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   OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08   

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OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08 (https://dejure.org/2009,814)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.06.2009 - 11 U 140/08 (https://dejure.org/2009,814)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 (https://dejure.org/2009,814)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de

    § 675 BGB

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die Gewährung von Rückvergütungen

  • nomos.de PDF, S. 25 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Sind nur Banken zur Aufklärung über Rückvergütungen ("Kick- Backs") verpflichtet?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die Gewährung von Rückvergütungen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die seitens der Immobilienfondsgesellschaft erthaltenen Vergütungen

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Anlageberatung; "allgemeiner" Anlageberater; Aufklärungspflicht; Rückvergütung; Innenprovision; 15% Grenze; Kick-Back-Rechtsprechung zu Bankenvertrieb; keine Übertragbarkeit auf allgemeine Anlageberatung außerhalb des Bankvertriebs

  • Judicialis

    BGB § 675

  • vertriebsrecht-blog.de

    "Kick Back” Rechtsprechung des BGH nicht auf "allgemeine” Anlageberater übertragbar

  • undrecht.info
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675
    Aufklärungspflicht des Anlageberaters über die Gewährung von Rückvergütungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflicht des Beraters über Vergütung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufklärung durch Anlageberater

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - AWD 59 -, Haftung des Anlagevermittlers, Offenbarungspflicht, Pflicht zur Offenlegung der Provision, Aufklärungspflicht des Anlageberaters, Vergütung, Verjährung, grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers bei unterlassener Kenntnisnahme des Verkaufsprospektes

  • weimann.de (Leitsatz)

    Kick-Backs bei Anlageberatern

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 25 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Sind nur Banken zur Aufklärung über Rückvergütungen ("Kick- Backs") verpflichtet?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage der Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters über Rückvergütungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2009, 2149
  • NZG 2010, 73
  • OLG-Report Celle 2009, 890
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
    Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (BGH Urt. v. 13. Mai 1993 - III ZR 25/92. Urt. v. 18. Jan. 2007 - III ZR 44/06, jew. m. w. N.).

    Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH Urt. v. 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 m. w. N.).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
    Der Kläger vertritt darüber hinaus unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05. Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07) die Ansicht, dass er über Vergütungen, die die Beklagte für die Vermittlung der Anlage erhalten habe - und zwar insbesondere über die Höhe der Vergütung , hätte informiert werden müssen.

    Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Rückvergütungen aufklären (BGH, Urt. v. 19. Dez. 2006 - XI ZR 56/05. Beschl. v. 20. Jan. 2009 - XI ZR 510/07).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
    Der Kläger vertritt darüber hinaus unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05. Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07) die Ansicht, dass er über Vergütungen, die die Beklagte für die Vermittlung der Anlage erhalten habe - und zwar insbesondere über die Höhe der Vergütung , hätte informiert werden müssen.

    Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Rückvergütungen aufklären (BGH, Urt. v. 19. Dez. 2006 - XI ZR 56/05. Beschl. v. 20. Jan. 2009 - XI ZR 510/07).

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
    In Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB müssen für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen (BGH, Beschl. v. 19. März 2008 - III ZR 220/07 m. w. N.).
  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Rahmen von Anlagevermittlungsverträgen, die Immobilienfonds zum Gegenstand haben, eine Aufklärung über erhaltene Innenprovisionen erst dann zu erfolgen hat, wenn die Innenprovision die Grenze von 15 % überschreitet (BGH, Urt. v. 12. Febr. 2004 - III ZR 359/02. Urt. v. 22. März 2007 - III ZR 218/06).
  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Rahmen von Anlagevermittlungsverträgen, die Immobilienfonds zum Gegenstand haben, eine Aufklärung über erhaltene Innenprovisionen erst dann zu erfolgen hat, wenn die Innenprovision die Grenze von 15 % überschreitet (BGH, Urt. v. 12. Febr. 2004 - III ZR 359/02. Urt. v. 22. März 2007 - III ZR 218/06).
  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
    Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (BGH Urt. v. 13. Mai 1993 - III ZR 25/92. Urt. v. 18. Jan. 2007 - III ZR 44/06, jew. m. w. N.).
  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

