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   OLG Hamburg, 06.09.2000 - 14 W 34/00   

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https://dejure.org/2000,17810
OLG Hamburg, 06.09.2000 - 14 W 34/00 (https://dejure.org/2000,17810)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.09.2000 - 14 W 34/00 (https://dejure.org/2000,17810)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. September 2000 - 14 W 34/00 (https://dejure.org/2000,17810)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Unrichtigkeit des Gutachtens

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 331 O 271/99
  • OLG Hamburg, 06.09.2000 - 14 W 34/00

Papierfundstellen

  • OLG-Report Hamburg 2001, 57
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 08.01.2010 - 11 U 27/06

    Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

    Eine vertragliche Beziehung mit der Folge etwaiger Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung bestand zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen nicht, Letzterer war vielmehr aufgrund seiner Bestellung gemäß § 404 ZPO allein durch ein öffentlich-rechtliches Verhältnis dem Gericht bzw. dem beklagten Land als dessen Trägerkörperschaft verbunden, das dabei keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers entfaltete ( Hans. OLG Hamburg, OLGR 2001, 57 m.w.N. ).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2008 - 1 Ws 167/07

    Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug durch falsches Gutachten

    Die Frage, ob das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen überhaupt eine Aussage im Sinne der §§ 153 f StGB darstellt (so Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. [2006], vor § 153 Rdnr. 22; anderer Ansicht Fischer, StGB, 55. Aufl. [2008], Rdnr. 3; LK-Ruß, 12. Aufl. [1999], Rdnr. 4; SK-Rudolphi [Stand 1999], Rdnr. 2; MK-Müller [2005], Rdnr. 8; alle zu § 153 und mwN; unter haftungsrechtl. Gesichtspunkt vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891 und OLGR 2005, 533; OLG Rostock OLGR 2001, 194; OLG Hamburg OLGR 2001, 57; OLG Stuttgart BauR 2006, 712), braucht nicht vertieft zu werden.
  • OLG Düsseldorf, 17.03.2005 - 5 U 123/04

    Sachverständigen-Eid: Gegenstand und Reichweite des Sachverständigen-Eides und

    Das setzt voraus, dass der Beklagte einen fahrlässigen Falscheid geleistet hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891; OLGR Rostock 2001, 194; Hanseat. OLG OLGR Hamburg 2001, 57; BGHZ 62, 54).

    Ein fahrlässiger Falscheid liegt nicht schon dann vor, wenn das Gutachten falsch ist (vgl. OLG Hamburg OLGR 2001, 57: nicht jedes schlechte Gutachten ist eine Falschaussage).

    Fahrlässig handelt beispielsweise der Gerichtssachverständige, der sich nicht ordnungsgemäß vorbereitet und nicht die Sorgfalt im gründlichen Überlegen und Begutachten wahrt, wie sie ihm nach den Umständen und persönlichen Fähigkeiten zuzumuten war (OLGR Hamburg 2001, 57).

  • OLG Hamm, 24.06.2005 - 9 U 37/05

    Sachverständiger, falsches Gutachten, Haftung, Vereidigung, Falscheid

    Zwar dient § 163 StGB, der den fahrlässigen Falscheid unter Strafe stellt, auch dem Schutz des Privatvermögens (OLG Hamburg, OLGR 2001, Seite 57; OLG Brandenburg, MDR 2000, Seite 1076; OLG Düsseldorf, NJW 1986, Seite 2891).
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