Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.06.2003

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   BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02   

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BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02 (https://dejure.org/2003,2480)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2003 - 2 BvR 246/02 (https://dejure.org/2003,2480)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2003 - 2 BvR 246/02 (https://dejure.org/2003,2480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Betroffenheit eines Beschwerdeführers in seinen Grundrechten als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz; Einwirkung in den Rechtskreis eines Betroffenen aufgrund der angegriffenen Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden ...

  • Judicialis

    EStG § 25; ; EStG § ... 32 Abs. 7 Satz 1; ; EStG § 32 Abs. 7 Satz 6; ; EStG § 41a Abs. 1; ; EStG § 52 Abs. 40a; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; AO § 155; ; AO § 179 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 7
    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde alleinerziehender Mütter und Väter gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde alleinerziehender Mütter und Väter gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages erfolglos

  • IWW (Kurzinformation)

    Streit um den Haushaltsfreibetrag sorgt für vorläufige Steuerbescheide

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Abschmelzung von Haushaltsfreibetrag // Beschwerden nicht angenommen

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3406 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1249
  • FamRZ 2003, 832
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 97, 157 ).

    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 39 ; 93, 319 ).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (BVerfGE 72, 39 ).

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ; 102, 197 ).

    Die Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die Norm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl. BVerfGE 72, 39 ; 97, 157 ).

    Eine unmittelbare Betroffenheit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ) oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 ; 81, 70 ).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ; 102, 197 ).

    Eine unmittelbare Betroffenheit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ) oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 ; 81, 70 ).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 97, 157 ; 102, 197 ).

    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 39 ; 93, 319 ).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Die gegen das Zweite Familienförderungsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ), sie ist unzulässig.
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Die gegen das Zweite Familienförderungsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ), sie ist unzulässig.
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 173/75

    Halbfettmargarine

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Eine unmittelbare Betroffenheit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ) oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 ; 81, 70 ).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 39 ; 93, 319 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvR 246/02
    Eine unmittelbare Betroffenheit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ) oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 ; 81, 70 ).
  • OLG München, 28.08.2019 - Verg 10/19

    Beschwerdebefugnis von Beiladungspetenten

    Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin schließlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, wonach eine unmittelbare Betroffenheit ausnahmsweise dann zu bejahen ist, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003, 2 BvR 246/02, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 07.11.2007 - 2 BvR 412/04

    Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt; dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (s. BVerfGE 72, 39 ; BVerfGK 3, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2003 - 2 BvR 246/02 -, NvWZ 2003, S. 1249).
  • OLG München, 28.08.2019 - Verg 11/19

    Beschwerdebefugnis des Beiladungspetenten

    Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerdeführerin schließlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, wonach eine unmittelbare Betroffenheit ausnahmsweise dann zu bejahen ist, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst oder er ansonsten nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003, 2 BvR 246/02, juris Rn. 4).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.06.2003 - 1 BvR 1573/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5420
BVerfG, 11.06.2003 - 1 BvR 1573/02 (https://dejure.org/2003,5420)
BVerfG, Entscheidung vom 11.06.2003 - 1 BvR 1573/02 (https://dejure.org/2003,5420)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 2003 - 1 BvR 1573/02 (https://dejure.org/2003,5420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Benachteiligung einer allein erziehenden Frau bei der Ausbildungsförderung - Auslegung des Begriffs "wichtiger Grund" in BAföG § 7 Abs 3 S 1 Nr 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 6 Abs. 2; BAföG § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
    Familienfreundliche Auslegung von Vorschriften des BAföG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3548 (Ls.)
  • NVwZ 2003, 1249
  • FamRZ 2003, 1263
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2003 - 1 BvR 1573/02
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Bedeutung und Reichweite des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG geklärt (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 47, 46 [76]; 88, 203 [260 f.]).
  • BVerfG, 26.11.1999 - 1 BvR 653/99

    Zur Ausbildungsförderung von Personen, die die gesetzliche Altersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2003 - 1 BvR 1573/02
    Die Ausführungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 26. November 1999 (FamRZ 2000, S. 476) zur Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BAföG sind auch für die Frage von Bedeutung, ob ein "wichtiger Grund" im Sinn von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorliegt.
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2003 - 1 BvR 1573/02
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Bedeutung und Reichweite des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG geklärt (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 47, 46 [76]; 88, 203 [260 f.]).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 11.06.2003 - 1 BvR 1573/02
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Bedeutung und Reichweite des Grundrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG geklärt (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 47, 46 [76]; 88, 203 [260 f.]).
  • OVG Sachsen, 23.11.2012 - 1 B 351/12

    "Regelmäßige Teilnahme" i.S.v. § 9 S. 4 AFBG auch bei entschuldigten Fehlzeiten;

    Vor diesem Hintergrund dürfen Alleinerziehende, die sich die Pflege nicht mit dem Partner teilen können, nicht benachteiligt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. April 2001, BVerfGE 103, 242 und Kammerbeschl. v. 11. Juni 2003, FamRZ 2003, 1263; Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7 Rn. 42.4 und Beschl. v. 3. Juli 1985, BVerfGE 70, 230).
  • BVerwG, 21.04.2004 - 5 B 3.04

    Anspruch auf Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung - Berücksichtigung

    Die Klägerin wird als allein erziehende Mutter bei der Förderung ihrer Ausbildung nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber verheirateten Frauen oder Personen benachteiligt, die sich ohne wirtschaftliche Sorgen ganz der Kindererziehung widmen können (vgl. zu derartigen Fällen etwa BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 26. November 1999 - 1 BvR 653/99 - <FamRZ 2000, 476>, und 3. Kammer, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 1 BvR 1573/02 - ), denn sie kann auch bei der von ihr als diskriminierend angesehenen elternabhängigen Förderung (einschließlich der ihr bewilligten Vorausleistungen) unzumutbare Benachteiligungen bei der Ausbildung vermeiden (vgl. S. 22 des Urteils).
  • VG Stuttgart, 07.01.2015 - 11 K 4299/14

    Rückforderung von Vorschussleistungen nach dem

    Vor diesem Hintergrund dürfen Alleinerziehende, die sich die Pflege nicht mit dem Partner teilen können, nicht benachteiligt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. April 2001, BVerfGE 103, 242 und Kammerbeschl. v. 11. Juni 2003, FamRZ 2003, 1263; Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7 Rn. 42.4 und Beschl. v. 3. Juli 1985, BVerfGE 70, 230).".
  • BVerwG, 21.04.2004 - 5 PKH 4.04

    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung des Anwaltszwanges - Anspruch auf Bewilligung von

    Die Klägerin wird als allein erziehende Mutter bei der Förderung ihrer Ausbildung nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber verheirateten Frauen oder Personen benachteiligt, die sich ohne wirtschaftliche Sorgen ganz der Kindererziehung widmen können (vgl. zu derartigen Fällen etwa BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 26. November 1999 - 1 BvR 653/99 - <FamRZ 2000, 476>, und 3. Kammer, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 1 BvR 1573/02 - ), denn sie kann auch bei der von ihr als diskriminierend angesehenen elternabhängigen Förderung (einschließlich der ihr bewilligten Vorausleistungen) unzumutbare Benachteiligungen bei der Ausbildung vermeiden (vgl. S. 22 des Urteils).
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