    Auszug aus OLG Celle, 11.06.2009 - 11 U 140/08
    Dabei beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden einzelnen Beratungsfehler die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gesondert zu laufen (BGH Urt. v. 9. Nov. 2007 - V ZR 25/07).
  • OLG Karlsruhe, 15.09.2011 - 12 U 56/11

    Versicherungsmaklerhaftung: Aufklärungs- und Beratungspflichten bei empfohlenem

    Bereits der auf der von der Beklagten zu 1 überlassenen Visitenkarte wiedergegebene Slogan der Beklagten zu 2 "Unabhängigkeit ist unsere Stärke, Kapitalanlagen, Altersvorsorge, Immobilien, Immobilienfinanzierungen, Versicherungen" vermittelt den Eindruck, dass eine neutrale Überprüfung verschiedener Möglichkeiten durch die Beklagte zu 2 erfolgt (vgl. - zur Anlageberatung - OLG Celle OLGR 2009, 890-893 [juris Tz. 17] und - zum Versicherungsvermittler - OLG Saarbrücken OLGR 2006, 866-867 [juris Tz. 19] sowie Benkel/Hirschberg - Benkel , ALB/BUZ, 2. Aufl. 2011, Einl. E Rn. 69).

    d) Dass die Klägerin die Beklagte zu 2 für ihre Dienste nicht bezahlt hat, lässt den aus ihrer Sicht unentgeltlichen Auftrag zur Beratung nicht entfallen (vgl. OLG Celle OLGR 2009, 890-893 [juris Tz. 17] und Prütting/Wegen/Weinreich - Fehrenbacher , BGB, 6. Aufl. 2011, § 675 Rn. 46).

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages

    So habe auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 (BKR 2009, 384 ff.) - entschieden, dass ein bankunabhängiger Anlageberater, der vom Anleger keine gesonderte Vergütung erhalte, über Provisionen der Initiatoren der Geldanlage nicht aufzuklären brauche, weil die Interessenlage im Falle bankunabhängiger Anlageberatung anders als bei Banken sei.

    Denn Anknüpfungspunkt einer solchen Aufklärungspflicht ist nicht, wie die Beklagte dies unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 - BKR 2009, 384 ff. - juris Tz. 20 ff., das der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 15. April 2010, III ZR 196/09 allerdings bestätigt hat - meint, der Umstand der Entgeltlichkeit erbrachter Dienstleistungen, die sich im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen, wie sie etwa ein Bankkunde zu seiner Bank unterhält, im Rahmen bloßer Serviceleistungen anders darstellen kann, als im Rahmen einmaliger Geschäftskontakte zu sonstigen Finanzdienstleistern.

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09

    Anlageberatungsvertrag: Pflicht eines allgemeinen Anlageberaters zur Aufklärung

    Diese Grundsätze gelten auch für "allgemeine Anlageberater", soweit die Anlageberatung im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten "Beratungsdienstvertrages" erfolgt, der die laufende Beratung und Betreuung des Vermögens des Auftraggebers, insbesondere die Informationsgewinnung über den Kapitalmarkt, die Weitergabe dieser Informationen an den Auftraggeber und die laufende Überwachung des Vermögens des Auftraggebers gegen Zahlung einer nicht unerheblichen jährlichen Vergütung zum Gegenstand hat (Abgrenzung zu OLG Celle Urteil vom 11. Juni 2009, 11 U 140/08).

    Das Urteil des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 (11 U 140/08) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

    Dahinstehen kann, ob dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 (11 U 140/08) zu folgen ist, wonach die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Anlagevermittler auf allgemeine Anlageberater zu übertragen ist, sofern die Anlageberatung für den Anleger kostenlos erfolgt.

  • OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09

    Beratungsvertrag im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds:

    Erst bei Überschreiten der vom Bundesgerichtshof für den Immobilienfondsvertrieb entwickelten Innenprovisionsgrenze von 15 % komme beim allgemeinen Anlageberater eine Aufklärungspflicht in Betracht (OLG Celle ZIP 2009, 2149).

