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   OLG Frankfurt, 15.05.2007 - 17 U 242/06   

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https://dejure.org/2007,4732
OLG Frankfurt, 15.05.2007 - 17 U 242/06 (https://dejure.org/2007,4732)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.05.2007 - 17 U 242/06 (https://dejure.org/2007,4732)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Mai 2007 - 17 U 242/06 (https://dejure.org/2007,4732)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 253 Abs 2 BGB, § 254 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 223 StGB
    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Anspruch wegen einer Vorfahrtsverletzung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens wegen zu geringen Abstandes

  • Judicialis

    BGB § 254; ; StPO § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen Vorfahrtsberechtigten und Vorfahrtsverletzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Feld- und Waldwege

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anrechnung eines Mitverschuldens bei einem Verkehrsunfalls wegen des Unterschreitens eines angemessenen Abstands zum vorausfahrenden Motorrad; Faustregel für die Bemessung des Abstands

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2007, 932
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 05.04.2011 - 22 U 67/09

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Unfall im Kreuzungsbereich mit Verstoß

    Im Rahmen des § 17 StVG sind sämtliche Umstände, die zur Unfallverursachung beigetragen haben, abzuwägen, selbst dann, wenn der Schutzzweck der Vorschrift, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist, nicht den Unfallgegner schützt (BGH 16.1.07 - VI ZR 248/05 - NZV 07, 354; OLG Hamm 20.9.10 - 6 U 222/09 - OLG Frankfurt am Main 15.5.2007 - 17 U 242/06 - KG 28.12.06 - 12 U 47/06 - NZV 07, 406; OLG Hamm 20.9.10 - 6 U 222/09 - NJW 10, 3790).
  • OLG Saarbrücken, 06.06.2013 - 4 U 184/12

    Haftung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen einem Wartepflichtigen und

    Die Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der in ähnlichen Fällen angenommenen Haftungsverteilung angemessen (vgl. z. B. OLG Frankfurt OLGR 2007, 932, 933 f.: 70 v. H. zu Lasten des Wartepflichtigen).
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