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   OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00   

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https://dejure.org/2000,5667
OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00 (https://dejure.org/2000,5667)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2000 - 3 U 252/00 (https://dejure.org/2000,5667)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 3 U 252/00 (https://dejure.org/2000,5667)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt; Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterlassung der Vertretung eines Mandanten durch den Rechtsanwalt; Vorliegen widerstreitender Interessen; Voraussetzungen für eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 308 O 371/00
  • OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 974 (Ls.)
  • NJW-RR 2002, 61
  • afp 2001, 254
  • OLG-Report Hamburg 2001, 173
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.10.1997 - I ZR 123/95

    Auto '94 - Getarnte Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00
    (a) Der den Streitgegenstand festlegende Unterlassungsantrag muss - wie jeder Verfügungs- bzw. Klageantrag - hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ), andernfalls kann sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen (BGH GRUR 1997, 767 - Brillenpreise II, WRP 1998, 169 - Auto '94, jeweils m. w. Nw.).

    Wendungen, die den Verbotsumfang unscharf beschreiben oder nicht eindeutig bezeichnete ähnliche Verletzungsformen mit einbeziehen oder letztlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren die Prüfung überlassen, was der beklagten Partei nach dem Titel verboten ist, sind unzulässig (BGH GRUR 1996, 796 - Setpreis, GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller, WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, WRP 1998, 169 -Auto'94, jeweils m. w. Nw.).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00
    Wendungen, die den Verbotsumfang unscharf beschreiben oder nicht eindeutig bezeichnete ähnliche Verletzungsformen mit einbeziehen oder letztlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren die Prüfung überlassen, was der beklagten Partei nach dem Titel verboten ist, sind unzulässig (BGH GRUR 1996, 796 - Setpreis, GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller, WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, WRP 1998, 169 -Auto'94, jeweils m. w. Nw.).
  • BGH, 28.11.1996 - I ZR 197/94

    Brillenpreise II - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00
    (a) Der den Streitgegenstand festlegende Unterlassungsantrag muss - wie jeder Verfügungs- bzw. Klageantrag - hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ), andernfalls kann sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen (BGH GRUR 1997, 767 - Brillenpreise II, WRP 1998, 169 - Auto '94, jeweils m. w. Nw.).
  • BGH, 29.02.1996 - I ZR 6/94

    Setpreis - Irreführung/Preisgestaltung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00
    Wendungen, die den Verbotsumfang unscharf beschreiben oder nicht eindeutig bezeichnete ähnliche Verletzungsformen mit einbeziehen oder letztlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren die Prüfung überlassen, was der beklagten Partei nach dem Titel verboten ist, sind unzulässig (BGH GRUR 1996, 796 - Setpreis, GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller, WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, WRP 1998, 169 -Auto'94, jeweils m. w. Nw.).
  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 71/95

    "Modenschau im Salvatorkeller"; Unzulässige Rechtsausübung durch Geltendmachung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00
    Wendungen, die den Verbotsumfang unscharf beschreiben oder nicht eindeutig bezeichnete ähnliche Verletzungsformen mit einbeziehen oder letztlich dem Zwangsvollstreckungsverfahren die Prüfung überlassen, was der beklagten Partei nach dem Titel verboten ist, sind unzulässig (BGH GRUR 1996, 796 - Setpreis, GRUR 1998, 471 - Modenschau im Salvatorkeller, WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, WRP 1998, 169 -Auto'94, jeweils m. w. Nw.).
  • BayObLG, 29.09.1994 - 5St RR 60/94

    Rechtsanwalt; Parteiverrat; Verkehrsunfall; Schadensersatzprozeß;

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 252/00
    Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist ferner die Erbengemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, auch wenn sich daraus verschiedene Ansprüche ergeben können (BayOLG NJ\/V 1989, 2903); hat der Anwalt nach einem Verkehrsunfall den Fahrer verteidigt, darf er Geschädigte gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrers nicht vertreten (BayOLG NJW 1995, 606 ; vgl. noch Henssler, Prütting, Eylmann, a. a. O., Rz. 127 zu § 43 a BRAO ; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch , 22. Auflage, § 356 StGB Rz. 5 m. w. Nw.).
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2013 - 1 U 340/11

    Begriff der widerstreitenden Interessen i.S. von § 43a Abs. 4 BRAO

    Das ergibt sich aus der Zusammenschau der Norm mit den entsprechenden straf- und berufsrechtlichen Bestimmungen (§§ 45, 46 BRAO , § 356 StGB ; Hanseatisches OLG, NJW-RR 2002, 61 ).

    Fehlt es an der Identität der Lebenssachverhalte, so darf der Anwalt zeitlich nacheinander oder auch gleichzeitig für und gegen dieselbe Partei tätig werden, auch wenn es sich um einen gleichgelagerten Sachverhalt handelt (OLG Hamburg, NJW-RR 2002, 61 ).

  • LG Saarbrücken, 16.01.2015 - 13 S 124/14

    Rechtsanwaltstätigkeit: Vertretung widerstreitender Interessen in einer

    Ausreichend hierfür ist jeder Sachverhalt, der zwischen mehreren Beteiligten - auch mit möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen - nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039; Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307), wobei auch eine Teilidentität des Sachverhalts ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012- AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039; OLG Hamburg, OLGR 2001, 173; Söhnlein in: Feuerich u.a., BRAO, 8. Aufl. 2012, § 43a BRAO Rdn. 60).
  • LG Düsseldorf, 05.01.2017 - 13 O 50/15

    Unterlassungsanspruch eines Mandanten von Äußerungen eines Rechtsanwalts im Fall

    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Unterlassungsantrag, der letztlich dem Gesetzeswortlaut des § 43a Abs. 2 BRAO entspricht, zu unbestimmt ist, da dieser die Entscheidung über das eigentlich dem Beklagten Untersagte dem Vollstreckungsverfahren überlässt (vgl. OLGR Hamburg 2001, 173, 175).
  • OLG Hamburg, 25.04.2002 - 3 U 360/01

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage aufgrund der Anspruchsberühmung

    Mit Urteil vom 22. September 2000 hatte das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 12. September 2000 bestätigt, durch Senatsurteil vom 19. Oktober 2000 (OLG Hamburg 3 U 252/00) wurden im Berufungsverfahren unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufgehoben und die Verfügungsanträge zurückgewiesen (Anlage B 4).
  • SG Freiburg, 15.08.2011 - S 9 SO 3745/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - keine Beiordnung des

    Dies ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Beteiligte im Hinblick auf einen zumindest teilweise identischen Lebenssachverhalt berät oder vertritt, aus dem gegenläufige Interessen dieser Beteiligten resultieren können (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 19.10.2000, Az. 3 U 252/00 ; Offermann-Burckart, Interessenkollision, NJW 2010, 2489 f.).
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