    Gleichwohl gehen eine Vielzahl der veröffentlichten obergerichtlichen Urteile in mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Fällen von Rückvergütungen und nicht von reinen Vertriebs- oder Innenprovisionen aus (vgl. nur OLG Celle, ZIP 2009, 2149; OLG Dresden WM 2009, 1689; OLG Oldenburg BB 2009, 2390).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 6 U 9/10

    Pflicht des Anlageberaters zur Aufklärung über Provisionen und Rückvergütungen

    So habe auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 (BKR 2009, 384 ff.) - entschieden, dass ein bankunabhängiger Anlageberater, der vom Anleger keine gesonderte Vergütung erhalte, über Provisionen der Initiatoren der Geldanlage nicht zur Aufklärung verpflichtet sei, weil die Interessenlage im Falle bankunabhängiger Anlageberatung anders als bei Banken sei.

    Denn Anknüpfungspunkt einer solchen Aufklärungspflicht ist nicht, wie die Beklagte dies unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2009 - 11 U 140/08 - BKR 2009, 384 ff. - juris Tz. 20 ff., das der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 15. April 2010, III ZR 196/09 allerdings bestätigt hat - meint, der Umstand der Entgeltlichkeit erbrachter Dienstleistungen, die sich im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen, wie sie etwa ein Bankkunde zu seiner Bank unterhält, im Rahmen bloßer Serviceleistungen anders darstellen kann, als im Rahmen einmaliger Geschäftskontakte zu sonstigen Finanzdienstleistern.

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2010 - 6 U 61/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages; Pflichten des Anlageberaters zur

    Schließlich steht die hier vertretene Ansicht auch nicht in Widerspruch zu der vom 11. Zivilsenat des OLG Celle in seinem Urteil vom 11. Juni 2009, 11 U 140/08, BKR 2009, 384 ff. vertretenen Rechtsauffassung, nach der den "allgemeinen Anlageberater" grundsätzlich keine Pflicht treffe, über eine Rückvergütung durch das Fondsunternehmen aufzuklären, weil einem Anleger, der für die Leistung eines allgemeinen Anlageberaters nichts zu bezahlen brauche, klar sein müsse, dass dieser nicht unentgeltlich tätig sei und für die "Vermittlung" einer Anlage eine Vergütung von der jeweiligen Fondsgesellschaft erhalte (OLG Celle, BKR 2009, 384 - - juris Tz. 21 ff.).
  • LG Bremen, 28.01.2010 - 2 O 2431/08
    Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Mitarbeiter der Beklagten mit seinen Erklärungen die Hinweise im Prospekt entwertet hätte (hierzu OLG Celle, Urt. v. 11.06.2009 - 11 U 140/08, BKR 2009, 384): Ein Vorwurf grober Fahrlässigkeit wäre dem Anleger dann nicht zu machen, wenn der Berater spezifisch auf die Bedeutung der im Prospekt enthaltenen Risikohinweise eingehend diese verharmloste.
  • LG Bremen, 09.04.2009 - 2 O 2547/07

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen

    Nichts anderes ergibt sich hier daraus, dass die Berater gerade den Gerlach-Report als die dem Kläger zunächst zur Verfügung stehende Informationsquelle ihm gegenüber als unzutreffend darstellten: Zwar wird teilweise vertreten, dass einem Anleger nicht schon wegen der Erkennbarkeit von Risiken einer Anlage in den übergebenen Informationsmaterialien allein ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, wenn der Vermittler gerade diese Warnhinweise im Beratungsgespräch verharmlost (siehe OLG Celle, Beschl.v. 26.11.2008, Az.: 11 U 140/08).
  • LG Düsseldorf, 19.08.2009 - 9 O 279/08

    Anwendbarkeit der "kick-back-Rechtsprechung" des BGH auf Anlagevermittlungen;

    Denn dort weiß der Kunde, dass der Vermittler sich aus den vermittelten Geschäften finanziert (OLG Celle, 11 U 140/08).
  • KG, 09.06.2011 - 20 U 88/10

    Beratungsvertrag: Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers bei Vermittlung

    Der Hinweis des Landgerichts auf das Urteil des OLG Celle vom 11.06.2009 - 11 U 140/08- gehe fehl, weil dieses Urteil vom BGH zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, nachdem die dortige Beklagte die Einrede der Verjährung fallen gelassen habe.
  • LG Köln, 25.03.2010 - 24 O 525/09

    Übertragung der Banken-Rspr. des BGH zur Frage der Offenlegungspflicht bei

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