht auch eine ergänzende Festlegung, wonach mehrere nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei räumlicher Konzentration und raumordnerischen Wirkungen wie bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb bzw. Einkaufszentrum als Agglomeration anzusehen sind, mit der Folge, dass die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden Ziele auch auf Agglomerationssachverhalte anzuwenden sind (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.).

    Die Raumbedeutsamkeit einer räumlichen Konzentration von Einzelhandelsbetrieben im Sinne einer "regionalen", auf die regionale Ebene des Antragsgegners herunter gebrochenen überörtlichen Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.) wird in der Begründung zum Plansatz 2.4.3.2.8 (Z) (S. 131 f.) eingehend und überzeugend begründet (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 10.11.2011, a.a.O. sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.09.2010, a.a.O.).

    Davon ist - stillschweigend - auch der 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) ausgegangen.

    Insoweit gilt im vorliegenden Fall im Grundsatz nichts Anderes als das, was der 3. Senat des erkennende Gerichtshofs in seinem Urteil vom 21.09.2010 (a.a.O.) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2011 (a.a.O.) zu einer Agglomerationsregelung im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 ausgeführt haben.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 5 S 1444/10

    Bauleitplanung; großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Geräuschimmissionen durch Zu-

    Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).

    Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff "Einzelhandelsgroßprojekte" zusammengefassten "Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher", mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 - BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen.

    Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149).

    Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 8 S 286/17

    Bebauungsplan- Lärmkonflikt beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen

    "Anpassen" bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226; Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -, DVBl 2013, 384; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 3 S 526/20

    Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für

    Aus der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB folgt eine Verpflichtung der planenden Gemeinde auf Schaffung einer dauerhaften Übereinstimmung mit der übergeordneten Landesplanung (vgl. BVerwG; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 - juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 - juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2016 - 8 S 703/16

    Planungsgebot zur Anpassung eines Bebauungsplans an die Ziele der Raumordnung -

    Die Agglomerationsregelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (8) ROP N-A stellt in Verbindung mit der Regelung in Plansatz 2.4.3.2 Z (3) ein rechtmäßiges und hinreichend bestimmtes verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar; ergänzende regionalplanerische Regelungen hierzu sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 5 LPlG zulässig (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -juris Rn 45; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 -NuR 2011, 149).

    Ein Planungsgebot nach § 21 Abs. 1 LPlG kann nicht erlassen werden, wenn zulässige städtebauliche Regelungsinstrumente zur Umsetzung der raumplanerisch unerwünschten Entwicklung der Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben nicht zur Verfügung stehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.03.2012 - 1 KN 152/10

    Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots sowie Raumordnungsrechts durch

    Jedenfalls insoweit ist das Kongruenzgebot mit seinem Bezug auf Einzelhandelsgroßprojekte hinreichend bestimmt (im Ergebnis ebenso BW-VGH, Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149 zu einem leicht abweichenden Begriff).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2015 - 3 S 1078/14

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Lösung immissionsschutzrechtlicher

    "Anpassen" bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932; Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226 Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384; Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2011 - 8 S 1438/09

    Zur Frage regionalplanerischer Zielvorgaben zur räumlichen Abgrenzung zentraler

    Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2022 - 3 S 3115/19

    Wenn zwischen dem aufgehobenen und dem neuen Bebauungsplan ein neuer

    Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - "Wegwägen" dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2020 - 3 S 559/19 -, juris Rn. 51; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, juris Rn. 19; Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 2875/06 -, juris Rn. 24).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.2020 - 3 S 559/19

    Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen Änderung des Bebauungsplans

    Kommen derart gewichtige Folgen in Betracht, löst dies im Bebauungsplanverfahren auf der Abwägungsebene einen qualifizierten materiellen Abstimmungsbedarf mit den gegenläufigen Belangen der Nachbargemeinde dergestalt aus, dass für ein - mögliches - "Wegwägen" dieser Belange ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf besteht, die für die Planung sprechenden Gründe also besonderes Gewicht haben müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urte. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 ff. und v. 27.9.2007 - 3 S 2875/06 - VBlBW 2008, 218 ff., jew. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2013 - 3 S 3356/11

    Normenkontrollverfahren gegen die Teilfortschreibung eines Regionalplans zum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 - 2 A 11176/11

    Stadt Mendig muss Bebauungsplan an Landesentwicklungsplan anpassen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2016 - 10 A 15.12

    Klage der Stadt Eberswalde gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde

  • BVerwG, 07.12.2021 - 4 BN 18.21

    (Keine) Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde wegen Auswirkungen einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2021 - 2 K 55/19

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis einer Gemeinde gegen einen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2019 - 3 KM 31/18

    Normenkontrolle: Bebauungsplan Nr. 8.1 "Im Wiesengrund II" -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2018 - 3 KM 29/18

    Normenkontrolle: Bauplanungsplan Nr. 6 "Am Beiksoll" - Raumentwicklungsprogramm

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