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   OLG Frankfurt, 15.07.1999 - 26 W 28/99   

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OLG Frankfurt, 15.07.1999 - 26 W 28/99 (https://dejure.org/1999,10829)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.07.1999 - 26 W 28/99 (https://dejure.org/1999,10829)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 26 W 28/99 (https://dejure.org/1999,10829)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • OLG-Report Frankfurt 2000, 39
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 20.11.2008 - I ZB 20/06

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Gläubigers auf Nachbesserung einer

    Denn damit erlischt der Anspruch der Schuldnerin auf die Sozialleistungen durch Erfüllung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2005 - XI ZR 286/04, NJW 2005, 1863 zum Arbeitseinkommen; OLG Frankfurt OLG-Rep 2000, 39, 40).
  • OLG Nürnberg, 11.12.2000 - 4 W 3614/00

    Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Justizbeitreibungsordnung -

    Der Vollzug der Pfändung bedeutet daher nach gegenwärtigem Stand - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Gläubiger-Interessen - für den Schuldner eine unvertretbare und nicht mehr hinnehmbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO (vgl. OLG Frankfurt, InVo 2000, 136 ff.; AG Iburg DGVZ 1997; 171; AG Stuttgart / LG Osnabrück DGVZ 1997, 171; Stöber, aaO., Rn 1377; Zöller-Stöber, aaO., § 765 a Rn 9).
  • FG Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 2 V 25/01

    Begründetheit des Antrags auf Aussetzung und Zulässigkeit des Antrags auf

    Diese strengen Voraussetzungen liegen vor, wenn dem Schuldner mit der Kontenpfändung lediglich ein erheblicher Schaden zugefügt würde, ohne dass dem die Möglichkeit einer auch nur geringfügigen Befriedigung des Gläubigers gegenüber stünde (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 15. Juli 1999 26 W 28/99, Insolvenz & Vollstreckung 2000, 136 bis 138).
  • LG Frankfurt/Main, 11.02.2010 - 17 T 16/10

    Kontenpfändung wegen Mietrückstände

    Sie hat jedenfalls nicht etwa angekündigt, sie werde die Kontoverbindung kündigen, falls es bei der Pfändungsmaßnahme bleibe (so OLG Frankfurt OLGR 2000, 39), sondern die verlangte Überweisung ausgeführt.
  • LG Essen, 25.09.2001 - 11 T 293/01

    Kontopfändung als außerordentliche Härte

    Wenn dem Schuldner mit einer Kontenpfändung ein erheblicher Schaden zugefügt wird, ohne dass dem die Chance einer auch nur geringfügigen Befriedigung des Gläubigers gegenübersteht, kann sich der "Schuldner auf die allgemeine Härteklausel des § 765 a ZPO berufen (OLG Frankfurt, OLGR 2000, 39; LG Osnabrück, NJW-RR 1996, 1456).
  • LG Koblenz, 16.05.2006 - 2 T 312/06

    Einstellung der Kontopfändung bei Bezug von Arbeitslosengeld II

    Der Vollzug der Pfändung bedeutet daher nach dem gegenwärtigen Stand auch unter Berücksichtigung des berechtigten Gläubigerinteresses für den Schuldner eine nicht vertretbare Härte im Sinne des § 765a ZPO (O.LGR Nürnberg 2001, 133 Rpfleger 2001, 361 = InVo,2001, 329 NWR 2001 835; OLGR Frankfurt 2000, 39 = InVo 2000, 136; LG Mönchengladbach JurBüro 2005, 499 = InVo 2005, 421 = Rpfleger 2005, 614).
  • LG Ellwangen/Jagst, 01.08.2005 - 1 T 184/05

    Sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag auf

    Dies hätte nicht nur zur Folge, dass der Schuldnerin ein nach den heutigen Verhältnissen unverzichtbarer Vorteil eines eigenen Bankkontos genommen würde, sie wäre darüber hinaus einem besonderen Risiko ausgesetzt, wenn sie gezwungen wäre, sich ihre Sozialleistungen in bar ausbezahlen zu lassen, das Bargeld aufzubewahren und sämtliche Zahlungen bar zu leisten (vgl. zu einem nahezu völlig identischen Fall OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2000, 39).
  • LG Ravensburg, 12.01.2004 - 4 T 72/03

    Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Kontenpfändung

    Der vom Schuldner angeführte Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 15.7.1999 (26 W 28/99), bei dem es um die Pfändung des Kontos einer 70 - jährigen Rentnerin geht, betrifft einen anderen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden Fall in einem entscheidenden Punkt nicht vergleichbar ist.
  • LG Saarbrücken, 12.05.2004 - 5 T 195/04

    Pfändung von Ansprüchen eines Schuldners gegen einen Drittschuldner durch

    Dabei wird seitens der erkennenden Kammer nicht verkannt, dass in der Rechtsprechung die Anwendung des § 765 a ZPO befürwortet wird, wenn dem Schuldner durch eine Kontenpfändung ein erheblicher Nachteil und Schaden zugefügt wird, ohne dass dem auch nur eine geringfügige Teilbefriedigung des Gläubigers gegenüberstünde (vgl. dazu OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2000, 39; OLG Nürnberg Rechtspfleger 2001, 361; LG Berlin vom 03.01.2003 - 81 T 1112/02, zitiert nach Juris; LG Rostock vom 10.07.2002 - 2 T 180/02 , zitiert nach Juris).
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