Rechtsprechung
| OLG Bremen, 01.07.2008 - 2 W 21/08 |
Volltextveröffentlichungen
- openjur.de
§§ 17a Abs. 3, 17a Abs. 2 GVG
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Bei Vorabentscheidungen über die Rechtswegzuständigkeit sind nur die Behauptungen des Klägers zugrunde zu legen
Verfahrensgang
- LG Bremen, 05.11.2007 - 4 O 411/07
- OLG Bremen, 01.07.2008 - 2 W 21/08
- BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08
Zeitschriftenfundstellen
- OLG-Report Bremen 2008, 834
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamm, 08.10.2009 - 18 W 57/08
Rechtswegzuständigkeit Beweisaufnahme
Schon der rechtliche Umstand, dass alleine der Kläger den Streitgegenstand bestimmt, spricht dafür, zur Bestimmung des zulässigen Rechtwegs grundsätzlich auf seinen Tatsachenvortrag abzustellen (OLG Bremen OLGR 2008, 834; OLG Celle OLGR 2008, 177; OLG Dresden NZA-RR 2005, 215; OLG Köln NJW 1997, 470).Der Möglichkeit des Klägers, durch einseitigen möglicherweise unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenvortrag die Zuständigkeit des einen oder anderen Gerichts zu bestimmen, kann wirksam begegnet werden, indem offensichtlich nicht gegebene Anspruchsgrundlagen bei der Beurteilung der Rechtswegfrage außer Betracht bleiben und willkürlicher, rechtsmissbräuchlicher Sachvortrag ausgeschieden wird (OLGR Bremen 2008, 834; OLG Dresden NZA-RR 2005, 215).
Es widerspräche dem Normzweck des § 17a GVG, wonach Entscheidungen über Rechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung bedürfen, alleine zur Bestimmung des zulässigen Rechtswegs möglicherweise aufwändig Beweis über Tatsachen zu erheben, die dann für das weitere Verfahren nicht mehr von Bedeutung sind (OLGR Bremen 2008, 834).
- BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 42/08
Beweiserfordernis doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung der …
Das Beschwerdegericht (OLG Bremen, OLGR 2008, 834) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:. - OLG Frankfurt, 08.01.2010 - 22 W 55/09
Wettbewerbsverbot des Handelsvertreters
Die Weiterbildungspflicht für sich genommen bringt nur eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck und reglementiert weder Arbeitsgestaltung noch Arbeitszeit des Vertreters (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 2 W 21/08).
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